Personenbeförderungsrecht

Nach § 28 Abs. l PBefG bedarf der Bau neuer und die Änderung bestehender Straßenbahnen der Planfeststellung; zu Straßenbahnen zählen nach § 4 Abs. 2 PBefG auch Hoch-, Untergrund- und Schwebebahnen, nicht dagegen Berg- und Seilbahnen. Da in aller Regel Straßenbahnen von der Gemeinde oder einer gemeindeeigenen Gesellschaft betrieben werden, kommen Kollisionen mit der Ortsplanung praktisch nicht in Betracht. Die Planfeststellung bezieht sich nicht nur auf die Gleisanlagen, sondern auf alle Anlagen, die dem Betrieb und der Unterhaltung der Straßenbahn dienen. Darunter fallen auch Masten, Signalanlagen, Wartehallen und Wagendepots. Es gelten insoweit dieselben Grundsätze wie bei Bundesbahnanlagen. Nach § 28 Abs. 3 PBefG kann die Planung einer Straßenbahn statt durch Planfeststellungsbeschluss auch durch einen Bebauungsplan erfolgen; insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 17 Abs. 2 FStrG verwiesen werden. Soweit Straßenbahnanlagen nach § 39 PBefG der Planfeststellung bedürfen, scheidet schon wegen § 38 eine Anwendung der § 30-37 aus. Dagegen sind diese Vorschriften auch für das Straßenbahngelände heranzuziehen, wenn dort sonstige bauliche Anlagen errichtet werden sollen, die keine Auswirkungen auf den Straßenbahnbetrieb haben - zur parallelen Rechtslage im Bundesbahnrecht.

Abfallrecht - Nach § 7 Abs. l AbfG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebs der Planfeststellung. Statt einer Planfeststellung ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AbfG eine Genehmigung bei unbedeutenden Abfallentsorgungsanlagen oder bei, der Änderung bestehender Abfallentsorgungsanlagen ausreichend; unbedeutend ist eine Anlage, wenn keine wesentlichen Einwirkungen auf die Umgebung zu erwarten sind. § 7 Abs. 2 Nr. 2 AbfG sieht ferner eine Genehmigung an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses vor, wenn mit Einwendungen nicht zu rechnen ist. Bei Abfallentsorgungsanlagen, die der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 7 AbfG unterliegen, findet § 38 Anwendung; ihre Zulässigkeit richtet sich somit nicht nach §§ 29f£ Die städtebaulichen Belange sind aber bei der Abwägung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 AbfG zu berücksichtigen. Das gleiche gilt für sog. Altanlagen, die vor Inkrafttreten des Abfallgesetzes legal errichtet und betrieben wurden. Während ein Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 AbfG gemäß § 75 VwVfG alle sonst noch erforderlichen behördlichen Gestattungen ersetzt, kommt einer Genehmigung nach § 7 Abs. 2 AbfG eine derartige Konzentrationswirkung nicht zu. Der Begriff des Abfalls ist in § 1 Abs. 1 AbfG gesetzlich definiert worden; danach sind Abfall bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren geordnete Beseitigung aus Gründen des Allgemeinwohls geboten ist. Nicht unter den Abfallbegriff fallen Stoffe, die zwar in ihrem jetzigen Zustand nicht mehr genutzt werden können oder sollen, aber als Rohstoff verwertet werden können; insbesondere Altpapier, Altglas und Altkleider. Die frühere Streitfrage, ob Lagerplätze für Autowracks Abfallentsorgungsanlagen sind, ist durch § 5 AbfG gesetzlich dahingehend entschieden worden, dass auf solche Anlagen das Abfallgesetz Anwendung findet.

Nach §6 AbfG haben die Länder Abfallentsorgungspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten aufzustellen, in denen geeignete Standorte für Abfallentsorgungsanlagen festzulegen sind. Bei einem Abweichen vom Abfallentsorgungsplan ist die Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 8 Abs. 3 AbfG abzulehnen. Ein - je nach Landesrecht - als Satzung oder Rechtsverordnung zu erlassender Abfallentsorgungsplan fuhrt zu einer weitgehenden Festlegung des Standorts der Abfallentsorgungsanlagen und kann daher von den betroffenen Anliegern im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO angegriffen werden. Das BVerwG hat klargestellt, dass die Abwägung der Planfeststellungsbehörde bezüglich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bzw. der Plangenehmigung sich nur noch auf die Detailausgestaltung der Anlage bezieht, während die eigentliche Standortfrage, insbesondere die Auswahl unter verschiedenen Alternativen, bereits durch den Abfallbeseitigungsplan erfolgt. Bei der Aufstellung eines Abfallentsorgungsplans muss die Gemeinde daher beteiligt werden, weil sie bereits dadurch in ihrer Planungshoheit betroffen wird. Die Planfeststellung bzw. Plangenehmigung ist ferner nach §8 Abs. 3 AbfG zu versagen, wenn das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt wird, die Zuverlässigkeit der maßgeblichen Personen zweifelhaft ist, nachteilige Wirkungen auf die Rechte Dritter zu erwarten sind oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Soweit diese Versagungsgründe nicht vorliegen, hat die für die Planfeststellung zuständige Behörde eine Abwägung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen entsprechend § 1 Abs. 6 vorzunehmen. Bei Abfallentsorgungsanlagen kommt dem Unterschied zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Anlagen besondere Bedeutung zu. Denn nach § 8 Abs. 4 AbfG können nur bei gemeinnützigen Vorhaben die Rechte eines Drittbetroffenen im Wege der Abwägung der entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange überwunden werden. Das BVerwG hat allerdings im Urteil vom 9.3. 1990 angenommen, es gebe keine privatnützigen Abfallentsorgungsanlagen, da die Abfallentsorgung grundsätzlich dem öffentlichen Wohl diene. Dem kann jedenfalls für Anlagen nach § 5 AbfG nicht zugestimmt werden.