Personengesellschaft

Das Verbot des Selbstkontrahierens hindert den Gesellschafter einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht daran, bei Gesellschafterbeschlüssen über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsvertrags als Vertreter eines anderen Gesellschafters und zugleich im eigenen Namen mitzuwirken. Deshalb kann die Tatsache, dass ein Minderjähriger als Kommanditist und sein gesetzlicher Vertreter als persönlich haftender Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind, die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft allein nicht rechtfertigen.

Anmerkung: 1. Der Beschluss ist ein weiterer Beitrag zu den vielfältigen Problemen des Selbstkontrahierens in einer Gesellschaft. Hierbei sind genau auseinander zuhalten:

Entscheidungen, die einen Gesellschafter persönlich und nicht nur in seiner mitgliedschaftlichen Sphäre betreffen. Hierbei ist rechtlich wiederum zu entscheiden zwischen der Beschlussfassung der Gesellschafter und der auf dem Beschluss beruhenden Willenserklärung der Gesellschaft nach außen; beides kann tatsächlich zusammenfallen. Soweit es sich um den Beschlussvorgang handelt, richtet sich hier das Teilnahmerecht eines Betroffenen in erster Linie - oder ausschließlich - nach den besonderen Vorschriften und Grundsätzen des Gesellschaftsrechts und nicht nach § 181 BGB.

Gesellschafterbeschlüsse, bei denen sich die Frage eines Stimmrechtsverbots nicht wegen des persönlichen Betroffenseins eines Gesellschafters, sondern lediglich deshalb stellt, weil ein Abstimmungsteilnehmer zugleich einen weiteren Gesellschafter vertritt, ohne dass ihm das Selbstkontrahieren durch ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung gestattet ist. Nur dieser Sachverhalt ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

Unbestritten ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags ein dem Verbot des Selbstkontrahierens unterliegendes Rechtsgeschäft i. S. der §§ 181, 1629, 1795 BGB. Ebenso sind nach einem Urteil vom 26. 1. 1961 Änderungen des Gesellschaftsvertrags zu beurteilen. Das ist bisher nur für einstimmige Vertragsänderungen bei einer Personengesellschaft ausgesprochen, wird aber wegen gleicher Interessenlage auch für vertragsändernde Mehrheitsbeschlüsse und wohl auch für die GmbH zu gelten haben. Hier besteht regelmäßig ein echter Konflikt gegensätzlicher Individualinteressen, wobei sich jeder Beteiligte auf Kosten der anderen innerhalb der als Grundlage für die künftige Zusammenarbeit neu zu gestaltenden Vertragsordnung eine möglichst günstige Ausgangsbasis zu sichern sucht. Das ist aber die typische Konfliktslage, die § 181 BGB mit dem Verbot von Rechtsgeschäften mit sich erfassen will, weil das Zusammentreffen widersprüchlicher Interessen in der Person eines auf zwei verschiedenen Seiten stehenden Vertreters den Vertretenen gefährdet.

In BGHZ 52, 316 hat der Senat freilich für die GmbH den Standpunkt vertreten, bei einem Beschluss, die Gesellschaft aufzulösen, könne ein gesetzlicher Vertreter zugleich für sich und für einen minderjährigen Gesellschafter abstimmen. Die Entscheidung ist im Schrifttum auf Kritik gestoßen. Man wird sie aber kaum als Präjudiz für die Geltung des § 181 BGB bei Vertragsänderungen betrachten können, da die Auflösung jedenfalls bei der GmbH überwiegend nicht als Vertragsänderung angesehen wird. Immerhin könnte man daran denken, solche Beschlüsse, welche die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses und deshalb besonders stark auch die Individualinteressen der einzelnen Gesellschafter berühren, auch dann in das Verbot des Selbstkontrahierens einzubeziehen, wenn sie rechtlich nicht als Vertragsänderung zu qualifizieren sind

Gewöhnliche Beschlüsse auf dem Boden des geltenden Gesellschaftsvertrags sind jedoch anders zu beurteilen. Gewiss ist die Stimmabgabe des einzelnen Gesellschafters ein Rechtsgeschäft, bei dem mindestens in der Personengesellschaft alle anderen Gesellschafter als Erklärungsempfänger anzusehen sind. Aber nach der neueren Rechtsprechung des BGH, die für die Auslegung des § 181 BGB auch teleologischen Überlegungen Raum gibt, ist allein mit dieser begrifflichen Einordnung der Stimmabgabe die Frage eines Stimmrechtsverbots angesichts der besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Situation in einer Gesellschaft noch nicht beantwortet. Sicherlich lässt sich darüber streiten, ob diese besondere Situation mit dem in früheren Entscheidungen des II. Zivilsenatsgebrauchten Wort Sozialakt, das nichts weiter als eine Kurzbezeichnung für einen komplexen Lebensvorgang sein soll, genügend erfaßt ist. Ebenso könnte man vielleicht bezweifeln, ob dieser vor allem im Zusammenhang mit der oben zu 1 a erwähnten gesellschaftsrechtlichen Frage eines Stimmrechts trotz persönlicher Betroffenheit verwendete Ausdruck auch geeignet ist, zur Lösung der hier behandelten Frage beizutragen, wann ein persönlich nicht befangener Gesellschafter an der Stimmabgabe für einen anderen Gesellschafter gehindert ist; schon terminologisch bestehen Unklarheiten darüber, ob alle Gesellschafterbeschlüsse oder nur solche bestimmter Art als Sozialakte anzusprechen sind und ob dazu auch die Beschlussausführung zu rechnen ist.

Wie man dazu aber auch stehen mag, es bleibt die für eine Anwendung des § 181 BGB letztlich entscheidende Tatsache, dass die Willensrichtung der Beteiligten und die Interessenlage bei normalen Gesellschafterbeschlüssen wesentlich anders aussehen, als bei den Tatbeständen, die § 181 BGB treffen will. So wird sich schwerlich leugnen lassen, dass bei natürlicher Betrachtung, ungeachtet aller dogmatischen Überlegungen, die Beschlussfassung z. B. über Investitionen oder ein Bankdarlehen auch dort, wo über die Zweckmäßigkeit einer solchen Maßnahme Meinungsverschiedenheiten bestehen, mit Rechtsgeschäften wie etwa einem Vertragsabschluss oder einer Kündigung im Hinblick auf die in § 181 BGB vorausgesetzte Konfliktslage einfach nicht vergleichbar ist. Denn bei einem solchen Beschluss geht es typischerweise - und auf das typische Erscheinungsbild ist hier abzustellen- nicht um die Austragung individueller Interessengegensätze, bei denen der Schutzzweck des § 181 BGB regelmäßig zum Tragen käme. Richtschnur für jeden Gesellschafter ist vielmehr das gleichlaufende Interesse aller am Gedeihen der Gesellschaft. Damit wird weder das Geschehen in einer Gesellschaft idealisiert noch die Möglichkeit gesellschaftsfremder Interessenverfolgung übersehen, sondern lediglich der Normalsituation Rechnung getragen, wie sie durch das gesetzliche Leitbild des § 705 BGB, aber auch den in der Regel auf eine Zusammenarbeit hinwirkenden Sachzwang geprägt ist.

Namentlich bei einer Personengesellschaft verbietet sich eine unterschiedslose Anwendung des § 181 BGB bei gemeinsamer Beteiligung von Minderjährigen und ihren gesetzlichen Vertretern auch schon deswegen, weil hier das auf gegenseitigem Vertrauen beruhende persönliche Zusammenwirken der Gesellschafter im Vordergrund steht und dieses persönliche Element eine ständige Mitwirkung Fremder grundsätzlich ausschließt. Wie das Hineinregieren eines gerichtlich bestellten Pflegers in eine Familiengesellschaft in der Praxis aussehen kann, hat man recht anschaulich geschildert.

Damit ergibt sich im Wege teleologischer Reduktion entgegen einer im Schrifttum verbreiteten Meinung eine weitere Ausnahme vom Verbot des § 181 BGB: Die Stimmabgabe über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Gesellschaftsangelegenheiten im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsvertrags. Darunter fallen nicht nur förmliche Beschlüsse, sondern auch sonstige Formen gesellschaftlicher Mitwirkung. Deshalb unterliegt insbesondere auch die nach h. M. gemäß § 164 HGB nötige Zustimmung der Kommanditisten zu außergewöhnlichen Geschäften grundsätzlich nicht dem § 181 BGB, gleichviel, ob sie im Wege eines Gesellschafterbeschlusses zu erteilen ist oder nicht.

Für § 1909 BGB folgt daraus, dass die Bestellung eines Dauerpflegers allein mit Rücksicht auf die gleichzeitige Beteiligung Minderjähriger und ihres gesetzlichen Vertreters an einer KG unzulässig ist. Denn die Pflegerbestellung setzt eine gegenwärtige konkrete Behinderung der gesetzlichen Vertreter voraus. Die bloße Möglichkeit einer künftigen Behinderung reicht hierfür ebenso wenig aus wie das Bestreben zu prüfen, ob etwa das Interesse des Kindes eine Rechtsverfolgung gegen den gesetzlichen Vertreter notwendig machen könnte. Erst bei akuter Gefährdung des Kindesvermögens infolge eines erheblichen Interessengegensatzes, wie er bei gemeinsamer gesellschaftlicher Beteiligung im Regelfall nicht besteht, kommt ein Eingreifen des Vormundschaftsgerichts in Frage, das dann über §§ 1629, 1796 BGB zu einer Pflegerbestellung nach § 1909 BGB führen kann. Es bleibt freilich immer die Gefahr, dass das Gericht von einer solchen Gefährdung nicht rechtzeitig erfährt und deshalb Gegenmaßnahmen unterbleiben oder zu spät kommen. Diese allgemein und nicht nur speziell bei Gesellschaften bestehende Gefahr ist aber eine vom Gesetzgeber in Kauf genommene Folge davon, dass er die Eltern als die natürlichen Verwalter der Vermögensinteressen ihrer Kinder betrachtet.

Den Anlass zu dem vorliegenden Beschluss bildete die viel erörterte Rechtsprechung des BFH, wonach minderjährige Kinder, die Mitglieder einer aus ihnen und dem Vater bestehenden Personengesellschaft werden, regelmäßig nur bei Bestehen einer Dauerpflegschaft als Mitunternehmer i. S. von § 15 Nr. 2 EStG anerkannt werden können. Dabei hat der BFH aber die Frage einer Anwendung des § 181 BGB auf Gesellschafterbeschlüsse ausdrücklich offen gelassen und zu erkennen gegeben, dass seine steuerrechtliche Beurteilung unabhängig davon gelten solle, ob die Vormundschaftsgerichte etwa die Notwendigkeit einer Pflegerbestellung verneinen. Da seine Entscheidung somit nicht auf einer der Meinung des BGH entgegengesetzten Rechtsansicht beruht, waren die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe nicht gegeben.