Pfändenden Gläubiger

Zur Frage, wann ein Schaden des pfändenden Gläubigers auf einer unrichtigen Auskunft des Drittschuldners beruht.

Beschaffung eines Grundstücks beauftragt wird und der Beauftragte im eigenen Namen aber für Rechnung des Auftraggebers handeln soll und nach Erwerb vom Dritten das Grundstück auf den Auftraggeber zu übertragen hat. In solchen Fällen ist bisher die Formbedürftigkeit des Auftrages verneint worden, weil sich die Übertragungspflicht hinsichtlich des vom Dritten erworbenen Grundstücks auf den Auftraggeber nicht erst aus der vertraglichen Abmachung, sondern bereits unmittelbar aus § 667 BGB ergebe. Ob diese Rechtsprechung angesichts der zur durch Vertragsaufhebung ausgelösten Übertragungspflicht gemäß § 812 BGB geforderten notariellen Beurkundung aufrechterhalten werden kann, erscheint fraglich.

Ist nach einem Kaufvertrag noch keine Auflassung erklärt und auch keine Auflassungsvormerkung eingetragen, so bedarf der Aufhebungsvertrag keiner Form. Die Aufhebung begründet nämlich in Bezug auf das verkaufte Grundstück keine irgendwie geartete unmittelbare oder mittelbare Rückübertragungsverpflichtung.

Ist die Auflassung erklärt, ohne dass eine Auflassungsvormerkung eingetragen oder ein Eigentumsumschreibungsantrag gestellt ist, so kann der Verkäufer das Grundstück nach wie vor anderweitig veräußern oder belasten: es befindet sich also noch - trotz einer möglichen Bindung nach § 873 II BGB im Verhältnis zum Käufer - ohne Verfügungsbeschränkung im wesentlichen Umfang im Vermögen des Verkäufers. Durch eine in diesem Stadium vereinbarte Aufhebung des Grundstückskaufvertrages wird folglich keine Verpflichtung des Käufers begründet, auf die Sinn und Zweck des § 313 S. 1 BGB zutreffen könnten. Die Aufhebung ist daher formfrei.

Der Senat bejaht jedoch den Beurkundungszwang für die Aufhebungsvereinbarung, wenn sie zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, in dem der Auflassungsempfänger in Bezug auf das Grundstück ein Anwartschaftsrecht erlangt hat. Zu der Frage, wann ein solches Anwartschaftsrecht besteht, wird auf BGHZ 45 hingewiesen.

Das Anwartschaftsrecht ist ein dem Volleigentum wesensgleiches Recht und wird dementsprechend bei Grundstücken nicht durch Abtretung sondern durch Auflassung nach § 925 BGB übertragen. Es führt in der Regel in Bezug auf das Grundstück zu einem Wechsel in der Rechtszuständigkeit. Der bisherige Eigentümer kann einseitig den Verbleib des Eigentums in seinem Vermögen nicht erzwingen. Diese Rechtslage erfordert nach Auffassung des Senats die notarielle Beurkundung einer Verpflichtung zur Übertragung eines Anwartschaftsrechtes. Der Normzweck des § 313 S. 1 BGB trifft, auf die Verpflichtung zur Übertragung eines Anwartschaftsrechts voll zu.

Die Gleichbehandlung des Anwartschaftsrechts mit dem Grundstückseigentum hat i. ü. zur Folge, dass für die Aufhebungsvereinbarung zu einem Grundstückskaufvertrag die gleichen Regeln wie beim bereits übertragenen Eigentum gelten. Der Inhaber des Anwartschaftsrechts wird durch den Aufhebungsvertrag gezwungen, seine gesicherte Rechtsposition in Bezug auf das Grundstück zugunsten des Verkäufers aufzugeben. Er muss daher wie ein Volleigentümer vor übereilten Verträgen, durch die er sein Anwartschaftsrecht verliert, geschützt werden. Die Aufhebungsvereinbarung ist daher auch hier in entsprechender Anwendung des § 313 S. 1 BGB formbedürftig.