Pfändung

Pfändung - zwangsweise Inanspruchnahme von Vermögenswerten eines Schuldners durch staatlichen Akt zur Sicherung oder Durchsetzung von Ansprüchen im Wege der Vollstreckung. Mit der Pfändung wird dem Schuldner die Verfügungsbefugnis über den gepfändeten Gegenstand entzogen und dessen Verwertung zugunsten des Gläubigers vorbereitet. Bewegliche Sachen werden durch Wegnahme bzw. Anlegen von Pfandsiegeln durch den Sekretär des Vollstreckungsgerichts bzw. den Vollzieher der staatlichen Vollstreckungsstelle gepfändet. Die Pfändung von Grundstücken erfolgt mit Zustellung der Pfändungsanordnung an den Liegenschaftsdienst, der einen Pfändungsvermerk im Grundbuch einträgt. Am häufigsten zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen ist die Pfändung von Geldforderungen des Schuldners gegenüber Dritten (Drittschuldner). Arbeitseinkommen, Pfändung von Pfändungsanordnung Entscheidung des Sekretärs im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren, mit der eine Forderung des Schuldners gegenüber einem anderen (Drittschuldner) zur zwangsweise Durchsetzung, von Zahlungsansprüchen des Gläubigers beschlagnahmt wird. Im Vollstreckungsverfahren anderer staatlicher Organe wird die Pfändung Pfändungs-Verfügung gen. Sie wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam und verbietet ihm, an den Schuldner zu leisten. Der Drittschuldner hat dem die Pfändung erlassenden Organ binnen zwei Wochen mitzuteilen, inwieweit bereits Pfändungen vorliegen, Zahlungen geleistet werden, bzw. eine Forderung nicht besteht. Dem Schuldner wird verboten, über die Forderung zu verfügen. Zugleich wird angeordnet, dass der Drittschuldner bei Fälligkeit im Umfang der Pfändung statt an den Schuldner an den Gläubiger zu leisten hat.