Pfändung
Zur Frage der genügend bestimmten Bezeichnung der gepfändeten Forderung in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ein sachlich-rechtlicher Verzicht auf die Rechte aus einer Pfändung kann auch durch einfache Erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner erfolgen, die nicht förmlich zugestellt worden ist. Ist eine zwischen dem Schuldner und dem Drittschuldner in einem Prozess streitige Forderung gepfändet worden, dann kann, wenn die Pfändung im Prozess nicht beachtet worden und daher ein Urteil auf Leistung an den Schuldner ergangen ist, der Drittschuldner, der aufgrund des Urteils an den Schuldner gezahlt hat, dem Pfändungsgläubiger gegenüber nicht wirksam Erfüllung einwenden.
Zum Sachverhalt: Das klagende Land pfändete mit Pfändungsverfügung vom 5. 10. 1973, an die Beklagten als Drittschuldnerin zugestellt am B. 10. 1973, wegen einer Umsatzsteuerschuld der Firma C in Höhe von 60216,81 DM deren angebliche Forderungen gegen die Beklagten als Drittschuldnerin. In der Pfändungsverfügung war die gepfändete Forderung bezeichnet als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen . Die Beklagten erkannte als Drittschuldnerin die gepfändete Forderung nicht als begründet an, weil zwischen ihr und der Schuldnerin deswegen ein Rechtsstreit anhängig war. Mit Teilurteil des Oberlandesgerichts vom 21. 10. 1976 wurde die Beklagten in der Folgezeit zur Zahlung von 51516,95 DM an die Schuldnerin verurteilt. Sie brachte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Bankbürgschaft über 82000 DM bei. Nachdem die Entscheidung durch Nichtannahme der Revision am 12. 5. 1977 rechtskräftig geworden war, befriedigte sich die Schuldnerin aus der Bürgschaft. Am 17. 7. 1979 teilte der Kläger der Beklagten mit, die Schuldnerin habe zwischenzeitlich einen Teilbetrag von 23 500 DM an die Finanzkasse bezahlt; es werde gebeten, aufgrund der Pfändung den Restbetrag von 30843,13 DM zu überweisen. Diesen Betrag hat der Kläger eingeklagt. Im Laufe des Rechtsstreits hat er seine Klage um 23500 DM erhöht, weil die für eine andere Steuerschuld bestimmte Zahlung der Schuldnerin irrtümlich auf die hier streitige Pfändung verrechnet worden sei. Der Kläger hat deshalb beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 54343,13 DM zu verurteilen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 30843,13 DM stattgegeben. Beide Parteien haben dagegen Berufung eingelegt. Das Berufsgericht hat auf das Rechtsmittel der Beklagten die Klage unter Zurückweisung der Berufung des Klägers in vollem Umfang abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Aus den Gründen: Das Berufsgericht hält die Pfändung für unwirksam, weil die gepfändete Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagten in der Pfändungsverfügung nicht hinreichend bestimmt bezeichnet gewesen sei. Es sei aus der Pfändungsverfügung schon nicht klar geworden, ob die Schuldnerin und die Beklagten als Drittschuldnerin nur an einem oder an mehreren Objekten in werkvertraglichen Rechtsbeziehungen gestanden hätten. Schuldnerin wie Drittschuldnerin betrieben Zentrifugierungen und Bohrungen in ihrem Unternehmen. Es habe nahe gelegen, dass die Beklagten als Subunternehmerin der Schuldnerin tätig gewesen sei, was erfahrungsgemäß in ständiger Geschäftsverbindung bei mehreren Objekten zu geschehen pflege. Dritte hätten bei dieser Sachlage nicht feststellen können, welche Forderungen der Schuldnerin gegen die Beklagten hier gepfändet sein sollte.
Die Revision meint, durch die Angaben in der Pfändungsverfügung sei hinreichend deutlich geworden, dass es sich um Forderungen der Schuldnerin aus einem Werkvertrag über Bohrarbeiten gegen die Drittschuldnerin gehandelt habe. Es sei nicht vorgetragen gewesen, dass die Schuldnerin öfters für die Beklagten Bohrarbeiten ausgeführt hätte.
Wird eine Forderung nach §§ 829, 835 ZPO gepfändet - für die Pfändung aufgrund von Abgabenforderungen gilt nichts anderes -, dann muss sie in dem Pfändungsbeschluss so genau bezeichnet werden, dass ihre Identität unzweifelhaft festgestellt werden kann. Es muss auch für Dritte erkennbar sein, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner Gegenstand der Pfändung sein soll. Deshalb muss der Rechtsgrund der gepfändeten angeblichen Forderung in der Regel wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein. Übermäßige Anforderungen sind allerdings bei der Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll, nicht zu stellen, weil der Gläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt. Deshalb sind auch Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der gepfändeten Forderung unschädlich, wenn sie nicht Anlass zu Zweifeln geben, welche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner bei der Pfändung gemeint ist. An dieser ständigen Rechtsprechung hält der Senat fest.
Die Auslegung eines. Pfändungsbeschlusses, eines gerichtlichen Hoheitsaktes also, obliegt dem RevGer. selbst. Das gilt auch für Pfändungsverfügungen, die von den Finanzbehörden nach der Abgabenordnung erlassen werden.
Hier ist nicht streitig, dass die Schuldnerin für die Beklagten bei einem Bauobjekt als Subunternehmerin Bohrarbeiten ausgeführt hat. Die Werklohnforderung der Schuldnerin für diese Bohrarbeiten war vom Kläger gepfändet worden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Pfändungsverfügung bei dessen vernünftiger Auslegung auch für jeden Dritten. Selbst wenn die Schuldnerin häufiger als Subunternehmerin für die Beklagten tätig geworden sein sollte - wie das Berufsgericht meint, wofür allerdings nichts vorgetragen ist, worauf die Revision mit Recht hinweist-, dann war es immer noch klar, dass alle Forderungen aus Werkverträgen mit dem Inhalt Bohrarbeiten gepfändet waren. Das Berufsgericht überspannt die Anforderungen, die an einen pfändenden Gläubiger wegen der Bezeichnung der von ihm gepfändeten Forderung gestellt werden können. Eine Angabe des Schuldgrundes der gepfändeten Forderung in Umrissen, die Forderung, wie hier, identifizierbar macht, genügt für die Wirksamkeit der Pfändung. Das angefochtene Urteil kann daher mit der vom Berufsgericht gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben.
In der hier ergangenen Pfändungsverfügung war gemäß § 361 AO a. F. ausgesprochen, dass das Finanzamt berechtigt ist, die gepfändete Forderung einzuziehen. Dieser Ausspruch tritt an die Stelle der Überweisung der Forderung nach § 835 ZPO. Eines besonderen Nachweises der Forderung des Klägers gegen die Schuldnerin gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin bedarf es nicht. Da weitere Einwendungen insoweit nicht erhoben sind, war auf die Revision des Klägers unter Abänderung des Urteils des Berufsgerichts die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt hat, zurückzuweisen.
Im übrigen, d. h. wegen des bereits vom Landgericht dem Kläger aberkannten Betrages von 23500 DM, musste die Sache an das Berufsgericht zurückverwiesen werden. Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung erworbenen Rechte - sogar unbeschadet seines Anspruchs - durch Erklärung gegenüber dem Schuldner und Mitteilung hiervon an den Drittschuldner verzichten. Der Verzicht erfolgt zwar durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung, wobei allerdings bereits die Zustellung an den Schuldner den Verzicht wirksam macht, während die Zustellung an den Drittschuldner allein keine Wirkung entfaltet. Ein sachlichrechtlicher Verzicht durch einfache Erklärung, also ohne Zustellung, kann aber nach Lage des Falles ebenfalls genügen, weil § 843 ZPO nur den unbedingt formell gültigen Weg aufzeigt und die Möglichkeit von Beweisschwierigkeiten beseitigt. Bisher hat das Berufsgericht - von seinem Standpunkt zu Recht - Feststellungen nicht getroffen, ob ein wirksamer Verzicht auf die Pfändung durch Erklärung gegenüber der Schuldnerin vorgelegen hat. Das wird das Berufsgericht als Tatrichter nachzuholen haben, wozu die Parteien gegebenenfalls ihren Vortrag ergänzen müssen.
Anmerkung zu Leitsatz 3: Der Kläger hatte eine Forderung gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten, wegen der ein Rechtsstreit zwischen seinem Schuldner und der Drittschuldnerin schwebte. In jenem Prozess wurde die Pfändung allerdings von beiden Prozessparteien nicht erwähnt. Nachdem das Urteil gegen die Drittschuldnerin dort rechtskräftig geworden war, befriedigte sich der Schuldner des Klägers aus einer von der Drittschuldnerin zur Abwendung der Vollstreckung beigebrachten Bürgschaft. Daraufhin wendete die Beklagten gegenüber dem auf Zahlung klagenden Pfändungsgläubiger Erfüllung ein. Der BGH hat das nicht gelten lassen.
Ein Veräußerungsverbot für eine Forderung, das im Wege der gerichtlichen Pfändung und Überweisung erlassen worden ist, hat zur Folge, dass eine Verfügung über die Forderung dem Pfändungsgläubiger gegenüber unwirksam ist. Wird dem Veräußerungsverbot zuwidergehandelt, dann muss der Pfändungsgläubiger so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn eine verbotswidrige Zahlung an den Schuldner nicht bewirkt worden wäre. Zulässige Einwendungen gegen die gepfändete Forderung verliert der Drittschuldner in einem solchen Falle allerdings nicht. Der Drittschuldner wird nur dann durch Zahlung an den Schuldner der gepfändeten Forderung von seiner Leistungsverpflichtung gegenüber dem Pfändungsgläubiger frei, wenn er das dem Schuldner auferlegte Verfügungsverbot und das ihm selbst obliegende Zahlungsverbot nicht kannte. Hat er aber verbotswidrig an den Schuldner bezahlt, ohne entsprechend § 407 BGB von seiner Verpflichtung frei geworden zu sein, so hat er gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht erfüllt. § 407 II BGB gilt nur, wenn nach erfolgter Pfändung die Forderung im Streit zwischen Schuldner und Drittschuldner rechtshängig wird. War die Rechtshängigkeit dagegen schon vor der Pfändung eingetreten, so wirkt ein in diesem Streit ergehendes Urteil gemäß § 325 I ZPO zwar auch für und gegen den Gläubiger, der die streitige Forderung während des Rechtsstreits gepfändet hat; denn die Rechtshängigkeit schließt das Recht einer Partei nicht aus, den geltend gemachten Anspruch abzutreten oder sonst auf einen anderen zu übertragen, ohne dass dies auf einen anhängigen Prozess Einfluss hat. Dasselbe gilt auch für einen staatlichen Übertragungsakt im Wege der Pfändung. Ein in einem solchen Prozess zwischen den Parteien ergangenes Urteil gilt dann auch gegenüber deren Rechtsnachfolgern, wie z. B. Pfändungsgläubigern. Auch sie müssen das Ergebnis des Streits um die Forderung gegen sich gelten lassen. Leistet der Drittschuldner an den Schuldner aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zu dessen Gunsten, obwohl ihm die Pfändung und Überweisung der Forderung an den Pfändungsgläubiger bekannt ist, ein entsprechender Vortrag im Prozess aber unterblieben ist, so dass ein materiell unrichtiges Urteil auf Leistung an den Schuldner ergehen konnte, dann muss der Pfändungsgläubiger diese Leistung an den Schuldner nicht gegen sich gelten lassen. In einem solchen Falle bleibt dem Drittschuldner nur der Weg der Hinterlegung zugunsten des Schuldners und des Pfändungsgläubigers, wenn er vermeiden will, zweimal zahlen zu müssen.