Pfändungen der Forderung

Genehmigt der Schuldner einer kraft Vereinbarung unabtretbar entstandenen Forderung nachträglich eine abredewidrig vom Forderungsberechtigten vorgenommene Abtretung, so wirkt das nicht auf den Zeitpunkt der Abtretung zurück. Zwischen der Abtretung und der Genehmigung von Gläubigern des Forderungsberechtigten ausgebrachte Pfändungen der Forderung bleiben wirksam.

Anmerkung: Zur Erfüllung einer Verbindlichkeit hatte ein Schuldner seinem Gläubiger eine Forderung gegen eine Genossenschaft (Drittschuldnerin) abgetreten, deren Abtretung nach einer Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der Drittschuldnerin ausgeschlossen war (§ 399 BGB). Zessionar und Zedent wandten sich an die Drittschuldnerin und baten um Genehmigung der Abtretung. Diese ließ sich mit ihrer Antwort Zeit. In der Zwischenzeit pfändete ein anderer Gläubiger die kraft Vereinbarung nicht abtretbare Forderung des Schuldners nach § 851 II ZPO. Als die Genossenschaft als Drittschuldnerin einige Zeit später die ihr angezeigte Abtretung genehmigte, erhob der Abtretungsempfänger Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) gegen den Pfändungsgläubiger.

Das Berufungsgericht meinte, auf die nachträgliche Genehmigung der Drittschuldnerin sei § 185 II BGB entsprechend anwendbar (so auch Oberlandesgericht Celle, NJW 1968, 652) mit der Folge, dass die Genehmigung nach § 184 I BGB auf den Zeitpunkt der Abtretung zurückwirke.

Der BGH hat dies nicht gebilligt. Ausgehend davon, dass ein vertraglich vereinbartes Abtretungsverbot allgemein gegen jedermann wirkt (BGHZ 40, 156 [160] = LM vorstehend Nr. 9), hat der BGH festgestellt, dass die Forderung trotz der vereinbarungswidrigen Abtretung zunächst im Vermögen des Schuldners verblieben ist und wirksam gepfändet werden konnte. Als die Drittschuldnerin der ihr angezeigten Abtretung zustimmte, brachte sie damit ihr Einverständnis mit der Aufhebung des vereinbarten Abtretungsverbots zum Ausdruck und verzichtete darauf, sich auf § 399 BGB zu berufen (RGZ 75, 142 [145]). Eine solche Genehmigung hat nichts mit der Genehmigung nach §§ 184, 185 BGB zu tun und wirkt demnach auch nicht zurück. Die Vorschriften der §§ 182 ff BGB sind in einem solchen Falle auch nicht analog anwendbar. Dass diese Normen, insbesondere § 184 II BGB, nicht passen, ergibt sich schon daraus, dass hier der die Abtretung genehmigende Drittschuldner selbst keine Verfügungen über die Forderung treffen kann und ihm gegenüber eine Pfändung seiner Schuld nicht möglich ist. Die vor der Genehmigung ausgebrachte Pfändung blieb daher wirksam. Die Drittwiderspruchsklage wurde abgewiesen.