Pfandgegenstand

Ist der Erlös des Pfandgegenstandes hinterlegt worden, weil der Pfandgläubiger und ein zeitlich nachfolgender Pfändungsgläubiger den vollen Betrag beanspruchen, dann ist der nachrangige Pfändungsgläubiger dem Pfandgläubiger zur Freigabe verpflichtet.

Er kam vor Veröffentlichung des Urteils BGHZ 52, 99 = Nr. 1 zu § 1258 BGB mit dieser Verpflichtung nicht in Verzug, wenn er mit der damals herrschenden Meinung darauf vertraute, dass sich das Pfandrecht nicht unmittelbar auf den Erlös erstrecke (im Anschluss an BGH, Urteil vom 17. 12. 1969 -VIII ZR 10/68 = vorstehend Nr. 90).

Die Parteien sind Gläubiger des Rentners R. Zur Sicherung der Ansprüche der Kläger verpfändete R. mit notariellem Vertrag vom 23. 10. 1961 seinen Miterbenanteil an einem Nachlass an die Kläger Wegen einer Kostenforderung von ca. 24000 DM erwirkte die Beklagte am 16. 10. 1962 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen R., durch den dessen Miterbenanteil gepfändet und in Höhe der Forderung an die Beklagte zur Einziehung überwiesen wurde. Die zum Nachlass gehörenden Grundstücke wurden am 12. 7. 1963 zum Zwecke der Erbauseinandersetzung versteigert. Der Erlösüberschuss wurde auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts hinterlegt, nachdem ein Vertreter der Beklagte im Verteilungstermin der Auszahlung an die einzelnen Miterben und die Kläger widersprochen hatte, und blieb dies hinsichtlich des auf R. entfallenden Anteils auch späterhin. Nachdem beide Parteien die Hinterlegungsstelle vergeblich um Auszahlung des Anteils ersucht hatten, erhob die Kläger gegen die Beklagte Klage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Dieser Klage hat das Landgericht Duisburg stattgegeben. Auf die von der Beklagte eingelegte Berufung und die im BerVerfahren erhobene Widerklage wurde die Kläger alsdann mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. 3. 1967 verurteilt, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagte einzuwilligen. Die von der Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Rev. führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (BGH, Urteil vom 12. 5. 1969 - VIII ZR 86/67 = BGHZ 52, 99 = Nr. 1 zu § 1258 BGB = NJW 69, 1347). Am 25. 7. 1969 zahlte die Hinterlegungsstelle den auf R. entfallenden Erlösanteil an die Kläger aus.

Mit ihrer jetzigen Klage nimmt die Kläger die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihres Pfandrechts auf Schadensersatz (Zinsentgang) in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Die zugelassene Rev. der Kläger wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht zieht als Anspruchsgrundlage lediglich den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung in Betracht. Schließlich stellt es jedoch dahin, ob ein deliktischer Verletzungstatbestand gegeben ist; es vermag sich für diesen Fall weder von der Rechtswidrigkeit der Verletzung noch von einem Verschulden der Beklagte zu überzeugen. Schon die Rechtswidrigkeit verneint das Berufungsgericht, weil die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfolgung von - wenn auch nur vermeintlichen - Rechten grundsätzlich erlaubt und rechtmäßig sei. An einem Verschulden aber fehle es deshalb, weil sich die Beklagte in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe. Bis zur abschließenden Entscheidung des Vorprozesses durch den BGH habe sie auf die Richtigkeit ihrer mit der Rechtsprechung des BG und der vorherrschenden Meinung im Schrifttum übereinstimmenden Rechtsansicht vertrauen dürfen, dass sich ihr Pfändungspfandrecht an dem auf R. entfallenden Erlösanteil fortgesetzt habe, nicht aber das Vertragspfandrecht der Kläger

II. Diese Begründung hält dem RevAngriff im Ergebnis stand.

1. Die Frage, ob an sieh der Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist, bedarf keiner Prüfung. Jedenfalls nämlich hat der Ausgang des Vorprozesses klargestellt, dass der umstrittene Geldbetrag zu Unrecht auch zugunsten der Beklagte hinterlegt war. Um diese Rechtsstellung war die Beklagte daher ohne Rechtsgrund auf Kosten der Kläger bereichert und somit nach § 812 BGB verpflichtet, sie durch Freigabeerklärung aufzugeben (BGH, Urteil vom 17. 12. 1969 - VIII ZR 10/68 = NJW 70, 463 = vorstehend Nr. 90; KG, JW 38, 2812; SoergelMühl, BGB, 10. Aufl., § 812 Rdnr. 192). Sie haftete auf Schadensersatz, sofern sie diese Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Grund verzögerte (BGB §§ 284-286).

Die nicht rechtzeitige Erfüllung der Freigabepflicht kann die Beklagte nach Sachlage nur dann nicht zu vertreten haben, wenn sie sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden hat. Die Anerkennung eines solchen unverschuldeten Rechtsirrtums wird von der Rechtsprechung, wie noch auszuführen ist, gerade wo es um die Abwehr der Verzugsfolgen geht, an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sind sie erfüllt, dann ist auch für die bei einer unerlaubten Handlung erforderliche Verschuldensfeststellung kein Raum. Deshalb kann mit dem Berufungsgericht auf die Prüfung einer deliktischen Haftung verzichtet werden, weil, wie gleichfalls noch auszuführen ist, die Beklagte die säumige Erfüllung ihrer Freigabepflicht mangels Verschuldens nicht zu vertreten hat.

2. Entgegen der ursprünglich vom BG vertretenen, erst in der Entscheidung RGZ 146,144 gemilderten Auff. hat der BGH von jeher unverschuldeten Rechtsirrtum grundsätzlich als Verzugshindernis anerkannt (vgl. schon Urteil vom 9. 2. 1951 - I ZR 35/50 = Nr. 1 zu § 285 BGB = NJW 51, 398). Er hat diesen Entschuldigungsgrund aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, insbesondere gefordert, dass der Schuldner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit seinem Unterliegen im Rechtsstreit nicht habe zu rechnen brauchen (BGH, aa0). Er hat an diesem Erfordernis trotz gelegentlicher Kritik (vgl. Bittner, Festschrift für Fritz von Nippel, 1967, S. 390, 413 ff. bis in die neueste Zeit festgehalten (Urt. vom 12. 3. 1969 - VIII ZR 97/67 Nr. 65 zu § 322 ZPO = Betr. 69, 788; vom 1. 10. 1970 - VII ZR 171/68 = WM 70, 1514). Dem stehen auch die Ausführungen im Urteil des erk. Senats vom 4. 3. 1969 - VI ZR 274/67 = Nr. 2 zu § 276 (Bd) BGB, die für die Verschuldens- frage beim Rechtsirrtum auf die konkreten Sachgesichtspunkte abstellen, nicht entgegen.

Die genannten strengen Sorgfaltsanforderungen dürfen allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar gewesen sein müsste; dies würde die Entschuldigung praktisch immer ausschließen. Indessen kann es dem Schuldner nicht gestattet sein, einfach das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuzuschieben (vgl. BGH, Nr. 4 zu § 285 BGB; Soergel-Reimer Schmidt, 10. Aufl., Rdnr. 3 bei § 285 BGB).

3. Die vom Berufungsgericht zur Entschuldigung der Kläger herangezogenen Umstände genügen auch diesen strengen Anforderungen.

Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, dass die im Vorprozess von der Beklagte vertretene Rechtsansicht, ein Vertragspfandrecht an einem Miterbenanteil erstrecke sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft nicht im Wege der dinglichen Surrogation auf die Gegenstände, die an die Stelle des Miterbenanteils treten, dem Wortlaut des § 1258 Abs. 3 BGB, der Rechtsprechung des Reichsgericht& und der im Schrifttum damals und später allgemein verbreiteten Auff. entsprach (RZ 84, 395[397]; Staudinger-Spreng, BGB, 11. Aufl., § 1258 Rdilr. 3 ; Palandt-Degenhart, BGB, 30. Aufl., § 1258 Anm. 1 b und 4; Erman-Bonke, BGB, 3. Aufl., § 1258 Anm. 2). Es sieht daher zutreffend keinen Sorgfaltsverstoß darin, dass die Kläger damals zu der Überzeugung gelangte, der hinterlegte Betrag stehe aufgrund ihres Pfändungspfandrechts ihr zu; für dieses wurde bereits damals auch für den Fall der Erbteilung allgemein ein Fortbestand kraft dinglicher Surrogation angenommen (BGHZ 52, 99, 105 = Nr. 1 zu § 1258 BGB = NJW 69, 1347 m. w. Naohw.).

Nicht zu beanstanden ist ferner die Überlegung des Berufungsgerichts, dass unter diesen Umständen der Beklagte auch nicht etwa deswegen ein Vorwurf gemacht werden könne, weil sie nach der abweichenden Beurteilung der Rechtslage durch das Landgericht und nach einem Hinweis der Kläger auf eine ihrer Rechtsansicht entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (JB1. Saar 62, 138 [140]) an ihrer Rechtsauffassung festgehalten hat. Beide Entscheidungen vermochten, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dessen Vorprozess ergangenen Urteil vom 13. 3. 1967 zutreffend dartut, in ihrer Begründung nicht voll zu überzeugen. Mit der im Vorprozess ergangenen Entscheidung des BGH stimmen sie zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung überein.

4. Zuzugeben ist der Rev., dass es wegen der geringen Zinsen bei öffentlicher Hinterlegung zweckmäßiger gewesen wäre, den streitigen Betrag in gegenseitigem Einvernehmen anderweitig anzulegen, bis die streitige Rechtslage geklärt war. Eine Verpflichtung der Beklagte dazu bestand aber nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht. Erst recht war sie nicht verpflichtet, den streitigen Betrag zunächst einmal zugunsten der Kläger freizugeben und sich mit dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu begnügen.

Ohne Erfolg hebt die Rev. schließlich darauf ab, dass in der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung des BGH lediglich unterstellt worden sei, dass eine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Sie übersieht, dass die Parteien diesen Umstand für den gegenwärtigen Rechtsstreit unstreitig gestellt haben.