Pfandrecht

Pfandrecht - vertraglich, ausnahmsweise auch gesetzlich zur Sicherung einer Forderung begründetes Recht an einer beweglichen Sache, einem Grundstück bzw. Gebäude, einem eingetragenen Schiff oder einem Recht, das dem Gläubiger die Befugnis einräumt, den betreffenden Gegenstand (Pfand) zu veräußern und den Erlös zur Deckung seines Anspruchs zu verwenden, wenn der Schuldner bei Fälligkeit nicht leistet. Das Pfandrecht an einer beweglichen Sache wird durch Vereinbarung und Übergabe an den Gläubiger (Besitz oder Faustpfandrecht gen.) begründet. Zur Sicherung von Forderungen zugunsten sozialistischen Eigentums kann durch schriftliche Vereinbarung ein Pfandrecht ohne Übergabe der Sache bestellt werden. Über derartige Sachen darf der Eigentümer nur mit Einwilligung des Gläubigers verfügen. Grund- pfandrechte sind Hypotheken und Aufbauhypotheken. Sie werden vom Zivilgesetzbuch nicht mehr als Pfandrecht bezeichnet. Als Grundstücksbelastungen bedürfen sie der Eintragung in das Grundbuch. Pfandrecht an Schiffen, die im Schiffsregister eingetragen sind, gibt es in Form der vertraglich begründeten, im Register einzutragenden Schiffshypothek und Schiffsbauhypothek sowie als gesetzlich entstehendes Schiffsgläubigerrecht für bestimmte Arten von Forderungen aus dem Betrieb des Schiffes. Volkseigentum darf nicht verpfändet werden, soweit nicht in Rechtsvorschriften Ausnahmen vorgesehen sind.