Pflichtteilsforderung

Eine Aufrechnung gegen die Pflichtteilsforderung ohne weitere Bestimmung tilgt- wenn Kosten nicht zu entrichten sind - zunächst die auf diese Forderung geschuldeten Zinsen. Offen bleibt, welche Wirkung eine abweichende Bestimmung für die Aufrechnung hätte.

Anmerkung: Unter dem Leitsatz 1.) befasst sich die Entscheidung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner durch die Mahnung zur Zahlung eines unbezifferten Geldbetrages in Verzug gerät.

Der VI. Zivilsenat hatte in einem Urteil vom 1. 12. 1961 einem Gläubiger Verzugszinsen nicht zuerkannt, der bei der Mahnung nicht bekannt gegeben hatte, welche Leistungen er von dem Schuldner forderte; der Umfang der geforderten Leistungen war auch für den Schuldner aus den Umständen nicht zu entnehmen.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Pflichtteilsforderung. Ihre Höhe hing von dem Bestand des Nachlasses und der Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände ab. Angaben darüber kann der Pflichtteilsberechtigte häufig nicht machen. Deshalb ist der Erbe zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses, zur Vorlage eines Verzeichnisses darüber und zur Wertermittlung verpflichtet. Allein er, der Schuldner, kennt den Wert, aus dem sich die angemahnte Pflichtteilsschuld errechnet, oder kann ihn feststellen; er ist dazu dem Gläubiger verpflichtet. Deshalb genügt hier grundsätzlich die Mahnung der unbezifferten Pflichtteilsforderung, um den Verzug herbeizuführen. Es wäre mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn der Erbe durch Verzögerung bei der Erfüllung seiner Auskunftspflicht sich den Vorteil verschaffen könnte, den Verzugsbeginn hinauszuschieben. Durch die Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO würde der Erbe in Verzug kommen, bevor der Leistungsantrag in einer späteren Stufe des Rechtsstreits beziffert wird; unter den gleichen Voraussetzungen muss Verzug auch außerhalb eines Prozesses durch Mahnung herbeigeführt werden können.

Der Schuldner wird dadurch nicht etwa unbillig belastet. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass eine Verzögerung häufig vom Schuldner nicht zu vertreten sein wird, soweit sie einen von einer Wertermittlung abhängigen Betrag betrifft. In diesem Umfange kommt der Schuldner nicht in Verzug; allerdings trifft ihn die Beweislast.

Die Entscheidung zu Leitsatz 2.) befasst sich mit der Aufrechnung gegen eine Forderung, neben der auch Zinsen zu entrichten sind. Der Schuldner hatte Aufrechnung gegen die Pflichtteilsforderung erklärt, ohne die dafür aufgelaufenen Zinsen zu erwähnen. Daraus allein lässt sich aber nicht etwa eine Bestimmung des Schuldners dahin entnehmen, dass in erster Linie die Hauptsache getilgt werden sollte. Es kommt vielmehr über § 396 II BGB die Regel des § 367 BGB zum Zuge, dass mangels anderweitiger Bestimmung zunächst die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt die Hauptsache getilgt werden.

Im vorliegenden Fall war das auch durch die prozessualen Erklärungen der Parteien deutlich geworden. Nach Erklärung der Aufrechnung durch die Beklagten während des Rechtsstreits hatte die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung der Hauptsacheforderung zuzüglich Zinsen abzüglich der aufgerechneten Gegenforderung zu verurteilen; im übrigen hatte sie die Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Erledigungserklärung hatte sich die Beklagten angeschlossen. Diese übereinstimmenden Erklärungen ziehen auf die in § 367 I BGB vorgesehene Verrechnungsweise. Im Streit geblieben war somit nur der ungetilgte Teil der Hauptsache, während die bis zum Zeitpunkt der Wirkung der Aufrechnung angefallenen Zinsen voll getilgt waren.

Ausdrücklich offen gelassen hat der Senat die in diesem Fall nicht zur Entscheidung stehende Frage, welche Wirkung eine abweichende Bestimmung des Aufrechnenden und ein Widerspruch des Aufrechnungsgegners gehabt hätten, insbesondere ob ein solcher Widerspruch zur Verrechnung nach der gesetzlichen Regel des § 367 I BGB trotz der anweitigen Bestimmung des Aufrechnenden oder zur Unwirksamkeit der Aufrechnung führen würde.