Pflichtversicherungsbeiträge

Wer durch eine Körperverletzung arbeitsunfähig geworden ist, kann in der Regel von dem Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer Ersatz der Beiträge zur Überbrückung der Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung auch dann verlangen, wenn noch nicht sicher ist, dass die beitragslose Zeit später zu einer Verkürzung seiner Rente führen wird (Ergänzung zu BGHZ 46, 332 = vorstehend Nr. 2).

Anmerkung: 1. Als Fortkommensschaden des durch einen Unfall arbeitsunfähig gewordenen Verletzten hat der verantwortliche Schädiger Verluste aus der Verkürzung der Sozialversicherungsrente zu ersetzen, die der Verletzte durch die unfallbedingte Störung in seinem Versicherungsverhältnis, durch verletzungsbedingte Herabsetzung seiner Arbeitsleistung oder Hinderung an einer höher bezahlten Tätigkeit, durch vorzeitige Invalidität erleidet. Dabei nimmt der Schädiger an den besonderen Vorzügen der Sozialversicherung teil, die sich vor allem bei Ausfallzeiten auswirken: Bei der Ermittlung der Rentenbemessungsgrundlage (§ 1255 RVO) wie bei der Feststellung der für die Steigerung zugrunde zulegenden Versicherungsjahre (§§ 1253, 1254 RVO) werden Zeiten, in denen der Versicherte infolge der Arbeitsunfähigkeit keine Versicherungsbeiträge entrichtet hat, wie Beitragszeiten gewertet, wenn bestimmte Mindest-Beitragszeiten erfüllt sind (sog. Halbbelegung gemäß § 1259 III RVO, die vorliegt, wenn die Zeit vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls wenigstens zur Hälfte, mindestens für 60 Monate mit Pflichtversicherungsbeiträgen belegt ist, wobei Ausfallzeiten, Ersatzzeiten und Zeiten eines Rentenbezuges nicht mitgezählt werden). Anrechnungsfähige Ausfallzeiten wirken sich dann rentenverkürzend kaum noch aus; allenfalls in zu vernachlässigenden engen Bereichen der Rentenbemessungsgrundlage (vgl. § 1259a Nr. 2a RVO). Dieser Vorzug der Halbbelegung kommt dem Schädiger voll zugute; für eine cessio legis nach § 1542 RVO ist insoweit kein Raum. Vorteile hat der Schädiger noch allgemeiner auch daraus, dass in der Sozialversicherung seit 1969 das Deckungsprinzip vollständig durch das Umlageprinzip ersetzt ist. Die Leistungen der Rentenversicherung entstammen nicht Geldern, die vom Rentenempfänger (seinem Arbeitgeber) eingezahlt wurden, sie werden vielmehr aus den laufenden Einnahmen der Rentenversicherungsträger (Beiträge, Zuschüsse, Verzinsungserträge) finanziert (§§ 1382, 1383 RVO). Selbst der versicherungsfreie Arbeitnehmer trägt als Steuerzahler hierzu bei. Deshalb dient als Rentenbemessungsgrundlage nicht die Höhe der entrichteten Beiträge sondern das der Beitragsleistung zugrundeliegende Entgelt (Brutto-Arbeitsentgelt), das Jahr für Jahr des Arbeitslebens verglichen wird mit dem durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherter (§ 1254 RVO). Eine Beitragsverkürzung, auch wenn sie als nicht anrechnungsfähige Ausfallzeit zu Buche schlägt, muss somit keineswegs die Rente um denselben Wert kürzen.

2. Daraus folgt: Sichtbar wird die Rentenverkürzung erst bei Eintritt des Versicherungsfalls. Vorher besteht für den Schädiger die Chance, dass sich der unfallbedingte Ausfall in der Rente nicht auswirkt, z.B. weil die für die Rentengewährung erforderliche Wartezeit (60 Kalendermonate für die Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente, 180 Kalendermonate für das Altersruhegeld - §§ 1246 III, 1247 III, 1248 VII RVO) auch ohne den Unfall nicht erfüllt worden wäre; der Verletzte den Versicherungsfall nicht erlebt; die Ausfallzeit durch Erfüllung der Halbbelegung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls anrechnungsfähig wird. Selbst wenn feststeht, dass eine Verkürzung der Rente nicht zu umgehen ist, ist ihr Umfang vor dem Versicherungsfall kaum berechenbar. All das sind Beweggründe für den Schädiger (Haftpflichtversicherer), mit der Regulierung des Rentenschadens bis zum Versicherungsfall zu warten und den Verletzten bis dahin auf ein die Verjährung unterbrechendes Feststellungsurteil zu verweisen.

Aber der Verletzte muss sich damit nicht zufrieden geben. Die RVO ermöglicht, einer durch beitragslose Ausfallzeiten drohenden Rentenverkürzung durch Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses mit freiwilligen Beiträgen zu steuern. Diese Möglichkeit ist durch Neufassung des § 1233 RVO erweitert. Bestimmte Wartezeiten (vgl. noch BGH, Urteil vom 31. 1. 1967 - VI ZR 87/65 = vorstehend Nr. 3) sind für die freiwillige Versicherung in der Regel nicht mehr erforderlich. Allerdings muss sich der Versicherte recht bald nach Auftreten der Beitragslücke entscheiden, weil Nachentrichtung nur zwei Jahre nach Schluss des Kalenderjahrs, für das sie gelten soll, möglich ist (§ 1418 II RVO). Entschließt sich der Verletzte hierzu, muss der Schädiger die Kosten tragen. Störungen im Aufbau seiner sozialen Vorsorge haben in aller Regel ein derartiges Gewicht für den Verletzten, dass es nicht wirtschaftlich unvernünftig ist, ihnen durch freiwillige Versicherung zu begegnen.

3. Das war schon durch BGHZ 46, 332 = vorstehend Nr. 2 - im Grundsatz ausgesprochen. Unklarheiten, ob das auch gelten muß, wenn bei Eintritt der Lücke noch nicht feststeht, dass ohne freiwillige Fortführung des Versicherungsverhältnisses die Rente verkürzt werden wird, will das vorliegende Urteil beseitigen. Auch solche Unsicherheiten berühren die Schadensersatzpflicht nicht. Das Prognoserisiko trägt der Schädiger; der Geschädigte braucht nichts zurückzuzahlen, wenn sich bei Eintritt des Versicherungsfalls rückblickend erweist, dass solche Vorsicht überflüssig war. Eine Ausnahme ist nur zu machen, wenn der Verletzte bereits eine unfallfeste Position in der Sozialversicherung hatte oder ganz sicher sein muß, dass er mangels Erfüllung der Wartezeiten auch ohne den Unfall nicht rentenberechtigt sein wird. Von unfallfester Position kann nur gesprochen werden, wenn nicht nur die große Wartezeit für das Altersruhegeld schon erfüllt ist, sondern bei Auftreten der Beitragslücken Halbbelegung - und zwar für das ganze Versicherungsleben! - gesichert ist. Dann kann dem Schädiger die Belastung mit den freiwilligen Beiträgen, die hier nur Wirkungen einer Höherversicherung haben können (vgl. §§ 1255 VII 2, 1260a, 1261 RVO), nicht zugemutet werden. In allen anderen Fällen ist das Risiko für den Verletzten zu groß. Schon die Lücke im Gebäude der sozialen Vorsorge ist für ihn ein gegenwärtiger Schaden, den der Schädiger auszugleichen (hier: zu Verfällen) hat, auch wenn er dann an die Solidargemeinschaft im Einzelfall mehr bezahlen muss, als die Rentenverkürzung für den Verletzten ausmacht. Schließlich nimmt der Schädiger ja auch an den Vorteilen der Solidargemeinschaft teil (oben Ziff. 1). Das Urteil ist von Buschmüller, NJW 1978, 999 und Hofmann, VersR 1978, 620 kritisiert worden.

4. Hinzuweisen ist auf die Parallelentscheidung vom 25. 10. 1977 - VI ZR 150/75 = NJW 1978, 157 (m. krit. Anm. Hofmann, VersR 1978, 620 und Ruland, JuS 1978, 356), die sich u.a. mit Einwänden des Schädigers gegen die Aktivlegitimation des Geschädigten für die Geltendmachung der Beitragserstattung auseinandersetzt.