Pkw beschädigt

Zur Frage, wann der Eigentümer eines beschädigten neuwertigen Personenkraftwagens sich nicht mit einer Instandsetzung begnügen muss, sondern seinen Schadensersatzanspruch auf der Grundlage eines Neuerwerbs abrechnen darf.

Zum Sachverhalt: Der Kläger hatte an einem Samstag einen Pkw erworben und bis zu der erst am kommenden Montag möglichen Zulassung unter Verwendung einer vom Händler zur Verfügung gestellten roten Nummer in Benutzung genommen. Am folgenden Sonntag wurde das Fahrzeug, das in diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 131 aufwies, im Straßenverkehr durch Alleinschuld des Beklagten beschädigt. Ein von dem Kläger zugezogener Sachverständiger hat die voraussichtlichen Reparaturkosten auf 1379,04 DM und einen verbleibenden Minderwert auf 300 DM geschätzt. Der Kläger hat daraufhin einen Neuwagen gleicher Beschaffenheit erworben und das beschädigte Fahrzeug, das bisher nicht separiert ist, dem Beklagten zur Verfügung gestellt. Er begehrt Schadensersatz auf der Grundlage dieser Neubeschaffung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war im Wesentlichen erfolglos. Die - zugelassene - Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht geht davon aus, dass das Fahrzeug im Augenblick seiner Beschädigung völlig neuwertig gewesen ist. Es stellt ferner fest, dass eine Instandsetzung bei einem Kostenaufwand von rund 1400 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und einem verbleibenden Minderwert von 300 DM möglich und wirtschaftlich sinnvoll gewesen wäre, meint aber, dass die Reparatur nicht die dem Kläger nach § 249 BGB geschuldete Wiederherstellung des vorherigen Zustandes dargestellt hätte. Dazu erwägt das Berufsgericht

Wie das BerGer zutreffend bemerkt, überwiegt in der Rechtsprechung der Instanzgerichte die Auffassung, dass jedenfalls nach erheblicher Beschädigung eines fabrikneuen Personenkraftwagens sich der Geschädigte in der Regel nicht mit einer Instandsetzung abfinden muss, sondern eine Entschädigung auf Neuwagenbasis fordern darf. Der BGH hat die Frage bisher noch nicht zu entscheiden gehabt. Sie ist jedenfalls für Fälle von der Art des vorliegen- den im Sinne des Berufsgericht zu beantworten, wobei auf die weitere Frage nicht eingegangen zu werden braucht, inwieweit, d. h. bis zu welcher Fahrleistung und Gebrauchsdauer, für fast neuwertige Fahrzeuge entsprechendes zu gelten hat.

Das Berufsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Geschädigte grundsätzlich Anspruch auf volle Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustandes hat, der Schädiger hat den Zustand, der vor dem Unfall bestanden hatte, zumindest wirtschaftlich wiederherzustellen. Das gilt uneingeschränkt jedenfalls insoweit, wie dem sonst zu gewärtigenden Unterschied zwischen dem Zustand vor der Schädigung und dem nach der Wiederherstellung vermögensrechtliche Relevanz zukommt. Dies ist hier schon deshalb der Fall, weil nach der fehlerfreien Feststellung des Berufsgerichts die bei einem Neufahrzeug besonders geschätzten Gewähransprüche wenigstens beweismäßig gefährdet erscheinen mussten. Aber auch abgesehen davon kann es einen vermögenswerten Unterschied ausmachen, ob man einen nagelneuen oder einen nicht unerheblich reparierten Kraftwagen sein eigen nennt. Allerdings weist die Revision zu Recht darauf hin, dass das Gesetz eine unmittelbare Entschädigung für damit verbundene Unlustgefühle nicht kennt. Mittelbar aber können auch ästhetische Urteile und selbst irrationale Vorurteile schadensrechtlich erheblich werden, wenn sie sich wegen ihrer allgemeinen Verbreitung zwangsläufig auf den Verkehrswert der Sache, auf die sie sich beziehen, auswirken. Das ist aber bei der allgemeinen besonderen Wertschätzung eines fabrikneu- en unfallfreien Kraftwagens der Fall; der erhebliche Preisunterschied zwischen einem solchen Wagen einerseits und einem auch nur mäßig gebrauchten oder nicht erheblich reparierten andererseits, der allgemein bekannt ist, lässt sich nicht voll durch das Misstrauen gegen den Wagen aus zweiter Hand oder gegen die nicht voll klärbare Gefahr erhöhter Unfallanfälligkeit von reparierten Wagen erklären. Soweit diese Umstände den Verkaufswert mindern, müssen sie schadensrechtlich berücksichtigt werden. Diese Wertminderung ist grundsätzlich auch dem Eigentümer in Form einer Entschädigung für merkantilen Minderwert dann zu ersetzen, wenn er sich entschließt, das wertgeminderte Fahrzeug selbst zu verbrauchen.

Im vorliegenden Fall war die vom Berufsgericht festgestellte Beschädigung durchaus geeignet, dem Fahrzeug seinen nagelneuen Charakter nach der Verkehrsauffassung zu nehmen. Denn es handelt sich nicht nur um die Beschädigung von Teilen, durch deren spurenlose Auswechslung der frühere Zustand voll hätte wiederhergestellt werden können. Dabei mag dahinstehen, ob angesichts dessen das vom Kläger vorgelegte, in diesem Punkte aber von ihm selbst angezweifelte Parteigutachten den Minderwert, auch soweit er sich auf eine, gedachte „merkantile Verwertung bezieht, mit nur 300 DM wirklich angemessen bewertet hat.

Ob sich indessen der Kläger, statt einen neuen Wagen zu beanspruchen, mit einem Ausgleich durch eine erhöhte Zahlung für Minderwert hätte begnügen müssen, könnte schon deshalb dahinstehen, weil der Beklagten eine solche Mehrzahlung nicht angeboten und auch nicht dargelegt hat, dass sie geringer hätte ausfallen müssen, als der Mehranspruch, den der Kläger aus der Beschaffung eines Neuwagens ableitet. Aber auch abgesehen davon erscheint nach den Feststellungen des Berufsgericht das Verlangen des Kläger nach einer Abrechnung auf Neuwagenbasis gerechtfertigt. Wenngleich hier § 249 S. 2 BGB anzuwenden ist, gilt es, den grundsätzlichen Anspruch des Geschädigten auf Naturalrestitution im Auge zu behalten. Es ist aber nicht das gleiche, ob der Kläger einen völlig neuwertigen Wagen hat oder einen instand gesetzten und zusätzlich einen ausgleichenden Geldbetrag. Ob er sich ausnahmsweise mit einem zwar rechnerisch gleichwertigen, aber anders gestalteten Vermögensausgleich begnügen muss, ist entsprechend der Vorschrift des § 251 II BGB sowie nach dem allgemeinen Grundsatz von § 242 BGB zu entscheiden. Daher ist maßgebend, ob es ihm in seiner Lage zuzumuten ist, sich mit einer Reparatur und der Zuzahlung eines Geldbetrages für den verbliebenen Minderwert zu begnügen.

Vorliegend hat das Berufsgericht den Anspruch des Klägers auf einen Neuwagen fehlerfrei bejaht.

Dass die Beschaffung eines Neuwagens unter Zurverfügungstellung des Unfallfahrzeugs einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für den Beklagten verursacht haben würde, behauptet dieser selbst nicht. Der Neuwagen konnte zum Listenpreis beschafft werden. Dass bei der Verwertung des Unfallwagens ein unverhältnismäßig hoher Verlust hätte gewärtigt werden müssen, behauptet der Beklagten ebenfalls nicht, besteht vielmehr darauf, dass dieser nach der Instandsetzung in seinem Wert nicht nennenswert gemindert gewesen sein würde.

Dann aber hätte der Kläger auf einem Neufahrzeug nur dann nicht bestehen dürfen, wenn er darauf auch angesichts der Mehrkosten, die damit für den Beklagten verbunden sein mochten, nach den Umständen billigerweise hätte verzichten müssen. Denkbar war dies, wenn die die Wertschätzung eines Neuwagens gegenüber einem reparierten begründenden Umstände jedenfalls aus der Sicht eines verständigen Fahrzeughalters nicht gegeben waren. In solchen Fällen wird die Abwicklung auf Neuwagenbasis von der Rechtsprechung mit Recht versagt. Ein solcher Fall ist aber nach den Feststellungen des Berufsgericht nicht gegeben, wie schon oben angeführt worden ist. Dass gleichwohl, wie die Revision unter Hinweis auf BGH, vorstehend Nr. 10) meint, ein verständiger Fahrzeugeigentümer, der auf keinen Ersatzpflichtigen zurückgreifen kann, sich möglicherweise mit einer Reparatur begnügt haben würde, ist soweit ohne Belang, als dieser damit aus Ersparnisgründen auf eine vollständige Behebung seines Schadens verzichtet hätte. Dazu war der Kläger dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet. Er hätte sich nur, wie ausgeführt, dann mit Geldersatz für den verbleibenden Schaden begnügen müssen, wenn der Aufwand für einen vollen Ausgleich in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem damit erlangten Vorteil gestanden hätte.

Damit begehrt der Klägerzu Recht Schadensersatz auf der Grundlage des Erwerbs eines Neufahrzeugs. Dass er dabei die Pflicht gehabt hätte, den dem Beklagten zur Verfügung gestellten Unfallwagen zum Zwecke der Schadensminderung in Kauf zu geben, hat das Berufsgericht ohne Rechtsirrtum deshalb verneint, weil weder der Beklagten noch sein Haftpflichtversicherer auf die Zurverfügung-Stellung irgendwie reagiert haben. Auch die Revision kommt darauf nicht zurück.