Pkw gestohlen

Zur Haftung des als Vermittler auftretenden Gebrauchtwagenhändlers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, wenn der verkaufte Pkw gestohlen und die Fahrgestellnummer durch eine andere ersetzt worden war.

Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 4.1. 1977 in den Geschäftsräumen der Beklagten, die sich nur mit Gebrauchtwagenhandel befasst, einen gebrauchten Pkw. Er unterzeichnete dazu ein mit Auftrag überschriebenes Vertragsformular, auf dem sich rechts neben der Überschrift der drucktechnisch hervorgehobene Vermerk Vermittler: F Automobile befindet. Nach dem Inhalt des Formulars bestellte der Kläger bei Volker W Berlin 30 den sodann näher beschriebenen Pkw zum Preis von 12900 DM, und zwar gebraucht, wie besichtigt und unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Für Unfallfreiheit wird nicht garantiert. Der vorgedruckte Formulartext enthält u. a. noch folgende Bestimmungen: Der Vermittler ist verpflichtet, eine vereinbarte Lieferfrist einzuhalten... Bleibt der Käufer trotz Aufforderung mit der Übernahme des Kaufgegenstandes oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen länger als 8 Tage im Rückstand, so ist der Vermittler ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder vom Käufer eine Vertragsstrafe i. S. der §§ 339 ff. BGB von 20 Prozent des vereinbarten Kaufpreises + Verkäuferprovision geltend zu machen. Ein Anspruch des Vermittlers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Kommt der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so ist der Vermittler berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,9 Prozent pro Monat in Rechnung zu stellen.... Ich erkläre mich damit einverstanden, dass der Vermittler keine Haftung für die Verkehrssicherheit des von mir gekauften Wagen übernimmt. Das Fahrzeug ist ungeprüft und unrepariert.... Sollten meine Angaben über meinen Altwagen nicht zutreffen, ist der Vermittler berechtigt, die Entgegennahme abzulehnen, ohne seine Ansprüche aus dem Auftrag des von ihm verkauften Pkw aufzugeben... Die Beklagten hatte den Pkw am 3. 1. 1977 von einem Volker W., Berlin 30 erhalten, mit dem sie einen schriftlichen Vertrag geschlossen hatte, kraft dessen sie beauftragt und ermächtigt war, das Fahrzeug im Namen und für Rechnung des Auftraggebers unter Ausschluss jeder Gewährleistung und mit einer unteren Preisgrenze von 10000 DM zu verkaufen. Als Provision war ein etwaiger Mehrerlös vereinbart. In dem mitübergebenen Kraftfahrzeugbrief war W seit dem 28. 6. 1976 als Halter eingetragen. Nachdem der Kläger den Kaufpreis von 12900 DM gezahlt und den Pkw erhalten hatte, stellte sich heraus, dass der Wagen am 22. 6. 1976 dem früheren Eigentümer S gestohlen war. Nach dem Diebstahl war ein Teil des Radhauses mit der Fahrgestellnummer heraus- und das entsprechende Teil eines anderen Wagens gleichen Typs mit dessen Fahrgestellnummer hineingeschweißt worden. Außerdem war das Typenschild am rechten Schlossquerträger durch das zerknitterte und nur unvollkommen geglättete des anderen Wagens ersetzt worden; darauf war die Farbcodenummer für polarsilber vermerkt, während das verkaufte Fahrzeug blau-metallic lackiert war. Die Versicherung des früheren Eigentümers verkaufte und übereignete dem Kläger den Wagen gegen Zahlung von 11000 DM.

Diesen Betrag nebst von ihm aufgewendeter Kosten für ein Sachverständigengutachten verlangt der Kläger nunmehr als Schadensersatz von der Beklagten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das KG hat sie abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: I. Der Kläger nimmt die Beklagten in erster Linie als seinen Kaufvertragspartner in Anspruch, weil sie ihm das Eigentum an dem verkauften Pkw nicht verschafft habe. Ein solcher auf die §§ 433, 440 I, 325 BGB zu stützender Anspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu.

Das Berufsgericht legt mit Recht den Auftrag vom 4. 1. 1977 als Antrag des Kläger auf Abschluss eines Kaufvertrages zwischen ihm und dem angeblichen Fahrzeugeigentümer Volker W aus, den die Beklagten als dazu ermächtigte Vertreterin des Verkäufers mündlich angenommen habe.

Dem Text des Auftrags ist nicht zu entnehmen, ob es sich nur um ein von der Beklagten oder jedenfalls ausschließlich im Bezirk des Berufsgericht verwendetes Formular oder in seinem wesentlichen Inhalt um ein im Gebrauchtwagenhandel weiter verbreitetes handelt. Deshalb kann zweifelhaft sein, ob das Berufsgericht die tatrichterliche Auslegung wegen des typischen Charakters des häufig in dieser oder ähnlicher Form vereinbarten Gebrauchtwagenkaufs unbeschränkt nachprüfen kann. Auch bei unbeschränkter Nachprüfung würde der Senat den Vertrag indessen ebenso auslegen wie das Berufsgericht

Das in dem Auftrag enthaltene Vertragsangebot richtet sich nach der handschriftlichen Eintragung am Anfang des Textes nicht an die Beklagten, sondern an den angeblichen Voreigentümer Volker W. Die Beklagte wird dagegen in dem deutlich erkennbaren Aufdruck neben der Überschrift des Formulars als Vermittler bezeichnet. Damit ist objektiv und in einer auch für den Kläger verständlichen Weise klargestellt, dass der Kaufvertrag unmittelbar mit W zustande kommen sollte. Welche Rechtsstellung ein Vermittler im Einzelnen hat, mag von Fall zu Fall verschieden sein. Auch für den nichtjuristischen Sprachgebrauch ist aber eindeutig, dass der Vermittler eines Kaufvertrages nicht zugleich dessen eine Vertragspartei ist. Der erkennende Senat hat bereits in mehreren Fällen die Wirksamkeit einer den Händler nur als Vermittler beteiligenden Vertragsgestaltung anerkannt. In seinem Urteil vom 5. 4. 1978 hat der Senat für den Fall eines Neuwagenkaufs, bei dem ein Teil des Kaufpreises durch den Erlös aus dem vom Händler zu vermittelnden Verkauf eines Gebrauchtwagens gedeckt werden sollte, die Wirksamkeit dieser Vereinbarung vor allem mit dem beiderseitigen Interesse an der Einsparung der Mehrwertsteuer begründet. Diese Rechtsprechung hält der Senat auch gegenüber der für die Fälle der Verknüpfung mit einem Neuwagenkauf in der Literatur geäußerten Kritik fest. Dass möglicherweise der Händler in einzelnen Fällen entgegen seiner Erwartung doch Mehrwertsteuer zu entrichten hat, kann für die zivilrechtliche Einordnung der Vereinbarungen keine Bedeutung haben. Die erstrebte Steuerersparnis ist in solchen Fällen das Motiv für eine den Händler am eigentlichen Kaufvertrag nicht beteiligende Vertragsgestaltung, die insoweit ernstlich gewollt und damit nicht etwa ein Scheingeschäft ist.

Dieser Auslegung steht auch der weitere Vertragsinhalt nicht entgegen.

Die Revision ist der Auffassung, im Verhältnis zum Kläger habe die Beklagten so viel an eigenen Vertragsrechten und -pflichten, dass entgegen der falschen Bezeichnung von einem Kaufvertrag zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits und einem weiteren zwischen W und der Beklagten auszugehen sei, auch wenn Anlass für die Vertragsgestaltung der Wunsch gewesen sei, Mehrwertsteuer einzusparen. Die Beklagte hafte dem Kläger deshalb wegen Nichterfüllung ihrer Pflicht zur Eigentumsverschaffung.

Angesichts des von den Vertragsparteien verfolgten wirtschaftlichen, steuersparenden Zweckes greifen diese Erwägungen nicht durch. Die Verpflichtung des Vermittlers zur Einhaltung von Lieferfristen setzt nicht zwingend auch die eigene Pflicht zur Eigentumsverschaffung voraus. Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche des Vermittlers könnten zwar für eine eigene Vertragsbeziehung zum Käufer sprechen. Eine von dem Interesse an Steuerersparnis ausgehende Auslegung lässt aber auch die Annahme zu, der Vermittler solle den Anspruch nur namens des Verkäufers erheben können. Dessen Befriedigung käme - wie es nach dem Vertragstext offenbar beabsichtigt ist - auch bei dieser Auslegung wirtschaftlich der Beklagten zugute, weil sie sich im Vertrag mit W dessen sämtliche Ansprüche gegen den Käufer hat abtreten lassen. Dasselbe wie für die Ersatzansprüche gilt für das Rücktrittsrecht des Vermittlers. Soweit in den beiden Verträgen der Beklagten Entscheidungsrechte wie z. B. über Annahme oder Ablehnung von Gebrauchtwagen übertragen sind, lassen sich diese ohne weiteres als Bevollmächtigung deuten. Schließlich ist auch die Tatsache, dass die Beklagten den Mindesterlös bereits an W gezahlt hatte, kein Argument gegen die Annahme eines Vermittlungsvertrages.