Pkw-Haftung

Die Ehefrau des RI. stellte am Mittag des 20. 12..1967 dessen Pkw des Typs Jaguar MK 10 in der mehrere Stockwerke umfassenden Tiefgarage des Kaufhauses der Beklagten unter, in der sie bereits früher mehrfach geparkt hatte. Bei der Einfahrt in die Garage entnahm sie dehn automatischen Parkscheingeber einen Parkschein. Auf diesem war folgender Vermerk aufgedruckt:

Das eingestellte Fahrzeug ist unter Ausschluss jeglicher weiteren Haftung der - in dem durch Aushang bekannt gegebenen Umfang versichert bei der Patric-Versicherungs-AG, Köln.

Die Ehefrau des Klägers hat nach dessen Behauptung von dem Aufdruck auf dem Parkschein keine Kenntnis genommen. Die Bedingungen der Patria waren in der Tiefgarage nicht ausgehängt.

Die Ehefrau des Klägers erledigte anschließend einige Besorgungen. Sie kaufte auch bei der Beklagten ein und ließ bei ihr den Parkschein abstempeln. Dadurch entfiel eine Parkgebühr für die ersten 2 Stunden Park- zeit. Als die Ehefrau des Klägers nach ungefähr 2 Stunden zu ihrem Wagen zurückkehrte, bemerkte sie, dass der abgestellte Wagen an der hinteren rechten Türe einen etwa 50 cm langen Kratzer aufwies. Sie meldete den Schaden alsbald, dem an der Ausfahrt diensttuenden Parkwächter und unterschrieb eine von diesem ausgefüllte Schadensanzeige für die Patria.

Der Kläger, an den dessen Ehefrau ihre etwa gegen die Beklagten zustehende Ansprüche abgetreten hat, macht geltend, dass ihm durch die Reparatur des Fahrzeugs, für einen Mietwagen während der Reparaturzeit und für die Schadensfeststellung durch einen von ihm beauftragten Sachverständigen Kosten von insgesamt 1944,57 DM entstanden seien, zu deren Ersatz er die Beklagten für verpflichtet hält. Nach Abzug eines Betrages von 200 DM, den die Patria ihm erstattet hatte, hat der Kläger mit der Klage Zahlung von 1744,57 DM nebst Zinsen verlangt.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 1575,57 DM verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Berufsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage vollständig abgewiesen. Die vom Berufsgericht zugelassene Rev. des Klägers hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: 1. Das Berufsgericht hat dahingestellt gelassen, welchem Vertragstyp der Vertrag über die Abstellung eines Kfz in einer Tiefgarage der vorliegenden Art angehört. Auch der erkennende Senat braucht diese Frage nicht zu entscheiden. Selbst wenn auf das zwischen den Parteien zustande gekommene Vertragsverhältnis die Vorschriften über die Verwahrung zur Anwendung gelangen sollten, erweist sich das., angefochtene Urteil als richtig. In diesem Falle wäre allerdings die Beklagten zur Rückgabe des in ihrer Garage untergestellten Kfz des Kläger in unbeschädigtem Zustande verpflichtet.. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen konnte, wurde sie von ihrer Haftung nur dann frei, wenn die Beschädigung des Fahrzeugs nicht von ihr zu vertreten ist oder sie die Haftung hierher wirksam ausgeschlossen hat. Die Haftungseinschränkung des § 690 BGB fand - wie das Berufsgericht zutreffend dargelegt hat - im Verhältnis der Parteien keine Anwendung, denn für das Einstellen der Wagen in der Tiefgarage der Beklagten wurde eine Parkgebühr erhoben, mochte diese bei einem Einkauf in dem Kaufhaus der Beklagten auch nicht in bar gezahlt zu werden brauchen, sondern bei wirtschaftlicher Betrachtung nur in einem Anteil an dem Gewinn der Beklagten aus den von ihr an den parkenden Kunden verkauften Waren bestanden haben. Deshalb hatte, wenn ein Verwahrungsverhältnis unterstellt wird, die Beklagten, soweit sie nicht ihre Haftung in zulässiger Weise ausgeschlossen haben sollte, für die Beschädigung des Wagens des Kläger bei Vorsatz und Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und, ihrer Erfüllungsgehilfen einzustehen. Auf die von dem Berufsgericht erörterte Frage der Beweislast kommt es hier nicht an, weil alle Tatsachen feststehen, die für die Beurteilung der Frage wesentlich sind, ob die Beklagten ein Verschulden daran trifft dass der Wagen des Kläger in ihrer Tiefgarage beschädigt wurde.

Als Schuldform steht hier nach den ganzen Umständen nur Fahrlässigkeit in Frage. Dieser Begriff wird in § 276 BGB bestimmt als die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Gefordert wird mithin die Beachtung der Sorgfalt, die der gesunde normale Verkehr von einem ordentlichen Menschen in der konkreten Lage erwartet. Dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse des in Betracht kommenden Verkehrskreises Rücksicht zu nehmen, mithin auf das Maß von Umsicht und Sorgfalt, das nach dem Urteil besonnener und gewissenhafter Angehöriger dieses Kreises von dem in seinem Rahmen Handelnden zu fordern ist. Diese Rechtsgrundsätze hat das Berufsgericht nicht verkannt. Es hat im Einzelnen darauf abgestellt, dass bei einer Tiefgarage, die ein Kaufhaus in unmittelbarer Nähe seines Geschäftsbetriebes im Zentrum einer Großstadt betreibt, das Zurverfügungstellen von Parkraum entscheidend im Vordergrund steht. Unter diesen Umständen seien, so, meint das Berufsgericht schon vom Zweck der Tiefgarage her an die Bewachungs- und Obhutspflicht der Beklagten geringere Anforderungen zu stellen als bei anderen bewachten Parkplätzen oder Parkhäusern. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Parkgebühr niedrig sei und sie für die ersten 2 Stunden zudem schon im Falle eines verhältnismäßig kleinen Einkaufs im Geschäft der Beklagten nachträglich erlassen werde. In einem solchen Parkhause, so meint das Berufsgericht, erwarteten die Kunden keinen lückenlosen Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung durch entsprechende Beaufsichtigung und könnten ihn auch billigerweise nicht verlangen, wenn ihnen ein angemessener Versicherungsschutz gewährleistet sei.

Diese Erwägungen des Berufsgerichts über das Maß der von der Beklagten anzuwendenden Sorgfalt Bind von dem erkennenden Senat in vollem Umfange nachprüfbar. Er hat deshalb zu beurteilen, ob die von dem Berufsgericht festgestellten, im wesentlichen unstreitigen Tatsachen den von ihm gezogenen Schluss rechtfertigen, dass die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet und mithin nicht fahrlässig gehandelt habe. Der erkennende Senat muss dabei zusammengefasst von folgendem Sachverhalt ausgehen.