Pkw

Beim finanzierten Abzahlungskauf darf sich der Käufer/Darlehnsnehmer gegenüber dem Darlehnsrückzahlungsbegehren auf Einwendungen aus dem Kaufvertrag berufen, wenn sich der Verkäufer weigert, die Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüche des Käufers zu erfüllen und aus diesem Grund für den Käufer eine Inanspruchnahme des Verkäufers unzumutbar ist.

Zum Sachverhalt: Die Kläger gewährte dem Beklagten auf seinen schriftlichen Antrag, vom 13. 8. 1971 ein Darlehen in Höhe von 3035 DM, zu dem 438 DM Kreditgebühren und 104 DM Nebenkosten kamen. Es sollte der Finanzierung des Restkaufpreises für einen gebrauchten Pkw dienen, der gleichzeitig der Kläger zur Sicherheit übereignet wurde. Auf der Rückseite des Darlehensantrags ließ die Kläger ihre AGB für die Kraftfahrzeugfinanzierung abdrucken. Danach berechnet sie bei Verzug 1% Gebühr für jeden angefangenen Monat. Eine drucktechnisch nicht hervorgehobene Bestimmung in diesen Bedingungen lautet: Die Verpflichtungen des Darlehensnehmers der Bank gegenüber werden durch Untergang, Beschädigung des Pkws oder Verlust des Eigentums an dem Fahrzeug nicht berührt. Dem Darlehensnehmer stehen gegenüber Ansprüchen der Bank Einwendungen aus seinem mit dem Verkäufer/Vermittler geschlossenen Kaufvertrag nicht zu. Der Verkäufer des Kraftwagens, der Kraftfahrzeughändler B, bestätigte auf dem Darlehensantrag die Richtigkeit der Angaben über das Fahrzeug und den Kaufpreis. Das vom Beklagten gekaufte Fahrzeug erwies sich als instandsetzungsbedürftig und war seit Erteilung der Abnahmebescheinigung des TUV ein Jahr aus dem Verkehr gezogen. Der Beklagte erhob deshalb gegen den Verkäufer Klage auf Rückgewähr des angezahlten Kaufpreises. Der Rechtsstreit endete durch einen in der Berufungsinstanz geschlossenen Vergleich, in dem sich der Verkäufer u. a. zur Zahlung der Reparaturkosten für den Pkw und zu dessen Übergabe in TÜV-geprüftem Zustand verpflichtete und der Beklagte der damalige Kläger auf die von ihm erhobene Klageforderung verzichtete. Der Beklagte leistete keine Zahlungen an die Kläger Diese hat ihn auf Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages von 3577 DM sowie auf Zahlung von 91,80 DM weiteren Nebenkosten nebst 1% Zinsen je Monat sei dem 15. 2. 1973 in Anspruch genommen.

LG und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die - zugelassene - Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: 1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufsgericht die Voraussetzungen eines finanzierten Teilzahlungskaufs, eines Abzahlungsgeschäfts im Sinne des AbzahlungsG, bejaht. Der Kaufvertrag zwischen dem Beklagte und dem Verkäufer über einen gebrauchten Pkw und der Darlehensvertrag zwischen den Parteien ergänzen sich zu einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang. Das Ziel, dem Käufer zum Erwerb des Wagens gegen Teilzahlungen zu verhelfen, verbindet beide rechtlich selbständigen Verträge derart miteinander, dass die jeweils Beteiligten den einen Vertrag nicht ohne das Zustandekommen des anderen abgeschlossen hätten. Mit der vom Berufsgericht gegebenen Begründung lassen sich aber weder die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht noch die Voraussetzungen des so genannten Einwendungsdurchgriffs beim finanzierten Teilzahlungskauf verneinen.

Beim finanzierten Teilzahlungskauf erwächst für den Käufer/Darlehensnehmer das typische Risiko, dass er wegen der rechtlichen Selbständigkeit des Darlehensvertrags zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl er den gekauften Gegenstand nicht oder nicht ordnungsgemäß erhalten hat. Für ihn besteht die Gefahr, dass er dieses Risiko, das sich aus der Einschaltung eines Kreditinstituts ergibt, nicht oder nicht hinreichend erfasst. Dieser Gefahr darf das Kreditinstitut den Darlehensnehmer bei einem finanzierten Abzahlungskauf, also einem Abzahlungsgeschäft im Sinne des AbzahlungsG, nicht aussetzen. Unterläßt der Kreditgeber die gebotene Aufklärung über ein typisches Risiko der Aufspaltung der von allen Beteiligten gewollten wirtschaftlichen Einheit in rechtlich selbständige Verträge, dann verletzt er die ihm bei der Anknüpfung der Vertragsbeziehungen obliegenden Pflichten gegenüber dem Darlehensnehmer und ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet, wie der Senat mehrfach entschieden hat. Von diesen Grundsätzen ist das Berufsgericht bei seiner rechtlichen Beurteilung ausgegangen. Es hat angenommen, die Kläger habe die ihr gegenüber dem Beklagte obliegende Aufklärungspflicht verletzt.

Nach der Auffassung des Berufsgerichts ist es dem Beklagte jedoch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die unzureichende Aufklärung vor Abschluss des Darlehensvertrags zu berufen. Das Berufsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe einen Prozessvergleich mit dem Verkäufer zur abschließenden Regelung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgeschlossen; er müsse sich im Verhältnis zur Kläger so behandeln lassen, als ob der Verkäufer den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Eine ordnungsgemäße Erfüllung des Kaufvertrags würde allerdings einem Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen das eingeschaltete Kreditinstitut und einem Einwendungsdurchgriff entgegenstehen. Das Risiko, das der Darlehensnehmer durch die Trennung des wirtschaftlich einheitlichen Geschäfts in zwei rechtlich selbständige Verträge eingeht, hätte sich in einem solchen Fall nicht verwirklicht. Leistung und Gegenleistung stünden in dem kaufvertraglich vorausgesetzten Gleichgewicht. Der Käufer/Darlehensnehmer erhielte einen mangelfreien, den vertraglichen Zusicherungen entsprechenden Kaufgegenstand und wäre verpflichtet, den Kaufpreis in Form von Darlehensraten zu zahlen.

Der Verkäufer hat den Kaufvertrag jedoch hier nicht ordnungsgemäß erfüllt. Der gekaufte Personenkraftwagen war danach entgegen der Zusicherung des Verkäufers vom TÜV nicht bis zu dem aus der Abnahmebescheinigung ersichtlichen Zeitpunkt abgenommen. Vielmehr hätte es, weil das Fahrzeug seit der letzten Abnahme ein Jahr aus dem Verkehr gezogen war, wiederum der Abnahme bedurft, die jedoch Instandsetzungsarbeiten voraussetzte. Der Verkäufer verpflichtete sich erst durch einen im Rechtsstreit des Beklagte gegen den Verkäufer abgeschlossenen Prozessvergleich vom 6. 3. 1973, also mehr als 18 Monate nach dem Abschluss des Kaufvertrags, die Instandsetzungskosten zu tragen, den Käufer von den Verbindlichkeiten gegenüber der Reparaturwerkstatt freizustellen und ihn den Wagen TÜV-geprüft zu übergeben. Die bloße Übernahme der im Prozessvergleich vereinbarten Verpflichtungen durch den Verkäufer stellte für sich allein keine Erfüllung des Kaufvertrags und insbesondere auch keine vom Käufer an Erfüllungs Statt angenommene Leistung dar. Der Beklagte, der in seinem Rechtsstreit gegen den Verkäufer im ersten Rechtszug unterlegen war, verzichtete in dem Prozessvergleich auf den geltend gemachten Anspruch auf Rückgewähr des angezahlten Kaufpreises und sah damit von einer Wandelung des Kaufvertrages ab. Der Vergleich sollte somit nur den Streit der Vertragspartner über den vom Käufer geltend gemachten Anspruch und über Weiter-Bestand und Abwicklung des Kaufvertrags bereinigen. Der Vergleich hat den Kaufvertrag damit bestätigt und ergänzt, ihn aber nicht aufgehoben oder durch einen anderen Kaufvertrag ersetzt.