Planaufstellung

§ 33 begründete die Möglichkeit, bereits während des Planaufstellungsverfahrens im Vorgriff auf den Bebauungsplan eine Genehmigung für ein Vorhaben zu erteilen, das den zu erwartenden Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht, sofern der Bauherr die Festsetzungen des Bebauungsplans für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt. Die 1960 in Kraft getretene Fassung des § 33 verlangte, dass ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinn des § 30 aufgestellt wurde. Durch die auch auf nicht-qualifizierte Bebauungspläne erstreckt. Ferner wurde in Satz 2 klargestellt, dass die weiteren Zulassungsvoraussetzungen nach §§ 34 oder 35 unberührt bleiben. Dies bedeutet, dass § 33 nur ein positiver Zulassungstatbestand ist, d. h. eine Baugenehmigung im Vorgriff auf einen zu erwartenden Bebauungsplan erteilt werden kann. Dagegen stellt § 33 keinen Versagungstatbestand dar; die Baugenehmigung muss also erteilt werden, wenn ein Vorhaben zwar dem Bebauungsplanentwurf widerspricht, aber nach §§ 34 oder 35 zulässig ist.

Das BauGB hat zu einer weitgehenden Neufassung der Vorschrift geführt, während sich inhaltlich kaum etwas ändert. In Abs. 1 Nr. 1 werden die bisher von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Planreife des Bebauungsplanentwurfs wiedergegeben. Die Planreife setzt regelmäßig voraus, dass die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 u. 3 sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 durchgeführt worden ist und der Flächennutzungsplan der vorgesehenen Planungskonzeption nicht entgegen steht. Die Regelungen der Nr. 2-4 waren bereits in § 33 BBauG enthalten. Nach § 33 Abs. 2 kann bereits vor der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange die Baugenehmigung erteilt werden, wenn den von dem Vorhaben betroffenen Bürgern sowie den Trägern berührter öffentlicher Belange zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Unter betroffenen Bürgern sind nicht nur die im Baugenehmigungsverfahren nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts zu beteiligenden Angrenzer zu verstehen, sondern alle Nachbarn, auf die sich das Bauvorhaben auswirkt. Ausreichend ist, dass die betroffenen Bürger Nachricht von dem Bauantrag erhalten und ihnen dabei auch mitgeteilt wird, dass eine Genehmigung nach § 33 in Betracht kommt. Dabei müssen sie auch über Ort und Dauer der Möglichkeit zur Einsichtnahme in den Entwurf des Bebauungsplans sowie die eingereichten Baupläne informiert werden. Nur so ist nämlich gewährleistet, dass sie ihre Interessen als Nachbarn auch im Hinblick auf die zu erwartende Veränderung der bauplanungsrechtlichen Situation geltend machen können. Die Ausnahme nach § 33 Abs. 2 ändert freilich nichts an dem Erfordernis der materiellen Planreife. Dies ergibt sich nach den Gesetzesmaterialien daraus, dass das Bauvorhabenplans stehen darf; Abs. 2 stellt nur von den formellen Anforderungen des Abs. 1 Nr. 1, nicht von den materiellen Anforderungen des Abs. 1 Nr. 2-4 frei. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll Abs. 2 etwa zur Anwendung kommen, wenn durch den Flächennutzungsplan oder eine sonstige informelle Planung die städtebauliche Situation bereits im wesentlichen festgelegt ist und die Einzelheiten durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan abgeklärt werden. In einem derartigen Fall erscheint es praktisch ausgeschlossen, dass aufgrund der Anregungen und Bedenken von Bürgern, die von dem Vorhaben nicht betroffen werden und daher auch nicht nach § 33 Abs. 2 vorher anzuhören sind, sowie der Beteiligung der nicht berührten und daher ebenfalls nicht angehörten Fachbehörden noch eine grundsätzlich abweichende Planungskonzeption beschlossen werden könnte. Da es sich bei § 33 Abs. 2 um eine Ausnahme von dem Grundsatz des Absatz 1 handelt, steht die Anwendung dieser Vorschrift im Ermessen der Baugenehmigungsbehörde sowie der Gemeinde, die nach § 36 ihr Einvernehmen zu erteilen hat. Freilich wird sich in der Regel das Ermessen auf Null reduzieren, da praktisch kein vernünftiger Grund für eine Verweigerung der Rechtswohltat des § 33 Abs. 2 verbleibt, wenn die materielle Planreife gegeben ist und das Bauvorhaben den zu erwartenden Festsetzungen entspricht.

Vorhaben im nicht-beplanten Innenbereich. § 34 gehört zu den am meisten geänderten Vorschriften des öffentlichen Baurechts. Die verschiedenen Novellen haben zu einer wesentlichen Vergrößerung des Umfangs der Vorschrift geführt; ob dies freilich mit einer Vereinfachung der Anwendung und damit mit einem Gewinn an Rechtssicherheit verbunden war, ist zweifelhaft. Nach § 34 BBauG 1960 war ein Vorhaben zulässig, wenn es nach der vorhandenen Bebauung und Erschließung unbedenklich war. Diese relativ weite Fassung ließ gewisse Abweichungen von der vorhandenen Bebauung zu; es durfte lediglich kein bodenrechtlich relevanter Widerspruch zur vorhandenen Bebauung entstehen.