Planaufstellungsbeschluss

Das Gesetz verlangt nicht, dass der Aufstellungsbeschluss selbst I Aussagen über den Inhalt der beabsichtigten Planung macht. Es fehlt auch an einem überzeugenden Grund, die gesetzliche Regelung in diesem Sinne - einschränkend - auszulegen. Der Beschluss äußert als solcher keine für die Betroffenen nachteiligen Wirkungen. Von ihm können vielmehr einzelne Wirkungen ausgehen, die für die betroffenen Grundstücke von Vorteil sind. Das ergibt sich aus § 33. Diese Vorschrift bestätigt, indem sie einen bestimmten Stand der Planung verlangt, zusätzlich, dass der Planaufstellungsbeschluss als solcher und um seiner selbst willen über den Inhalt der mit ihm eingeleiteten Planung nichts erkennen zu lassen braucht. Wesentlich ist allein, ob beim Erlass einer Veränderungssperre, die vom Planaufstellungsbeschluss nicht nur begrifflich zu trennen ist, die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt der zu erwartenden Planung sein soll . Nur für den Fall, dass - wie es in der Praxis vielfach die Regel ist - Aufstellungsbeschluss und Satzungsbeschluss über die Veränderungssperre gleichzeitig und zusammen gefasst werden, müssen folgerichtig im Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bereits konkrete, ausreichend erkennbare Vorstellungen über den Inhalt des künftigen Bebauungsplans in den Grundzügen vorliegen. Der Aufstellungsbeschluss muss aber eine hinreichende, eindeutige und für den Bürger erkennbare Umgrenzung des räumlichen Bereichs enthalten, für den die Absicht der Planaufstellung besteht. Dies kann durch Bezugnahme auf eine Karte erfolgen, auf der die Grenzen des künftigen Plangebietes einzusehen sind. Sie können aber auch durch Worte beschrieben werden, soweit dies einfach und klar möglich ist. Entbehrlich ist die Angabe des Geltungsbereichs in der Regel beim Beschluss, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, soweit dieser das ganze Gemeindegebiet umfasst und nicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Flächen ausgenommen werden sollen. Die Entscheidung der räumlichen Grenzziehung ist im Einzelfall so zu treffen, wie es nach dem Planungszweck erforderlich ist. Damit besteht für die Grenzziehung ein Planungsermessen der Gemeinde, wobei die Entscheidung, die Bebauung des gesamten Gemeindegebietes oder nur eines Grundstücks oder weniger Grundstücke zu ordnen, an dem Zweck der Planung orientiert werden muss. Stellt sich das im Aufstellungsbeschluss umgrenzte Gebiet im Laufe des weiteren Planverfahrens als überholt heraus, ist der Aufstellungsbeschluss entsprechend zu ändern.

Das Verfahren zum Aufstellungsbeschluss in der Vertretungskörperschaft der Gemeinde und ihren Ausschüssen richtet sich nach Landesrecht. Der Bundesgesetzgeber hat insoweit wegen fehlender Kompetenz für das Kommunalverfassungsrecht keine Regelung treffen können. Für Beschlüsse in der Gemeindevertretung gilt nach dem jeweiligen Kommunalverfassungsrecht der Grundsatz des freien Mandats. Hieraus ergibt sich das Verbot des imperativen Mandats. Nach Landesrecht richtet sich, unter welchen Voraussetzungen kommunale Mandatsträger in der Vertretungskörperschaft oder ihren Ausschüssen wegen Interessenkollision von der Mitwirkung ausgeschlossen sind. Daneben kann bei einer Interessenkollision in besonderen Fällen auch Bundesrecht verletzt sein. Für die Rechtsgültigkeit ist es ohne Bedeutung, ob das Beschlussorgan der Gemeinde einen Beschluss über die Befangenheit eines kommunalen Mandatsträgers gefasst oder dies unterlassen hat. Gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, mit dem ein kommunaler l Mandatsträger von der Mitwirkung ausgeschlossen wird, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Interessenwiderstreit liegt vor, wenn die Mitwirkung am Bauleitplan- I verfahren dem kommunalen Mandatsträger oder ihm nahestehenden Personen einen unmittelbaren oder besonderen Vor- oder Nachteil bringen kann. Dabei reicht aus, wenn die reale Möglichkeit eines solchen Vor- oder Nachteils gegeben ist. Zur Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils bei der Bebauungsplanung. Zur Unmittelbarkeit eines Vor- oder Nachteils bei der Flächennutzungsplanung. Die unzulässige Mitwirkung eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen kommunalen Mandatsträgers an der Beratung und Abstimmung ist ein wesentlicher Mangel des Beschlusses. Für das Mitwirkungsverbot kommt es nicht darauf an, unter welchen Punkt der Tagesordnung die Beratung geführt wird. Ist ein kommunaler Mandatsträger wegen Interessenkollision ausgeschlossen, so genügt es bei Verhandlungen in öffentlicher Sitzung, dass er sich in den Zuhörerraum begibt. Bei nicht-öffentlichen Sitzungen hat er, soweit Ausnahmen nicht zugelassen sind, den Beratungsraum zu verlassen. Das Mitwirkunsverbot erstreckt sich auf die Beratung und Entscheidung. Wer zu entscheiden hat, wenn die Gemeindevertretung wegen Befangenheit von Mitgliedern beschlussunfähig wird, richtet sich nach dem Kommunalverfassungsrecht des jeweiligen Landes. Für die Sitzungen der gemeindlichen Gremien gilt nach Landesrecht das Öffentlichkeitsprinzip. Die ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist diejenige Form der Verkündung, die in der Gemeinde nach den einschließlich landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften maßgebend ist. Sie gehört nicht zu den Maßnahmen, von denen ein hinsichtlich des Bebauungsplans befangener Bürgermeister ausgeschlossen ist. Im Gegensatz zum Wie der Bekanntmachung richtet sich das Was der Bekanntmachung, also deren Gegenstand nach Bundesrecht, denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, bekanntzumachen. Welche Aussagen vom Inhalt her hierzu gehören. Ebenso ist die Frage, ob und wann bekanntzumachen ist, bundesrechtlich zwingend insoweit geregelt, als der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, schlechthin bekanntzumachen ist; im Gegensatz zum Entwurfsbeschluss bedarf es keiner zuvorigen Unterrichtung und Erörterung i. S. von § 3 Abs. 1. Auch ist die Bekanntmachung nicht in das Belieben der Gemeinde gestellt. Lediglich bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine vereinfachte Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans i. S. von § 13 ist eine Verfahrenserleichterung insofern gegeben, als es einer Bekanntmachung des Beschlusses, den Plan zu ändern oder zu ergänzen, nicht bedarf. § 2 Abs. 1 Satz 2 findet dann keine Anwendung. Werden dagegen beim Beschluss, einen Bebauungsplan zu ändern oder zu ergänzen, die Grundzüge der Planung berührt bzw. sind beim Beschluss, den Flächennutzungsplan zu ändern oder zu ergänzen, die Änderungen oder Ergänzungen von Flächen oder sonstigen Darstellungen im Umfang nicht geringfügig oder nicht von geringer Bedeutung, so bedarf es hier gemäß § 2 Abs. 4 i. V. mit § 2 Abs. 1 Satz 2 zwingend der ortsüblichen Bekanntmachung.