Planaufstellungsbeschlusses

Eine Gemeinde, die - aus welchen Gründen auch immer - mit der ersten Veränderungssperre die Zeit von zwei Jahren unterschritten hat, kann gleichwohl, und zwar notfalls mit Hilfe einer Erneuerung, drei Sperrjahre in Anspruch nehmen, ohne dass besondere Umstände vorzuliegen brauchen. Sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nachträglich weggefallen, muss die Gemeinde die Veränderungssperre vor deren Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft setzen. Sie tritt demnach, jedenfalls formell, nicht automatisch außer Kraft. Zu den Voraussetzungen gehören insoweit Vorhandensein eines rechtswirksamen Planaufstellungsbeschlusses und, dass die Veränderungssperre zur Sicherung der Planung erforderlich ist. Sobald der jeweilige Stand der Planungsarbeiten ergibt, dass unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die im Zeitpunkt des Satzungserlasses, mit dem die Veränderungssperre beschlossen wurde, vorhandenen formellen bzw. hinsichtlich des Geltungsbereichs der Satzung, ihres Inhalts oder der zeitlichen Dauer der Satzung die materiellen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind damit die Voraussetzungen für den Erlass nachträglich weggefallen. Die Gemeinde hat infolgedessen die Veränderungssperre insoweit außer Kraft zu setzen, wobei die Satzung allerdings bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung formell in Kraft bleibt. Beispiele: Die Gemeinde hat ihren Bebauungsplanaufstellungsbeschluss, dessentwegen die Veränderungssperre erlassen worden ist, rückgängig gemacht, etwa weil zunächst an anderer Stelle geplant werden soll oder die zur Planung erforderlichen Geldmittel oder Sachbearbeiter nicht mehr vorhanden sind; die Gemeinde hat ihren ursprünglichen Planaufhebungsbeschluss aufgrund späterer Überlegungen nach Erlass der Veränderungssperre durch einen förmlichen Planänderungsbeschluss ersetzt; sie hat alsdann unter Außerkraftsetzung der bisherigen eine neue Veränderungssperre zu erlassen. An dem Erfordernis einer Sicherung der Planung fehlt es auch dann, wenn im Laufe des Planverfahrens zu erkennen ist, dass die dem Planaußstellungsbeschluss beigegebene Plankonzeption nicht zu verwirklichen und eine neue Planabsicht nicht zu erkennen ist.

Nicht genügend abgesichert erscheint dagegen die Aufassung auf die Fortgeltung der Veränderungssperre bleibe ohne Einfluss, wenn sich die zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre vorhandene Planungsabsicht nachträglich ändert; insoweit müsse ein Austausch der Planungsabsichten zulässig sein. Dies trifft nur für den Fall zu, dass die Änderung der ausreichend erkennbaren Planvorstellungen, auf deren Sicherung es ankommt, ein Mindestmaß dessen, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und damit - anders kann das BVerwG nicht verstanden werden - die Grundzüge der Planung nicht berührt; andernfalls sind die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre entfallen.

Fehlt es bei nochmaliger Verlängerung der Veränderungssperre gemäß Abs. 2 oder bei einer erneuten Beschlussfassung gemäß Abs. 3 - in welchem Zeitpunkt auch immer - an hinreichenden, besonderen Umständen und den insoweit in Betracht kommenden Anhaltspunkten zum Zeitablauf der Planung, ist die Veränderungssperre, was ihre Verlängerung oder den erneuten Beschluss betrifft, unzulässig und infolgedessen ex nunc materiell unwirksam. Infolgedessen sind auch hier die Voraussetzungen für den Erlass weggefallen.

Soweit die während der Geltungsdauer der Veränderungssperre in den Fällen des Abs. l eingetretene Verzögerung der Planungsarbeiten einen Umfang erreicht, der einen nachträglichen Ausgleich als nicht mehr erreichbar erscheinen lässt und demnach den verläßlichen Schluss gestattet, dass die nach dem an sich Erforderlichen zu bestimmende Frist überschritten werden wird, fehlt zwar bislang eine höchstrichterliche Rspr.; es bietet sich jedoch eine entsprechende Anwendung der vom BVerwG entwickelten Rechtsgrundsätze an. Es kann dann, sofern auch eine Fristverlängerung keine grundsätzliche Hilfe zu bringen vermag, auf ein materielles werden braucht, welche Frist an sich zur Verfügung stünde. Dieses Unwirksamwerden tritt dann nicht erst mit Ablauf dieser Frist, sondern sogleich ein; denn sobald feststeht, dass die zur Verfügung stehende Gesamtfrist nicht mehr eingehalten wird, das Verfahren also nicht mehr mit dem angestrebten Erfolg enden kann, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit nicht zu rechtfertigen, die Sperre gleichwohl noch bis zum Ablauf der Gesamtfrist aufrechtzuerhalten und somit zu verlängern. Dies wird unabhängig davon zu gelten haben, ob die Gemeinde unter missbräuchlicher Handhabung der Sperre bisher planerisch so gut wie nichts unternommen hat, ihr somit - im Gegensatz zu der sich nur auf die Fälle des Abs. 2 und 3 beziehenden Rspr. des BVerwG - ein Fehlverhalten vorzuhalten ist oder nicht Zur im Gegensatz zu Abs. 2 und 3 hier eingreifenden Ermessensentscheidung der Gemeinde und deren Einengung im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, wonach auch nach sachwidrigen Verzögerungen eine Veränderungssperre im öffentlichen Interesse noch dringend geboten sein kann. Die Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre sind nicht weggefallen, wenn die Planungsarbeiten soweit gediehen sind, dass hinreichend voraussehbar ist, ob ein Vorhaben den künftigen planerischen Festsetzungen entsprechen wird. § 33 enthält nur einen positiven Zulässigkeitstatbestand. Hat der Bebauungsplanentwurf Planreife erlangt, so ist zwar insoweit der Sicherungszweck der Veränderungssperre im Einzelfall als erfüllt anzusehen, die Veränderungssperre kann aber dennoch nicht außer Kraft gesetzt werden, weil noch andere, den künftigen Festsetzungen ev. widersprechende Vorhaben verhindert werden müssen und somit eine abstrakte Gefahr weiterhin zu bejahen ist. Soweit die Vorschrift anordnet, dass die Veränderungssperre - entsprechend dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit -ganz oder teilweise aussser Kraft zu setzen ist, kann eine teilweise Verringerung des Sperrbereichs u. U. dazu führen, dass die verbleibende Sperre den Charakter einer Individualsperre annimmt. Es ist jedoch nichts dafür zu erkennen, dass der Gesetzgeber das hat für schädlich erklären, also für diesen Fall entgegen dem Wortlaut des Abs. 4 hat bestimmen wollen, die Veränderungssperre dürfe nicht zum Teil, sondern müsse in vollem Umfang aufgehoben werden. Zuzugeben ist bei alledem selbstverständlich, dass eine individuelle Veränderungssperre ebenso wie ein individueller Bebauungsplan zu missbilligen sein kann. Die Tatsache, dass es sich lediglich um eine individuelle Regelung, handelt, kann bei Bebauungsplänen ein Anzeichen dafür sein, dass das Abwägungsgebot des § 1 verletzt ist. Aus ihr kann sich dementsprechend bei Veränderungssperren ergeben, dass ihnen eine beachtliche Planung nicht zugrunde liegt. Diese Mängel gehen jedoch nicht auf eine Art Verbot individueller Regelung, sondern darauf zurück, dass unter den im Einzelfall gegebenen Umständen den für alle Bebauungspläne und alle Veränderungssperren geltenden Anforderungen nicht genügt ist.