Plandurchbrechung

Keine Plandurchbrechung ermöglicht dagegen § 15 BauNVO. Hiernach kann die Zulässigkeit eines Vorhabens, das den Festsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplan entspricht, im Einzelfall scheitern, wenn es nach Anzahl, Lage und Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebietes widerspricht oder wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach Eigenart des Baugebietes im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Die Regelung setzt sich nur scheinbar mit der Planaussage in Widerspruch, da der Bebauungsplan von vornherein unter dem Vorbehalt der Feinsteuerung nach § 15 BauNVO steht und insoweit keine endgültige Aussage trifft. § 29 Satz 4 enthält ebenfalls keine Durchbrechung des Planmäßigkeitsgrundsatzes. Die hiernach unberührt bleibenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind nicht Inhalt der Planaussage, sondern treten zu ihr ergänzend hinzu. Auch § 38 durchbricht den Grundsatz der Planmäßigkeit nicht. Diese Vorschrift nimmt die betreffenden Sachbereiche aus der Planungsbefugnis der Gemeinden und damit aus dem Regelungsgehalt der Bauleitplanung heraus. Eine Durchbrechung des Grundsatzes der Planmäßigkeit im eigentlichen Sinne liegt aber nicht vor, da die Bauleitplanung durch eine andere Planung ersetzt wird. Abschwächung des Planmäigkeitsgrundsatzes im Verlauf der Rechtsentwicklung. Der Grundsatz der Planmäßigkeit ist im Zuge der verschiedenen BBauG/BauGB-Novellen weiter abgeschwächt worden. Hierdurch hat die Bauleitplanung einen Teil ihres ursprünglichen Stellenwerts eingebüßt. So ist der Flächennutzungsplan in seinen Wirkungen laufend eingeschränkt worden. Mit der gesetzlichen Anerkennung des Parallelverfahrens im Zuge der BBauG-Novelle 1979 wurde die zeitliche Aufeinanderfolge von Flächennutzungsplan und Bebauungsplanung in verfahrensmäßiger Hinsicht im Ergebnis aufgehoben. Der Gesetzgeber hielt lediglich an dem Grundsatz fest, dass der Bebauungsplan inhaltlich aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müsse. Die Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Rechtsverletzungen haben die Verbindung zwischen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan weiter aufgelockert. § 1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG 1993 hat die Bindungswirkung des Flächennutzungsplans für Bebauungspläne, die der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs dienen, sogar vollends aufgehoben. Auch die Bedeutung des Bebauungsplans ist nach und nach reduziert worden. So wurde die Befreiungsmöglichkeit durch die Regelungen in §31 Abs. 2 Satz 2 BauGB und §4 Abs. 1 a BauGB-MaßnahmenG 1993 erheblich erweitert. Die Plan-Akzessorietät der Umlegung ist mit dem Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz gelockert worden. Die Einführung von Satzungen mit Plancharakter hat den Bebauungsplan in bestimmten Fällen entbehrlich gemacht. Schließlich hat auch die begrenzte Anerkennung von informellen Planungen, insbesondere des städtebaulichen Rahmenplans die Stellung des Bebauungsplans abgeschwächt. Für eine bestandsorientierte Städtebaupolitik haben die Sanierungssatzung nach §§136 ff. und die Erhaltungssatzung nach §§ 172f. an Bedeutung gewonnen. Schließlich hat der Gesetzgeber auch mit der ausdrücklichen Zulassung des einfachen Bebauungsplans das Gebot umfassender Planung relativiert.