Planergänzung

Die Anwendung des § 13 ist an bestimmte materielle Voraussetzungen gebunden. Liegen sie nicht vor, kann die Gemeinde die Planänderung oder Planergänzung nur im umfassenden Verfahren nach §2 Abs. 4 vornehmen. Sind die Voraussetzungen des § 13 gegeben, darf die Gemeinde das vereinfachte Verfahren nach §13 durchführen. Das vereinfachte Verfahren ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Die Gemeinde kann auch das umfassende Verfahren durchführen, z.B. wenn zahlreiche Eigentümer betroffen sind oder wenn deren Anschriften nur schwierig ermittelt werden können. Die Wahl der Verfahrensart liegt im Ermessen der Gemeinde.

Die Wahl des vereinfachten Verfahrens erfolgt im Wege einer gemeindlichen Entscheidung, mit der u. a. auf die Durchführung des Auslegungsverfahrens verzichtet wird. Für ihre Form enthält das BauGB keine bundesrechtlichen Vorgaben. Nach dem Kommunalverfassungsrecht ist das Gemeindeorgan zuständig, das über einen Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluss nach §2 Abs. 1 Satz 2 zu befinden hätte, denn auf diesen wird verzichtet. Dies ist in Niedersachsen der Verwaltungsausschuß, sofern der Rat sich die Beschlussfassung nicht vorbehalten hat; der Verwaltungsausschuß kann seine Zuständigkeit auf den Gemeindedirektor übertragen.

Verfahrensrechtliche Besonderheiten - Verzicht auf den Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluss und die ortsübliche Bekanntmachung.

Im vereinfachten Verfahren findet §2 Abs. 1 Satz 2 keine Anwendung. Ein Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluss ist daher nicht erforderlich; wird er dennoch gefasst, so braucht er nicht ortsüblich bekannt gemacht zu werden. Diese Regelung hat jedoch keine große praktische Bedeutung. Ein Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluss ist auch im Verfahren zur Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bauleitplans nicht zwingend geboten. Wird ein solcher Beschluss nicht gefasst oder ein gefasster Beschluss nicht ortsüblich bekannt gemacht, so ist dies für die Rechtmäßigkeit des Planverfahrens ohne Bedeutung. Lediglich die an den Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschluss geknüpften tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von §§14 und 15 sowie des § 33 entstehen nicht. Soll wegen der beabsichtigten Planänderung oder Planergänzung eine Veränderungssperre erlassen oder ein Baugesuch zurückgestellt werden, so muss die Gemeinde zuvor nach §2 Abs. 1 Satz 2 verfahren; sie ist hieran durch § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 nicht gehindert.

Eingeschränkte Beteiligung der Eigentümer - Nach §13 Abs. 1 Satz 1 ist im vereinfachten Verfahren zur Änderung oder 36 Ergänzung eines Bebauungsplans weder eine frühzeitige Bürgerbeteiligung nach §3 Abs.1 noch ein förmliches Auslegungsverfahren nach §3 Abs. 2 erforderlich. Die Bürgerbeteiligung fällt allerdings nicht ersatzlos weg. Vielmehr tritt an ihre Stelle die Verpflichtung der Gemeinde, den betroffenen Grundstückseigentümern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die eingeschränkte Beteiligung nach §13 Abs. 1 hat die gleiche Funktion wie das förmliche Auslegungsverfahren nach §3 Abs. 2. Sie hat zum einen der Gemeinde das für die planerische Abwägung nach §1 Abs. 7 erforderliche Material zu beschaffen; sie dient damit dem Finden der richtigen planerischen Entscheidung. Zum anderen sichert die eingeschränkte Beteiligung den Betroffenen den Anspruch auf Anhörung; sie ist insoweit - ebenso wie die Anhörung nach § 28 VwVfG - eine notwendige Folge des Rechtsstaatsprinzips. Ein isoliert durchsetzbarer Anspruch auf Anhörung wird durch §13 Abs. 1 aber nicht begründet. Die Beteiligung kann daher über eine Verpflichtungsklage nach §42 Abs. 1 VwGO nicht erzwungen werden; ebenso wenig ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zulässig. Die eingeschränkte Beteiligung nach § 13 ist vielmehr Teil eines Rechtssetzungsverfahrens. Wird ein Betroffener zu Unrecht nicht beteiligt, kann er den Fehler entweder inzident im Rahmen eines konkreten Rechtsstreits oder im Normenkontrollverfahren nach §47 VwGO geltend machen. Der Fehler ist auch über die Dauer eines Jahres hinaus beachtlich, wenn die Rechtsverletzung gemäß §215 Abs. 1 Nr. 1 fristgerecht geltend macht.

§ 13 schließt Bedenken und Anregungen von Dritten, die nicht zum Kreis der Beteiligten gehören, nicht aus. Die Gemeinde hat diese Bedenken und Anregungen erforderlichenfalls in die Abwägung einzubeziehen.

Die eingeschränkte Beteiligung ist auf die Eigentümer der betroffenen Grundstücke beschränkt. Dem Eigentümer sind nach §200 die Eigentümer von Grundstücksteilen und die Inhaber grundstücksgleicher Rechte gleichgestellt. Andere Nutzungsberechtigte sind dann zu beteiligen, wenn sie in ihrem Nutzungsrecht betroffen sein können und sich daraus für die Abwägung bedeutsame Gesichtspunkte ergeben können. Diese Beteiligungspflicht ergibt sich zwar nicht aus § 13 Abs. 1, jedoch aus § 1 Abs. 7.

Zu beteiligen sind nur die Eigentümer der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffenen Grundstücke. Unmittelbar betroffen sind die Grundstücke, auf die sich die planerischen Festsetzungen, die geändert oder ergänzt werden sollen, unmittelbar beziehen. Daneben können aber auch benachbarte Grundstücke betroffen werden, soweit sich die Änderungen oder Ergänzungen auf sie auswirken. Zur Nachbarschaft in diesem Sinne gehören nicht nur die unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern alle von möglichen Auswirkungen der geplanten Nutzung berührten Grundstücke. Andererseits brauchen die Eigentümer angrenzender Grundstücke nicht beteiligt zu werden, wenn sie nicht betroffen werden. Die benachbarten Grundstücke können auch außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplan liegen, wenn die Auswirkungen der betreffenden Änderungen oder Ergänzungen so weit reichen. Ist infolge diffuser Auswirkungen der Kreis der betroffenen Grundeigentümer nicht eindeutig bestimmbar, ist das umfassende Verfahren zu wählen.

Nicht entscheidend ist, ob die Eigentümer durch die beabsichtigte Änderung oder Ergänzung in ihren Rechten negativ betroffen werden. Auch wenn die Änderung oder Ergänzung dem Eigentümer ersichtliche Vorteile bringt, ist seine Beteiligung notwendig. Es kommt für das eingeschränkte Verfahren nach § 13 Abs. 1 auch nicht darauf an, ob von den Betroffenen neue Gesichtspunkte für die Abwägung zu erwarten sind. Auch wenn dies nicht zu erwarten ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Betroffener kann auf seine Beteiligung ausdrücklich verzichten. In 41 diesem Falle entfällt insoweit die Pflicht der Gemeinde auf Durchführung des Beteiligungsverfahrens. Gegenstand der Beteiligung nach § 13 Abs. 1 ist die jeweilige Änderung 42 oder Ergänzung des Bebauungsplan, nicht aber der Bebauungsplan selbst oder zwischenzeitlich erfolgte Änderungen bzw. Ergänzungen. Die betroffenen Eigentümer sind zu benachrichtigen; dabei ist ihnen 43 mitzuteilen, dass sie zu den beabsichtigten Planänderungen oder Planergänzungen Stellung nehmen können. In welcher Form die Benachrichtigung erfolgt, wird durch § 13 nicht vorgegeben; insbesondere ist ein irgendwie geartetes förmliches Verfahren nicht vorgeschrieben. Die Entscheidung über die Form, d. h. über die Art und Weise der Beteiligung liegt vielmehr im Ermessen der Gemeinde. Im allgemeinen empfiehlt sich - schon aus Beweisgründen - die Schriftform. Hierbei sind zweckmäßigerweise Ausfertigungen des Entwurfs für die Änderung bzw. Ergänzung zusammen mit der Entwurfsbegründung zu übermitteln. Falls es zum Verständnis der Änderung bzw. Ergänzung erforderlich ist, muss auch eine Ausfertigung des ursprünglichen Plans beigefügt werden, gegebenenfalls auch der bis dahin vorliegenden Änderungen oder Ergänzungen. Bei räumlich begrenzten Änderungen oder Ergänzungen kann die Kopie eines Planausschnitts genügen. Es brauchen aber nicht alle Unterlagen versandt zu werden, die bei einer Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 2 öffentlich auszulegen wären. Die Beteiligten müssen nur den Anstoß erhalten, erforderlichenfalls durch Rückfrage bei der Gemeinde weitere entscheidungserhebliche Tatsachen in Erfahrung zu bringen. In diesem Falle muss der von den Änderungen oder Ergänzungen betroffene Bereich in der Mitteilung entsprechend umschrieben werden, so dass die Beteiligten erkennen können, in welchem Umfange sie von den Änderungen bzw. Ergänzungen betroffen sind. Darüber hinaus muss ihnen die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planentwürfe eingeräumt werden. Die bloße Benachrichtigung oder Information reicht nicht aus 44. Die Gemeinde muss darüber hinaus auch bereit sein, Bedenken und Anregungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und ernsthaft in die Abwägung einzubeziehen. Erforderlichenfalls muss die Gemeinde auch die beabsichtigten Änderungen oder Ergänzungen erläutern. Das Verfahren nach § 13 schließt jedoch ein darüber hinausgehendes Recht der Beteiligten auf Erörterung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zum Rechtsgespräch nicht ein.