Planfeststellung

Kein genereller Vorrang der Planfeststellung - Die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses begründet für sich allein keinen Vorrang der betreffenden Fachplanung. Die Konzentrationswirkung besteht darin, dass neben dem Planfeststellungsbeschluss andere behördliche Entscheidungen, insbesondere Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen nicht mehr erforderlich sind. Diese Wirkung ist jedoch nur formeller Art; es wird aus Gründen der Verwaltungsökonomie auf die Durchführung selbständiger Verfahren und Entscheidungen verzichtet; die Entscheidungszuständigkeiten werden bei der Planfeststellungsbehörde zusammengefasst; ferner wird das sonst maßgebende Verfahrensrecht durch das Recht für das Planfeststellungsverfahren verdrängt. Dagegen besitzt der Planfeststellungsbeschluss nach heute herrschender Auffassung keine uneingeschränkte materielle Konzentrationswirkung. Er kann daher Regelungen zwingender Art aus anderen Fachbereichen nicht verdrängen. Mit dem Planfeststellungsbeschluss ist daher keine sachliche Privilegierung der planfestgestellten Fachplanung gegenüber der Bauleitplanung verbunden; diese wird für bestimmte Fachplanungen erst über die Regelung in § 38 erreicht. Kein genereller Vorrang der Gesamtplanung gegenüber der Fachplanung. Umgekehrt besitzt auch die Gesamtplanung der Gemeinde keinen generellen Vorrang gegenüber Fachplanungen. Ein solcher Vorrang lässt sich weder aus der gemeindlichen Planungshoheit noch aus der Natur der Gesamtplanung herleiten. Auch der Normcharakter des Bebauungsplans begründet keinen Vorrang gegenüber Planfeststellungen. Die Vertreter der hiervon abweichenden Auffassung leiten aus dem Charakter des Flächennutzungsplans als Gesamtplan einen umfassenden Auftrag zur Ordnung und Entwicklung der Raumnutzung auf örtlicher Ebene ab. Der Flächennutzungsplan soll demgemäß auch alle öffentlichen Nutzungen in ihrer städtebaulichen Relevanz einbeziehen, inhaltlich miteinander koordinieren und verzahnen und in Form einer Gesamtkonzeption für das Gemeindegebiet gestalten. Hier wird jedoch übersehen, dass dem gesamtplanerischen Auftrag des Flächennutzungsplans der fachgesetzlich normierte spezielle Auftrag der Fachplanungen und sonstigen Nutzungsregelungen gegenübersteht. Der Flächennutzungsplan ist zwar als Gesamtplan konzipiert, er besitzt aber nur einen begrenzten Wirkungsgrad. Aus der bloß begrifflichen Einordnung als Gesamtplanung bzw. Fachplanung lassen sich Rangverhältnisse nicht ableiten.

Kein genereller Vorrang gemeindlicher Planungen - Verschiedentlich wird versucht, die Stellung der Gemeinden durch ein 51 gemeindliches Selbstgestaltungsrecht zu festigen. Als Selbstgestaltungsrecht wird dabei das Recht der Gemeinde verstanden, das Gepräge und die Struktur ihres Gebiets zu bestimmen. Es zielt darauf ab, der Gemeinde einen Spielraum fair die eigene Entwicklung zu bewahren und ihre soziale und kulturelle Eigenart zu sichern. Ein derartiges Recht der Gemeinden, das die fachplanerische Abwägung inhaltlich stark eingrenzen würde, hat bisher jedoch keine allgemeine Anerkennung gefunden. Ihm steht die gesetzliche Verteilung der Planungskompetenzen entgegen.

Kein genereller Vorrang der überörtlichen Planung - Einen generellen Vorrang überörtlicher Planungen gegenüber örtlichen 52 Planungen gibt es nicht. Schon im Hinblick auf Art.28 GG bedarf es zur Einschränkung der gemeindlichen Planungskompetenz einer gesetzlichen Regelung, die den Vorrang der überörtlichen Planung festlegt. Solche Vorschriften enthalten die Bestimmungen über die Wirkung von Zielen der

Funktion und Anwendungsbereich - Entstehungsgeschichte des §7; Regelung der Plankonkurrenz im BBauG und BauGB. Die Problematik der Plankonkurrenz ist nicht neu; sie war bereits 53 vor Inkrafttreten des BBauG bekannt. Einige Aufbaugesetze der Länder enthielten Vorschriften über die Anpassung und Koordination des Flächennutzungsplans mit anderen öffentlichen Planungen z. B. lautete: Alle öffentlichen und privaten Planungen sind dem Flächennutzungsplan anzupassen. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts müssen Vorhaben, die den Aufbau berühren können, der Gemeinde unverzüglich anzeigen und über ihre Durchführung Einvernehmen mit der Gemeinde herbeiführen. Wird Einvernehmen nicht erzielt, so haben die Behörden eine Entschließung ihrer obersten Aufsichtsbehörde einzuholen. Bei den Vorarbeiten zum BBauG war von der Hauptkommission für die Baugesetzgebung beim Bundesminister für Wohnungsbau vorgeschlagen worden, Kollisionen zwischen Bauleitplänen und sonstigen Plänen durch eine notfalls zwangsweise einzuführende gemeinsame Planung von vornherein auszuschließen. §4 des von der Hauptkommission vorgelegten Entwurfes eines Baugesetzes vom 2.3. 1956 sah vor, dass ein vom Planungsverband beschlossener gemeinsamer verbindlicher Plan von der Landesregierung durch Rechtsverordnung als Bebauungsplan festzusetzen sei, der dann an die Stelle sonstiger in anderen Rechtsvorschriften geregelter Planfestsetzungen treten sollte. Nach § 25 des Kommissionsentwurf sollte folgende Regelung gelten: Vorhaben des Bundes, der Länder sowie sonstige nichtgemeindliche öffentliche Planungen für wesentliche Veränderungen der Erdoberfläche, für bauliche Anlagen oder für wesentliche Veränderungen baulicher Anlagen dürfen, soweit eine Genehmigung oder Zustimmung nach den Vorschriften dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften oder auf Grund sonstiger baurechtlicher Vorschriften nicht erforderlich ist, nur ausgeführt werden, wenn die höhere Baubehörde erklärt hat, dass die beabsichtigten Maßnahmen in der Bauleitplanung vorgesehen oder mit ihr vereinbar sind. Gibt die höhere Baubehörde diese Erklärung nicht ab, so sind die beabsichtigten Maßnahmen und die Bauleitpläne im Einvernehmen der Beteiligten aneinander anzupassen. Wird die Übereinstimmung nicht erzielt, so entscheidet die gemeinsame übergeordnete Behörde. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bundesbehörden und der obersten Baubehörde entscheidet die Bundesregierung.