Planfeststellungsbeschluss

Eine Zurückstellung ist, wie sich aus der Überschrift des Zweiten Teils und dem Zweck der Vorschrift ergibt, nur zulässig, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung einer Planung der Gemeinde unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird. Sie ist darum unzulässig zur Sicherung eines Bebauungsplans, dessen Aufstellung im Einzelfall unzulässig, z.B. i.S. des § 1 Abs. 3 nicht erforderlich ist. Das ist im allgemeinen der Fall, wenn für die Bundesstraße mit anderer Trasse ein Planfeststellungsverfahren betrieben wird oder gar ein Planfeststellungsbeschluss vorhanden ist. Ausnahmsweise kann jedoch in einem solchen Fall die Aufstellung eines Bebauungsplans für eine Alternativlösung zulässig, insbesondere i. S. von § 1 Abs. 3 erforderlich sein, wenn die Linienführung viele Jahre lang äußerst umstritten war. Ob ein solcher Bebauungsplan eine Maßnahme betrifft, die ein anderer Träger durchführt, wie etwa der Bund als Straßenbaulastträger, spielt für § 15 keine Rolle. Da streng genommen die Planung selbst nicht unmöglich gemacht oder 16 wesentlich erschwert werden kann, stellt das Gesetz zu Recht auf die Durchführung der Planung ab. Dazu gehören u. a. die Enteignung, aber auch der Straßenbau, die Anlegung von Grünflächen. Da z.B. die Enteignung nach § 87 Abs. 1 nur zulässig ist, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert, ist es durchaus denkbar, dass durch ein Vorhaben die Durchführung des Bebauungsplans unmöglich gemacht wird. Wesentlich erschwert wird die Durchführung der Planung, wenn die hierzu erforderlichen Maßnahmen kostspieliger oder langwieriger werden.

Gemäß der materiellen Voraussetzung für die Zurückstellung muss zu 17 befürchten sein, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Hierbei handelt es sich um gerichtlich nachprüfbare, unbestimmte Rechtsbegriffe. Ein Beurteilungsspielraum besteht nicht.. Wie in § 33 bei dem Begriff anzunehmen kann die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht zwischen mehreren richtigen Lösungen nach Zweckmässigkeitsgesichtspunkten wählen; vielmehr kann nur ein bestimmtes Ergebnis richtig und muss eine objektive Prüfung möglich sein. Wie alle planerischen Entscheidungen ist auch diese Entscheidung aufgrund einer prognostischen Einschätzung zukünftiger tatsächlicher Entwicklungen zu treffen, wobei hinsichtlich der Prognose vorauszusetzen, aber auch ausreichend ist, dass sie in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Ist der Bebauungsplanentwurf i. S. von § 33 planreif geworden, so ist die Befürchtung dann gegeben, wenn das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht. Solange ein das Vorhaben zulassender und vom Rat der Gemeinde beschlossener Bebauungsplan besteht, kann die Durchführung dieses Plans weder unmöglich gemacht, noch auch nur wesentlich erschwert werden und zwar auch nicht aufgrund einer neuen Befürchtung einer Erschwerung zulassenden Plankonzeption des Bauausschusses, die erwarten lässt, der Rat der Gemeinde werde sie sich zu eigen machen.

In Anlehnung an § 33 wird dabei, wenn auch im Gegensatz zu § 33 nicht darauf verwiesen ist, vom Stand der Planungsarbeiten auszugehen sein, die immerhin konkretisiert sein müssen, weil andernfalls eine objektive Überprüfung nicht möglich ist. Allein der Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern, zu ergänzen oder aufzuheben, reicht hierzu in der Regel nicht aus. Im Unterschied zur Veränderungssperre, zu deren Erlass die abstrakte Gefahr genügt, dass die Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, ist bei der Zurückstellung eine konkrete Gefährdung durch ein Vorhaben Voraussetzung.

Entscheidung über die Zurückstellung - Inhalt: Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben... auszusetzen - Während die Überschrift von Zurückstellung spricht, ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen; hiermit wird der Begriff der Zurückstellung näher bestimmt. Er umfasst nur die Aussetzung der Entscheidung über die städtebauliche Zulässigkeit von Vorhaben. Bei diesen Vorschriften steht auf dem Spiel, ob ein Vorhaben für die städtebauliche Entwicklung erheblich und deshalb materiell Vorschriften des Bodenrechts zu unterwerfen ist.

Soweit ein Vorhaben bereits nach Bauordnungsrecht oder sonstigen öffentlichen Vorschriften unzulässig ist, darf die Erteilung der Genehmigung von der Baugenehmigungsbehörde unabhängig von dem Antrag der Gemeinde versagt werden; eine nicht nur zurückstellende sondern das Baugesuch ablehnende Entscheidung wird in der Regel aus Gründen der Rechtssicherheit dann sogar erfolgen müssen. Der Baugesuchsteller erfährt dadurch, was seinem Begehren letztlich entscheidungserheblich entgegensteht und worauf es somit an sich nicht ankommt. Eine dennoch erfolgende Zurückstellung würde sich darum nicht nur auf den Gang des Verfahrens verzögernd auswirken und damit auf die wirtschaftliche Effektivität ev. einzulegender Rechtsmittel von Nachteil sein können, es würde zugleich verkannt, dass Gemeinde und Baugenehmigungsbehörde es nicht in der Hand haben, den Fristbeginn einer Zurückstellung zu unterlaufen, indem sie die Entscheidung über ein Baugesuch ohne Bescheid lassen oder hinauszögern. Eine Zurückstellung würde damit, worauf Hill a. a. O. zu Recht hingewiesen hat, auf einen Missbrauch des Sicherungsmittels hinauslaufen. Eine Zurückstellung, die nur zur Sicherung der Bauleitplanung erfolgen darf, kommt darum nicht in Betracht, es sei denn, es handelt sich um dem Vorhaben entgegenstehende, aber - etwa durch Auflagen oder Einverständniserklärung des Bauherrn - ausräumbare Hindernisse. Durch die Zurückstellung wird die Zulässigkeit von Vorhaben - im 21 Gegensatz zur Veränderungssperre - nicht materiell verneint, sondern nur die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben durch einen förmlichen Verwaltungsakt bis zum Ablauf einer bestimmten Frist aufgeschoben. Eine Zurückstellung, selbst wenn sie rechtswirksam war, vermag dem Baugesuchsteller nicht die Rechtsposition zu verleihen, die eine vor Erlass der Veränderungssperre - auch wenn der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre auf den Zeitpunkt zurückzubeziehen ist, in dem eine Zurückstellung erfolgt ist - erteilte baurechtliche Genehmigung nach § 14 Abs. 3 verschafft hätte.

Mit dem Begriff Vorhaben, der bereits in der Novelle 1976 zum 2i BBauG an die Stelle des Begriffs bauliche Anlagen getreten war, knüpft die Vorschrift ersichtlich an § 29 Satz 1 BauGB an. Zu den Vorhaben i. S. von § 29 Satz 1 und damit ebenso i. S. des § 15 Abs. 1 können eindeutig auch bloße Nutzungsänderungen gehören, mit denen keine baulichen Veränderungen einhergehen.