Planfeststellungskonkurrenz

In den Fällen der echten Planfeststellungskonkurrenz hat grundsätzlich die Planfeststellung Vorrang, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt. Im Gegensatz zur unechten Planfeststellungskonkurrenz gilt hier nicht das Veranlassungsprinzip, sondern das Schwerpunktprinzip. Ein echtes Zusammentreffen von Planfeststellungen liegt vor, wenn mehrere unabhängig voneinander geplante und nach verschiedenen Rechtsvorschriften planfeststellungsbedürftige Vorhaben, von denen nicht eine die Folgemaßnahme der anderen ist, durch die Inanspruchnahme desselben Raumes derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben oder Teile von ihnen nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Gesetzlich geregelt ist die echte Planfeststellungskonkurrenz in § 78 VwVfG sowie in den entsprechenden Vorschriften der Länder. Hiernach ist beim Zusammentreffen mehrerer selbständiger Vorhaben anstelle mehrerer Planfeststellungen nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, wenn mindestens ein Planfeststellungsverfahren bundesrechtlich geregelt ist. Dieser Planfeststellungsbeschluss ersetzt die nach den anderen Verfahren sonst notwendigen Planfeststellungsbeschlüsse. Ob umgekehrt die Länder aufgrund von § 101 Nr.2 auch planfeststellungsbedürftige Vorhaben nach Bundesrecht in ein landesrechtlich geregeltes Planfeststellungsverfahren einbeziehen können, ist strittig. Bei Meinungsverschiedenheiten über das anzuwendende Recht sollen die Bundesregierung und die betroffene Landesregierung eine Einigung herbei führen. Die Bestimmung ist insoweit rudimentär, da sie keine Entscheidung für den Fall trifft, dass sich letztlich Bundes- und Landesregierung nicht einigen § 78 VwVfG gilt jedoch gemäß §1 Abs. 1 VwVfG nur subsidiär. Spezielle Vorschriften zur Konkurrenz von Fachplanungen enthält z. B. das EisenbahnkreuzungsG; die speziellen Vorschriften in §18 e FstStrG sind entfallen. Die Regelung über die echte Planfeststellungskonkurrenz ist auf andere Fälle der Planungskonkurrenz nicht übertragbar. Soweit ausdrückliche Vorschriften fehlen, müssen selbständige Planverfahren durchgeführt werden.

In bestimmten Fällen können bereits verbindlich festgestellte und damit zeitlich frühere Planungen Vorrang vor zeitlich späteren haben, wenn die nachfolgende Planung nicht die Kraft hat, die frühere aufzuheben oder zu ändern. Es gilt insoweit der Grundsatz der Priorität. Der Prioritätsgrundsatz gilt z. B. bei einem Zusammentreffen verschiedener Planfeststellungen, wenn es an gesetzlich vorgeschriebenen oder allgemein anerkannten Regeln für die Auflösung von Plankollisionen fehlt.

Für das Verhältnis gleichrangiger Rechtsnormen zueinander gilt der Grundsatz der Posteriorität. Hiernach wird das frühere Recht durch späteres Recht aufgehoben oder abgeändert. Allerdings gibt es auch Abweichungen von dieser Regel. So wird spezielles Recht nicht unbedingt durch späteres Recht allgemeinerer Art ersetzt: Maßgebend ist auch hier die Auslegung. Eine Übertragung des Posterioritätsgrundsatzes auf die Fälle der Planungskollision ist generell nicht zulässig; sie ist nur dort möglich und anerkannt, wo Planungen gleicher Rangstufe des gleichen Planungsträgers miteinander kollidieren. So werden mit der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen frühere Bebauungspläne ganz oder teilweise aufgehoben. Eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf es insoweit nicht. Die Anwendung des Posterioritätsgrundsatzes wird bei der Bebauungsplanung unterstützt durch den Grundsatz der Einräumigkeit. Hiernach darf sich der Geltungsbereich eines Bebauungsplans nicht mit dem Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplans überschneiden. Die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung eines Gebietes können stets nur in einem einzigen - eine rechtliche Einheit bildenden - Bebauungsplan enthalten sein. Kommt es zu einer Überlagerung eines früheren Bebauungsplans durch einen neuen, so gilt der Grundsatz der Posteriorität.

Kein genereller Vorrang der speziellen Planung - Der Grundsatz der Spezialität begründet keinen generellen Vorrang 48 z. B. der Fachplanung gegenüber der allgemeineren Gesamtplanung. Grundsatz der Spezialität gilt in erster Linie für die Fälle der Normenkonkurrenz. Er besagt, dass die spezielle Regelung der allgemeineren vorgeht. Spezialität liegt vor, wenn der Tatbestand der spezielleren Norm alle Merkmale der allgemeineren Norm und darüber hinaus noch mindestens ein zusätzliches Merkmal enthält; ferner muss feststehen, dass nach dem Willen des Normgebers die Normen der spezielleren Norm für deren Anwendungsbereich die Regelungen der allgemeineren Norm nicht nur ergänzen oder modifizieren, sondern an ihre Stelle treten sollen. Ob dies der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Eine feste Regel lässt sich daher dem Grundsatz der Spezialität schon für die Fälle der Gesetzeskonkurrenz nicht entnehmen. Im Verhältnis der Fachplanungen zu den Gesamtplanungen kommt eine Anwendung des Spezialitätsgrundsatzes nicht in Betracht. Hierzu wäre erforderlich, dass die Fachplanungen neben eigenen Merkmalen alle Tatbestände einer Gesamtplanung enthalten müssten. Dies ist nicht der Fall. Einen generellen Vorrang der Fachplanung vor der Bauleitplanung aus Gründen der Spezialität gibt es jedenfalls nicht. Es bedurfte daher der ausdrücklichen Regelung in §38, um den dort genannten Fachplanungen einen Vorrang gegenüber der Bauleitplanung einzuräumen.