Planfeststellungsverfahren

Ist für Vorhaben des Absatzes ein Planfeststellungsverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen, so darf in diesem Verfahren eine Entscheidung erst getroffen werden, wenn die höhere Baubehörde die Erklärung nach Absatzl abgegeben hat. Dieser Vorschlag für eine Koordination verschiedener Planungen ist aber vom Gesetzgeber beim Erlass des BBauG nicht berücksichtigt worden; er ist letztlich am Widerstand der Planungsträger des Bundes gescheitert. Die Novellen zum BBauG haben das Problem der Plankonkurrenzen ebenfalls ausgespart. Zu einer umfassenden Ordnung des Verhältnisses der Bauleitplannung zu den Planungen anderer öffentlicher Planungsträger hat sich der Gesetzgeber auch beim Erlass des BauGB nicht entschließen können, obwohl dahingehende Forderungen im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens gestellt worden waren. Hierfür hätte eine einfachgesetzliche Regelung ausgereicht. Auf Grund der Ankündigung der Bundesregierung, das Planungs- und Baurecht des Bundes umfassend in einem Baugesetzbuch kodifizieren zu wollen, war sogar eine Einbeziehung des Fachplanungsrechts des Bundes in das Baugesetzbuch erwartet worden. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Nr. 18 GG für das Bodenrecht hätte jedenfalls Regelungen der Bodennutzung für fachliche Zwecke im BauGB zugelassen. Einem solchen Bestreben standen jedoch von Anfang das Ressortprinzip und die damit verbundene Verteilung der Kompetenzen entgegen. Dieses Ressortdenken beeinflusst nicht nur die Bundesregierung, sondern setzt sich in den Ausschüssen des Bundestages und des Bundesrates fort, so dass hier wie dort die Tendenz vorherrscht, Gesetze nur für den eigenen Fachbereich vorzubereiten bzw. zu erlassen. Fachübergreifende Kodifikationen sind daher heute auf Bundesebene kaum noch möglich. Für §7 sah der RegE zunächst nur eine redaktionelle Anpassung des §7 ohne eigenen Regelungsgehalt vor. Erst in den Ausschußberatungen ist auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände die Ergänzung um die Sätze 3, 4 und 5 vorgenommen worden. Die neu eingefügten Sätze 3 und 4 enthalten Voraussetzungen, unter denen ein öffentlicher Planungsträger einer Darstellung im Flächennutzungsplan nachträglich widersprechen darf. Für den Fall, dass der Gemeinde durch eine abweichende Planung eines öffentlichen Planungsträgers Aufwendung oder Kosten entstehen, weil der Flächennutzungsplan oder ein Bebauungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden muss, sieht der neue Satz 5 einen Erstattungsanspruch der Gemeinde vor. §38, der das Verhältnis privilegierter Fachplanungen zu den Vorschriften des Dritten Teils des Allgemeinen Städtebaurechts behandelt, ist bei seiner Übernahme in das BauGB nur redaktionell angepasst worden.

Der Versuch des Gesetzgebers, sich mit §7 dem Problem der Plan Konkurrenz zu nähern, gleicht einer Springprozession. Die Zielrichtung der in §7 getroffenen Regelung ist zwiespältig; die getroffene Lösung asymmetrisch. Ihr Inhalt spiegelt die letztlich ungelöste Konfliktsituation wider. Auf der einen Seite schreibt §7 eine Anpassungspflicht der anderen Planungen und Nutzungsregelungen an den Flächennutzungsplan vor. Insoweit versucht der Gesetzgeber die Funktion und Wirkung des Flächennutzungsplans als Gesamtplan zu stärken und seine lenkende und integrierende Kraft für das gesamte Gemeindegebiet sicherzustellen; die Vorschrift dient insoweit dem Schutz der gemeindlichen Planungshoheit und damit dem gesamtplanerischen Auftrag des Flächennutzungsplans. Auf der anderen Seite kann sich jedoch der andere Planungsträger der Anpassungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen durch Widerspruch entziehen. Die Gemeinde besitzt dagegen kein vergleichbares Widerspruchsrecht gegenüber den Planungen anderer Träger. Die Regelung in §7 ist insoweit asymmetrisch. In letzter Konsequenz bestätigt damit §7 den Vorrang bestimmter Fachplanungen und Nutzungsregelungen. Neben §7 sind noch folgende Vorschriften des BauGB für das Verhältnis der Bauleitplanung zu anderen Planungen und Nutzungsregelungen bedeutsam. Die genannten Bestimmungen betreffen teils das Planverfahren, teils den Inhalt der Bauleitpläne, teils ihre Wirkungen. Anwendungsbereich und Regelungsgehalt des §7 lassen sich erst aus dem Zusammenspiel dieser Vorschrift mit den übrigen Vorschriften des BauGB und seiner systematischen Einordnung in den Gesamt zusammenhang bestimmen.