Plangebiet

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist vollständig zu umgrenzen. Das Plangebiet darf nicht nach einer Seite hin offen sein. Die Bezeichnung des Geltungsbereichs muss so eindeutig sein, dass die Übertragbarkeit seiner Grenzen in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist. Dies folgt aus dem Bestinuntheitsgebot. Die Bezeichnung des Plangebiets kann erfolgen durch zeichnerische Festsetzung in der Planunterlage gemäß Nr. 15.12 der Anl. zur PlanzeichenVO; Aufzählung der einzelnen Grundstücke im Geltungsbereich mit ihrer katastertechnischen Bezeichnung;

- zweifelsfreie Grenzbeschreibung;

- Kombination von zeichnerischer und beschreibender Festsetzung. Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs müssen sich nicht mit den Grundstücksgrenzen decken.

Soweit die Festsetzung des Geltungsbereichs nicht ausschließlich in der Planunterlage erfolgt, hat in Niedersachsen nach Nr.21.2.1 Nds. VV-BBauG eine dafür bestimmte Vermessungsstelle zu bescheinigen, dass die Übertragung der Grenzen des Geltungsbereichs in die Örtlichkeit einwandfrei möglich ist. Ist die Abgrenzung des Geltungsbereichs zweifelhaft, so sind die vom Zweifel betroffenen Festsetzungen ungültig. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich dieser Fehler auf den gesamten Plan auswirkt, oder ob nur eine Teilungültigkeit die Folge ist. Die Festsetzung erfolgt in der Planzeichnung durch das Planzeichen Nr. 15.12 der Anlage zur PlanzeichenVO.

Veränderlichkeit von Grenzen - Die Vorschrift des § 9 Abs. 7 schließt es aus, die Grenzen des Geltungsbereichs in der Weise veränderlich zu halten, dass sich die Geltung des Plans nachträglich automatisch noch auf zusätzliche Gebiete erweitern soll. Durch ein solches Verfahren würde die in §§ 3 und 4 gebotene Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung in unzulässiger Weise verkürzen. Die Gemeindevertretung hätte keine Gelegenheit mehr, sich mit Bedenken und Anregungen gegen den Plan auseinanderzusetzen. Damit läge auch eine Verkürzung der Abwägung vor. Dagegen hat die Gemeinde jederzeit die Möglichkeit, durch ein ordnungsgemäßes Planänderungsverfahren den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu vergrößern oder zu verkleinern.

Zeitliche Reichweite des Bebauungsplans - Die Geltungsdauer für einen Bebauungsplan kann nicht im voraus bestimmt werden. Sie richtet sich nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen und Bedürfnissen. Im allgemeinen wird der Bebauungsplan als Grundlage für weitere zum Vollzug des Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen nicht auf weite Zeiträume abgestellt sein, sondern lediglich auf Zeiträume, in denen eine Durchführung dieser Vollzugsmaßnahmen möglich erscheint. Der Bebauungsplan tritt mit der Bekanntmachung gemäß § 12 in Kraft. Die Satzung kann keinen anderen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen; lediglich in den Fällen des § 215 Abs. 3 kann die Gemeinde einen Bebauungsplan abweichend von der Regel des § 12 mit Rückwirkung in Kraft setzen. Es ist auch nicht zulässig, bestimmte Festsetzungen eines Bebauungsplans in zeitlicher Staffelung wirksam werden zu lassen. Ein Bebauungsplan verliert seine Gültigkeit, wenn er aufgehoben oder durch einen neuen Plan ersetzt wird. Soll ein Bauleitplan ersatzlos aufgehoben werden, so ist ein besonderes Aufhebungsverfahren erforderlich. Maßgebend hierfür sind die Vorschriften für die Aufstellung von Bauleitplänen. Die Aufhebung wird mit Bekanntmachung nach § 12 wirksam. Wird ein Bebauungsplan neu aufgestellt und der bis dahin geltende Bebauungsplan aufgehoben, so kann auf ein gesondertes Aufhebungsverfahren verzichtet werden. Allen Beteiligten muss jedoch in allen Stadien des Verfahrens zur Aufstellung des neuen Bebauungsplans bewusst sein, dass ein Bebauungsplan bisher vorhanden war und dieser aufgehoben werden soll. Fehlt es hieran, so kann darin ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liegen. In der Begründung ist daher auf den bisherigen Bebauungsplan hinzuweisen und der Grund für seine Aufhebung darzulegen. Zur Vermeidung von Zweifelsfällen soll in allen erforderlichen Beschlüssen der Gemeinde jeweils auf den aufzuhebenden Plan Bezug genommen werden. Die nach § 4 zu beteiligenden Träger öffentlicher Belange sollen auf die gleichzeitige Aufhebung des bisherigen Plans hingewiesen werden. Im Auslegungsverfahren nach § 3 Abs. 2 soll die Öffentlichkeit durch einen entsprechenden Vermerk ausdrücklich über die gleichzeitige Aufhebung des bisher geltenden Plans unterrichtet werden. Der abschließende Satzungsbeschluss soll ausdrücklich auch über die Aufhebung befinden. Ein Bebauungsplan kann in besonderen Fällen außer Kraft treten, wenn infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Verwirklichung der Darstellungen oder Festsetzungen auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Diese Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss offenkundig sein, so dass ein Vertrauen auf den Fortbestand nicht mehr schutzwürdig ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist in diesem Falle der Rechtsschein der Gültigkeit eines Bebauungsplans durch ein Aufhebungsverfahren zu beseitigen.