Plangenehmigung

Weist die Plangenehmigung so schwere Fehler auf, dass nach § 44 VwVfG ihre Nichtigkeit angenommen werden muss, so ist der Flächennutzungsplan nicht genehmigt. Die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 darf nicht erfolgen. Wird sie dennoch vorgenommen, ist ein Verfahrensfehler im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 gegeben, der jederzeit geltend gemacht werden kann. Ist die Plangenehmigung aus anderen Gründen rechtswidrig, aber nicht nichtig, so liegt in Bezug auf den Flächennutzungsplan zwar ein fehlerhafter Verfahrensabschnitt vor, der als solcher jedoch, da in § 214 Abs. l Satz 1 nicht erwähnt, unbeachtlich ist. Hat der Fehler in der Genehmigung allerdings dazu geführt, dass der 13 Flächennutzungsplan für sich materiell rechtswidrig ist, so ist dieser Fehler zwar nicht als Fehler der Genehmigung, jedoch als Fehler des Flächennutzungsplans relevant und demgemäß an Hand der §§ 214 und 215 zu beurteilen. Bei einer Genehmigung mit einer rechtlich unzulässigen Maßgabe ist zu prüfen, ob diese dem Inhalt nach gegen zwingende Rechtsvorschriften verstößt. Ist dies der Fall, ist die entsprechende Darstellung, die die Gemeinde unter Berücksichtigung der Maßgabe aufgenommen hat, rechtswidrig. Der Fehler ist nur dann unbeachtlich, wenn dies in § 214 Abs. 2 vorgesehen ist. Ist die Maßgabe nur aber deshalb unzulässig, weil sie die Planungsfreiheit der Gemeinde verletzt, so ist der Fehler unbeachtlich, wenn die Gemeinde die Maßgabe übernommen und somit gebilligt hat. Dies gilt wiederum nicht, wenn bei der Berücksichtigung der Maßgabe der Abwägungsvorgang in unzulässiger Weise verkürzt worden ist; Abwägungsfehler können allerdings gemäß § 215 Abs. 1 nach Fristablauf unbeachtlich werden. Ein materieller Planungsfehler liegt auch vor, wenn bei der Herausnahme von Teilen im Wege der Vorweggenehmigung oder durch Genehmigung nach § 6 Abs. 3 die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 darzustellenden Grundzüge des Flächennutzungsplans berührt werden. In diesem Falle verstößt der Flächennutzungsplan gegen § 5 Abs. 1 Satz 2. Der Fehler ist in jedem Falle beachtlich. Offen und einer oberstgerichtlichen Klärung bedürftig bleibt die Frage, wie es rechtlich um eine unter Verstoß gegen das Abwägungsgebot erfolgte Genehmigung nach § 6 Abs. 3 bis zur Genehmigung des zunächst von der Genehmigung ausgenommenen Teils steht. Ein solcher Verstoß ist gegen die übrigen, von der Genehmigung erfassten Teile auswirken können. Bis zu einer endgültigen Überplanung der ausgenommenen Teile können u. U. mehrere Jahre vergehen. Nach der Rspr. des BVerwG lässt sich erst nach Genehmigung auch des zunächst von der Genehmigung ausgenommenen Teils beurteilen, ob ein insgesamt materiell rechtmäßiger Flächennutzungsplan vorliegt. Geht man davon aus, dass der bereits genehmigte Teil des Flächennutzungsplans mit der Bekanntmachung vorerst rechtswirksam geworden ist, so würde er wegen eines Verstoßes gegen die oben genannten Grundsätze allenfalls erst nachträglich unwirksam werden können. Damit stellt sich die weitere Frage nach dem Schicksal der zwischenzeitlich aus dem genehmigten Teil entwickelten Bebauungspläne. Ohne Auswirkung auf den materiellen Planinhalt ist es, wenn die sonstigen Voraussetzungen für eine Vorweggenehmigung oder eine Teilgenehmigung verkannt worden sind. Hier stört der Verstoß nur die Ordnung des Planverfahrens.

Verletzung von Vorschriften über die Bekanntmachung. Eine stets beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften liegt nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch vor, wenn der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist. Fehlt eine Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1, so ist der Flächennutzungsplan nicht wirksam geworden. Dieser Fehler wird von den §§ 214 und 215 nicht erfasst, da diese Vorschriften nur formell in Kraft gesetzte Pläne und Satzungen betreffen. Dem völligen Fehlen einer Bekanntmachung gleichzustellen ist der Fall, dass die Bekanntmachung nicht in der ortsüblich vorgeschriebenen Art und Weise erfolgt ist, z. B. in einem nicht für die Bekanntmachung vorgesehenen Publikationsorgan. Liegt eine Bekanntmachung vor, muss sie inhaltlich den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 geforderten Hinweiszweck erreichen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Bekanntmachung inhaltlich schwerwiegende Mängel aufweist, z. B. nicht die Gemeinde angibt, deren Flächennutzungsplan wirksam werden soll. Bei räumlichen oder sachlichen begrenzten Teilen des Flächennutzungsplans bei Vorweggenehmigungen, bei der Genehmigung räumlicher oder sachlicher Teile, bei Flächennutzungsplans muss der Teil, der wirksam werden soll, gekennzeichnet werden. Fehlt es hieran, ist der Fehler beachtlich. Die fehlende Bekanntmachung kann nachgeholt werden, allerdings nicht mit Rückwirkung. § 215 Abs. 3 kommt nur zur Anwendung, wenn eine Bekanntmachung bereits erfolgt, diese aber fehlerhaft war.

Rechtsschutz gegen den Flächennutzungsplan - Der Flächennutzungsplan ist keine Satzung oder sonstige untergesetzliche Rechtsnorm. Daher ist ein Normenkontrollantrag gemäß § 47 VwGO gegen ihn nicht zulässig. Der Flächennutzungsplan ist auch kein Verwaltungsakt, so dass gegen ihn auch eine verwaltungsgerichtliche Blage nicht in Betracht kommt. Die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans kann jedoch eine Vorfrage für eine weitere Entscheidung sein. In diesem Fall ist eine gerichtliche Inzident-Prüfung möglich. Eine Prüfung des Flächennutzungsplans als Vorfrage kann in Betracht kommen bei

- Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen die für die Prüfung des Bebauungsplans zuständige Aufsichtsbehörde, wenn diese im Anzeigeverfahren die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht,

- Anfechtungsklagen der Gemeinden gegen Maßnahmen der Kommunalaufsicht, die eine Änderung des Flächennutzungsplans anordnen oder ersatzweise durchführen,

- Anfechtungsklagen der Gemeinde gegen einen öffentlichen Planungsträger wegen Nichtübereinstimmung von Fachplanungen mit dem Flächennutzungsplan,

- Anfechtung von Verwaltungsakten auf der Grundlage von § 30, wenn die Gültigkeit des Bebauungsplans von der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans abhängt,