Planinhalt

Die Festsetzungen des Bebauungsplans haben normativen Charakter. Sie sind für jedermann verbindlich. In ihnen kommt der planerische Wille der Gemeinde zum Ausdruck. Durch sie werden Inhalt und Schranken des Grundeigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt. Sie bilden die Grundlage für weitere zum Vollzug des BauGB erforderliche Maßnahmen insbesondere für

- die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts; die Teilungsgenehmigung;

- die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben;

- die Bodenordnung durch Umlegung oder Grenzregelung; - die Bemessung von Entschädigungsleistungen;

- die Enteignung;

- die Erschließung;

- den Erlass von Baugeboten, Pflanzgeboten und Abbruchgeboten.

Die Rechtswirkung eines Bebauungsplans bestimmt sich allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen; nur soweit in ihnen der Planungswille der Gemeinde seinen Ausdruck gefunden hat, ist er verbindlich. Es ist nicht zulässig, spätere Erklärungen der Gemeinde zur Bestimmung des Planinhalts heranzuziehen. Die Begründung des Bebauungsplans kann jedoch in Zweifelsfällen zur Ermittlung des Planinhalts im Wege der Auslegung berücksichtigt werden..

Die Kennzeichnungen nach § 9 Abs. 5 sowie die Übernahmen nach § 9

Charakter. Unterbleiben erforderliche Kennzeichnungen oder nachrichtliche Übernahmen oder werden sie fehlerhaft vorgenommen, so berührt das die Gültigkeit des Bebauungsplans oder einzelner Festsetzungen grundsätzlich nicht; in besonderen Fällen kann aber ein Abwägungsfehler vorliegen, wenn Sachverhalte, die den Kennzeichnungen oder nachrichtlichen Übernahmen zugrunde liegen, zugleich für die planerische Abwägung bedeutsam sind und deshalb von der Gemeinde als Abwägungsmaterial hätten ermittelt werden müssen.

Nachbarschutz von Festsetzungen - Festsetzungen im Bebauungsplan können auch nachbarschützenden Charakter haben. Maßgebend ist der Wille der Gemeinde im Einzelfall. Es ist daher erforderlichenfalls durch Auslegung des Plans zu ermitteln, ob bzw. welche Festsetzungen Nachbarschutz gewähren sollen. Dazu kann die Begründung herangezogen werden.

Ausschluss von Nutzungen, Gebot positiver Festsetzung - Die Festsetzungen eines Bebauungsplans müssen grundsätzlich positiv die Förderung eines bestimmten, gesetzlich zugelassenen städtebaulichen Zwecks zum Ziel haben; die bauliche Nutzung muss grundsätzlich durch positive Bauleitpläne geregelt werden. Eine Ausnahme enthält lediglich § 9 Abs. 1 Nr. 23, wonach die Verwendung luftverunreinigender Stoffe verboten oder eingeschränkt werden kann. Der Ausschluss von Nutzungen oder Anlagen nach § 1 Abs. 5 oder Abs. 9 BauNVO 1977 ist dagegen nur zulässig, wenn zugleich die Art der baulichen Nutzung positiv durch Festsetzung eines Baugebiets bestimmt wird. Im übrigen sind, da nicht ausdrücklich zugelassen, rein negative Festsetzungen nicht möglich. Der Gesetzgeber hat den im Gesetzgebungsverfahren ausführlich diskutierten Vorschlag verworfen, den Ausschluss bestimmter Nutzungen oder Anlagen durch einen Negativ -Bebauungsplan zu gestatten. Ein Bebauungsplan, der sich in dem Verbot bestimmter Nutzungen erschöpft, ist damit unzulässig. Ein Gesetzesantrag des Bundesrats, mit dem eine gesetzliche Zulassung von sog.

Es ist allerdings möglich, durch Ausweisung zulässiger Nutzungen damit unvereinbare Nutzungen mittelbar auszuschließen.

Festsetzungen können nämlich nicht nur positive, sondern auch negative Auswirkungen haben, als sie solche Nutzungen ausschließen, welche

- die Verwirklichung des Plans verhindern oder wesentlich erschweren und

- dem vom Stand der Planverwirklichung beeinflussten - Gebietscharakter widersprechen.

Die Ausschlusswirkung bezieht sich nur auf die bauland- bzw. baugebietswidrigen Nutzungen, während andere Nutzungen, obwohl nicht festgesetzt, gleichwohl nicht notwendig ausgeschlossen sind. Als gebietswidrig hat das BVerwG im Urteil vom 2. 3. 1973 bei der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche einen auf Dauer angelegten Kinderspielplatz angesehen, weil diese Festsetzung ohne weitere Konkretisierung nur die Anlage einer lediglich begrünten Rasen- oder Parkfläche gestattet und ein Kinderspielplatz in seinem Bereich somit die Verwirklichung des Bebauungsplans verhindert. Mittelbar ausgeschlossene Nutzungen, die dem für sie geltenden Bebauungsplan nicht entsprechen, können keinen durch Art. 14 Abs. 1 GG gedeckten Besitzstand oder Bestandsschutz erlangen.

Werden Baugebiete festgesetzt, so können aufgrund von § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 auch einzelne der unter einer Nummer einer Baugebietsvorschrift der BauNVO zusammengefassten Nutzungen ausgeschlossen werden. Die bis dahin in der Verwaltungspraxis, Rechtsprechung und Literatur gefassten Nutzungen en bloc ausgeschlossen werden können, hat das BVerwG damit entschieden. Das Gericht hat es als zulässig erachtet, durch Bebauungsplan Vergnügungsstätten in Kerngebieten auszuschließen. § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 gestattet es nach Auffassung des BVerwG sogar, innerhalb einzelner Nutzungsarten unter Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets noch weiter zu differenzieren und bestimmte einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Diese Differenzierungen müssen sich jedoch in jedem Falle auf bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen beziehen; mit den Festsetzungen muss daher immer ein bestimmter Typ von Anlagen erfasst werden. Eine Planung bestimmter konkreter einzelner Vorhaben ist unzulässig. Für die Anwendung von § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 müssen daneben besondere städtebauliche Gründe gegeben sein. Das BVerwG sieht in dieser Anforderung der BauNVO jedoch keine erschwerten Voraussetzungen, vielmehr reicht es nach Auffassung des Gerichts aus, dass es spezielle städtebauliche Gründe gerade für die gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen gibt. Damit ist es im Ergebnis möglich, städtebaulich unerwünschte Anlagentypen im Rahmen einer Baugebietsausweisung einzuschränken oder zu unterbinden.