Planmäßigkeit

Aus dem Grundsatz der Planmäßigkeit abgeleitete Grundsätze - Aus dem Grundsatz der Planmäßigkeit wird der Grundsatz der Planungshomogenität abgeleitet. Hiernach ist die städtebauliche Planung in gleicher Weise sowohl für städtische als auch ländliche oder dörfliche Gebiete anwendbar. Die Ordnung der städtebaulichen Entwicklung soll vorrangig mit Hilfe der vom Gesetzgeber bereitgestellten Plantypen erfolgen. Hieraus wurde das Gebot der typenkonformen Planung abgeleitet. Dieser Grundsatz ist jedoch im Laufe der Rechtsentwicklung zunehmend gelockert worden. Neben der Bauleitplanung können für bestimmte Fallgestaltungen auch andere Instrumente zum Einsatz kommen, insbesondere

- die Satzung nach § 22 zur Sicherung von Fremdenverkehrsfunktionen;

- die Satzungen nach § 34 Abs. 4 und §4 Abs. 2 a BauGB-MaßnahmenG 1993;

- die Außenbereichssatzung nach §4 Abs. 4 BauGB-MaßnahmenG 1993,

- die Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan nach §7 BauGB-MaßnahmenG 1993;

- die förmliche Festlegung eines Sanierungsgebiets nach § 142;

- die förmliche Festlegung eines Entwicklungsbereichs nach § 165.

Daneben hat auch der städtebauliche Vertrag an Bedeutung gewonnen. Aus dem Gebot typenkonformer Planung kann kein generelles Verbot planersetzender Verträge abgeleitet werden. In §6 BauGB-MaßnahmenG 1993 ist vielmehr der städtebauliche Vertrag für bestimmte Fälle ausdrücklich zugelassen und näher geregelt worden.. Privatrechtliche Verträge sind dagegen nach wie vor zur Ordnung der städtebaulichen Entwicklung ungeeignet. Dem Grundsatz der Planmäßigkeit entspricht das Prinzip der Planungspflicht nach § 1 Abs. 3. Hiernach sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Grundsatz der Planmäßigkeit und dem Prinzip der Planungspflicht kann andererseits entnommen werden, dass ein planloser Zustand vermieden werden muss. Hieraus folgt, dass eine ersatzlose Aufhebung von Bauleitplänen nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Die städtebaulichen Regelungen für ein bestimmtes Gebiet können auf jeder Planstufe nur in einem Plan festgelegt werden. Dies ist für den Flächennutzungsplan evident. Für den Bebauungsplan gilt, dass sein Geltungsbereich sich nicht mit dem Geltungsbereich eines anderen Bebauungsplan überschneiden darf. Das Gebot der äußeren Planeinheit folgt letztlich aus dem Grundsatz, dass rechtsstaatliche Planung im Hinblick auf die Betroffenen übersichtlich sein muss. Aus dem Planmäßigkeitsgrundsatz wird schließlich auch das Gebot positiver Planung abgeleitet. Es besagt, dass der Bauleitplan positive Darstellungen oder Festsetzungen enthalten muss und sich nicht im Ausschluss von Nutzungen beschränken darf. Abweichungen vom Grundsatz der Planmäßigkeit - Der Grundsatz der Planmäßigkeit war bereits im BBauG 1960 nicht strikt durchgehalten, sondern ist in verschiedener Hinsicht modifiziert, substituiert oder gar durchbrochen worden. Der Geltungsanspruch der Bauleitplanung ist suspendiert, solange eine von seinen Festsetzungen abweichende Nutzung Bestandsschutz genießt. Insoweit wirkt der Bebauungsplan nur für die Zukunft. Planersatzvorschriften gelten dort, wo kein Bauleitplan aufgestellt ist. In diesem Falle hat der Gesetzgeber in den §§34 und 35 gewissermaßen stellvertretend für den gänzlich oder jedenfalls teilweise schweigenden örtlichen Planungsgeber Regelungen getroffen, die als Planersatz fungieren.

Die planersetzenden Vorschriften des Gesetzes betreffen:

- den im Zusammenhang bebauten Ortsteil ;

- den Außenbereich im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr.3.

Diese Regelungen sollten ursprünglich den Grundsatz der Planmäßigkeit nicht in Frage stellen, sondern eher bestätigen; sie haben jedoch im Laufe der Zeit eine größere eigenständige Bedeutung erlangt. Die Bebauungsregelungen in §§34 und 35 sind jedoch kein vollwertiger Ersatz für einen Bebauungsplan; die in ihnen enthaltenen Maßstäbe für die Zulassung von Vorhaben sind keine Ersatzplanung, sondern mir Planersatz. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch Durchbrechungen des Planmäßigkeitsgrundsatzes zugelassen. Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans sind möglich:

- als allgemeine Befreiung nach Maßgabe des §31 Abs. 1;

- als besondere Befreiung nach § 37 Abs. 1;

- als Planunterschreitung nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 oder als Planüberschreitung nach §125 Abs. 3 Nr.2.