Planrechtfertigung
Die Maßstäbe für eine Planrechtfertigung leitet das BVerwG aus der jeweiligen Fachmaterie ab. So führt es im Hinblick auf eine straßenrechtliche Planung aus: In diesem Sinne findet eine bestimmte straßenrechtliche Planung ihre Rechtfertigung darin, dass für das mit ihr beabsichtigte Vorhaben nach Maßgabe der vom Bundesfernstraßengesetz allgemein verfolgten Ziele ein Bedürfnis besteht, die mit ihr geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also objektiv erforderlich ist.
Als vernünftigerweise gebotene Gründe der Straßenplanung sind anerkannt worden:
- die Verbesserung der Verkehrsverbindungen,
- die verkehrsmäßige Erschließung eines unterentwickelten Raumes,
- die Lenkung und Beeinflussung der Verkehrsströme,
- die Beseitigung von Gefahrenquellen,
- die Beseitigung von Engstellen bei Ortsdurchfahrten,
- die Aufhebung von schienengleichen Bahnübergängen,
- die Erhaltung des Verkehrsflusses,
- die Erhöhung der Verkehrssicherheit,
- die Entlastung der innerörtlichen Verkehrsverhältnisse,
- die Schaffung eines Zubringers zum ortsnahen Anschluss an das überörtliche Verkehrsnetz.
Vergleichbares erklärt das BVerwG zur Flughafenplanung.
Funktion und systematische Einordnung des § 1 Abs. 3 in den Regelungszusammenhang des § 1
a) Allgemeines, Anwendungsprobleme
§ 1 Abs. 3 gehört neben § 1 Abs. 4 und § 1 Abs. 6 zu den Vorschrif- 16 ten, die die planerische Gestaltungsfreiheit der Gemeinden rechtlich einschränken. Hieraus ergibt sich die Funktion des § 1 Abs. 3 und seine Stellung im Gesamtregelungszusammenhang des § 1. Inhalt und Reichweite der in § 1 Abs. 3 getroffenen Regelung lassen sich erst nach einer systematischen Standortbestimmung und nach Abschichtung der jeweiligen Anwendungsbereiche der anderen Regelungen in § 1 erschließen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei das Verhältnis zur Planungsbefugnis nach § 1 Abs. 1
- zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4;
- zum Abwägungsgebot und dem darin enthaltenen Planungsermessen nach S 1 Abs. 6; zu den planungsrechtlichen Grundsätzen des § 1 Abs. 5;.
Die systematische Einordnung des § 1 Abs. 3 ist notwendig, um Probleme bei der Anwendung dieser Vorschrift zu lösen. Rspr. und Literatur lassen nicht klar erkennen, in welchen Fällen überhaupt eine Verletzung von § 1 Abs. 3 vorliegen kann. Teilweise werden hier Fallgestaltungen genannt, die systematisch besser dem § 1 Abs. 1 oder dem § 1 Abs. 6 zuzuordnen wären. Andererseits werden be stimmte Fälle nur unter dem Gesichtspunkt der Abwägung beurteilt, obwohl sie bereits für § 1 Abs. 3 relevant sind. Die richtige Zuordnung ist nicht nur aus systematischen Gründen von Interesse, sondern im Hinblick auf § 214 auch von erheblicher praktischer Bedeutung. Denn nur ein Verstoß gegen § 1 Abs. 6 kann nach Maßgabe des § 214 Abs. 3 unbeachtlich sein, nicht dagegen die Verletzung von § 1 Abs. 3.