Planstufen

Formelle Eigenständigkeit der Planungsebenen - Flächennutzungsplan und Bebauungsplan sind jeweils für sich eigenständige Planungen. Sie sind in ihrem Rechtsbestand formal voneinander unabhängig. Die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung des einen Plans lässt den Plan auf der anderen Stufe in seinem Bestand grundsätzlich unberührt. Eine Ausnahme enthält nur § 1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG 1993; hiernach wird ein wirksamer Flächennutzungsplan durch einen Bebauungsplan geändert, wenn dieser der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Wohnbevölkerung dient. Der Flächennutzungsplan ist zwar ein vorbereitender Bauleitplan; er bleibt jedoch als solcher bestehen, auch wenn er nach und nach durch Bebauungspläne konkretisiert wird. Er ist kein vorläufiger Plan, der sich mit der Aufstellung von Bebauungsplänen verbraucht. Ein Flächennutzungsplan bleibt somit auch dann erforderlich und existent, wenn das gesamte Gemeindegebiet mit Bebauungsplänen überplant sein sollte.Als eigenständiger Plan ist der Flächennutzungsplan an bereits vorliegende Bebauungspläne grundsätzlich nicht gebunden. Er kann ab weichende Darstellungen versehen falls die Gemeinde inzwischen andere planerische Ziele verfolgen möchte. Bei der Abwägung zum Flächennutzungsplan sind allerdings die Festsetzungen vorhandener Bebauungspläne und die hierdurch erfolgte Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundstückseigentums als Abwägungsmaterial zu berücksichtigen. Bereits wirksame Bebauungspläne bleiben von der 14: Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans unberührt. Insoweit wird der allgemeine Grundsatz der Plankonkordanz, der auf eine Abstimmung von Planungen der verschiedenen Stufen abzielt, durchbrochen. Aus einer vom Bebauungsplan abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan kann sich allerdings aus 5 1 Abs. 3 die Notwendigkeit ergeben, den Bebauungsplan zu ändern oder zu ergänzen bzw. einen neuen Bebauungsplan aufzustellen.

b) Verknüpfung der Planstufen - Beide Planstufen sind über 5 8 Abs. 2 Satz 1 in der Weise miteinander verbunden, dass der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln ist. Insoweit besitzt der Flächennutzungsplan eine determinierende Wirkung. Diese Regelung entspricht dem Grundsatz der Plankonkordanz. Der Flächennutzungsplan enthält die Grundaussage zur Gemeindeentwicklung und koordiniert nach Maßgabe des 5 7 die Bauleitplanung mit den Planungen anderer Träger.

Ausnahmen vom Grundsatz der Zweistufigkeit enthalten: 5 8 Abs. 2 Satz 2; hiernach ist ein Flächennutzungsplan nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.

- 8 Abs. 4; hiernach darf ein Bebauungsplan aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird.

- 5 1 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG 1993; hiernach kann ein Bebauungsplan, der der Deckung eines dringenden Wohnbedarfs der Bevölkerung dienen soll, auch aufgestellt, geändert oder ergänzt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist.