Planung der Wärmedämmung

Zur Sorgfaltspflicht des Architekten bei der Planung der Wärmedämmung.

Zum Sachverhalt: Die KI betreibt ein Schulungsheim. Ab 1968 ließ sie dieses um drei größere Gebäude erweitern. Mit der Planung sowie der künstlerischen und technischen Oberleitung beauftragte sie den Beklagten zu 1, während sie dem - inzwischen verstorbenen - Architekten K die örtliche Bauführung übertrug. Noch vor der Beendigung der nach den Plänen des Beklagten zu 1 begonnenen Rohbauarbeiten wurde das Architektenverhältnis zum Beklagten zu 1 ein verständlich gelöst; dabei wurde vereinbart, dass die Haftung des Beklagten zu 1 für seine Planung fortbestehe. Seine verbleibenden Architekturaufgaben übernahm der Architekt K zusätzlich.

Der Beklagte zu 1 hatte in den Längswänden der drei Gebäude großflächige Holzfassaden-Fensterelemente geplant. Mit der Anfertigung dieser Elemente beauftragte die Kläger die Beklagte zu 2; dabei wurde u. a. auch die Geltung der VOB/B (1952) vereinbart. Nach dem Ausscheiden des Beklagten zu 1 stellte die Beklagte zu 2, wie vertraglich vereinbart, zunächst ein Musterelement her und baute dieses ein. Sie fertigte auch, wie ebenfalls vereinbart, Detailpläne an. Musterelement und Detailpläne blieben unbeanstandet. Die Beklagte zu 2 stellte darauf sämtliche Elemente her und baute sie ein. Danach kamen der KI Bedenken hinsichtlich der Wärmedämmung, der handwerklichen Ausführung und der statischen Festigkeit dieser Elemente. Sie ließ nach Einholung eines Sachverständigengutachtens schließlich diese Elemente entfernen und schloss die Fassaden nach Aufmauerung konventioneller Brüstungen mit anderen Fenstern. Die ihr dadurch entstandenen Mehraufwendungen beziffert sie auf 371 148,66 DM. Mit ihrer Klage hat sie zuletzt von beiden Beklagten gesamtschuldnerisch 78 500 DM und vom Beklagten zu 1) allein darüber hinaus weitere 292 648,66 DM gefordert.

Das Landgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen. Die Beklagte zu 2 hat es antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichteten Berufungen der Klägerund der Beklagte zu 2 sind ohne Erfolg geblieben.

Die Revisionen der Kläger und der Beklagte zu 2 haben Erfolg.

Aus den Gründen: A. Die Kläger legt dem Beklagten zu 1 zur Last, er habe die Holzfassaden-Fensterelemente schuldhaft falsch geplant. Deren Holzkonstruktion sei in mehrfacher Hinsicht technisch mangelhaft. Vor allem aber sei mit dem vom Beklagten zu 1 vorgesehenen Aufbau der Holzfassadenelemente für die drei Gebäude mit Rücksicht auf deren exponierte Lage und auf deren Heizung mittels Elektrospeicheröfen die erforderliche und zugesicherte Wärmedämmung nicht erreicht worden. Deshalb habe sie die unbrauchbaren Elemente entfernen und die Fassaden anders schließen müssen.

Das Berufungsgericht unterstellt zugunsten der Kläger, dass die Planung in konstruktiver Hinsicht technische Mängel aufgewiesen habe. Es verneint daraus hergeleitete Schadensersatzansprüche, weil die Kläger dem Beklagten zu 1 keine Nachbesserungsmöglichkeit geboten habe, wie dies nach dem Architektenvertrag vorgesehen sei. Hinsichtlich der Wärmedämmung hält das Berufungsgericht die Planung für mangelfrei.

Das hält der Revision nicht stand.

1. Die Parteien streiten nicht mehr darüber, dass der Beklagte zu 1 die Holzfassaden-Fensterelemente (nur) insoweit technisch falsch geplant hat, als die Putzrahmenstücke 80/50 zur Befestigung der Elemente wegen der geringen Einschubbreite fehlerhaft und eine Reihe von Elementen statisch unterdimensioniert waren. Auf andere technische Mängel der Holzkonstruktion beruft die Kläger sich nicht mehr.

2. Das Berufungsgericht durfte einen aus diesen Planungsmängeln hergeleiteten Schadensersatzanspruch nicht deshalb verneinen, weil die Kläger dem Beklagten zu 1 keine Möglichkeit zur Nachbesserung geboten habe.

a) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, der Schadensersatzanspruch der Kläger könne sich nur auf die erforderliche Abänderung der Planung beziehen. Das ist verfehlt. Die vorbezeichneten Planungsfehler hatten sich bereits im Bauwerk verkörpert. Die bereits eingebauten Fassadenelemente und damit die drei Erweiterungsgebäude waren (auch) deshalb und insoweit mangelhaft, als sie nach den mangelhaften Konstruktionsplänen hergestellt waren. Die Kläger konnte deshalb gemäß § 635 BGB vom Beklagten zu 1 Ersatz des gesamten Schadens verlangen. In diesem Sinne muss sie verstanden werden. Dieser Anspruch umfasst neben den Kosten einer etwa erforderlichen Neuplanung auch die Kosten der Beseitigung der wegen der fehlerhaften Planung am Bauwerk selbst eingetretenen Mängel.

b) Grundsätzlich ist dieser Schadensersatzanspruch auf Geld gerichtet (BGH, NJW 1978, 1853 = LM vorstehend Nr. 48 = MDR 1978, 920 = JZ 1978, 644 = BB 1978, 1237; dazu Ganten, NJW 1978, 2593). Seine Geltendmachung setzt nicht das fruchtlose Setzen einer Nachfrist i. S. des § 634 I BGB voraus, wenn - wie hier - sich der Planungsmangel bereits im Bauwerk verkörpert hat und durch Nachbesserung der Planung nicht mehr ungeschehen gemacht werden kann. In dem Architektenvertrag ist allerdings abweichend von diesem Grundsatz vereinbart worden, der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Architekt könne verlangen, dass er selbst mit der Beseitigung des Schadens beauftragt werde, worunter hier nur der gesamte Schaden im oben dargelegten Sinne verstanden werden kann Auf dieses Recht hat die Kläger den Beklagten zu 1 besonders hingewiesen.. Mehr musste sie nicht tun. Das Berufungsgericht verkennt die Sach- und Rechtslage, wenn es meint, die Kläger hätte dem Beklagten die Möglichkeit einer Nachbesserung bieten müssen. Vielmehr hätte der Beklagte zu 1 die ihm offenstehende Möglichkeit, Schadensersatz nicht in Geld sondern in Natur zu leisten, von sich aus ergreifen müssen. An ihm wäre es gewesen, sein Wahlrecht auszuüben. Für eine entsprechende Erklärung hatte ihm die Kläger ausreichend Frist gelassen. Die Urteile der Vorinstanzen können danach keinen Bestand haben, soweit die Klage in diesem Punkte gegen den Beklagten zu 1 abgewiesen worden ist. Die Urteile sind insoweit aufzuheben.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann das RevGer. selbst aussprechen, dass der Kläger gemäß § 635 BGB hier ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 1 dem Grunde nach zusteht. Wegen der Höhe dieses Anspruches ist der Rechtsstreit noch nicht zur Entscheidung reif und deshalb gemäß § 538 I Nr. 3 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

II. 1. Der Beklagte zu 1 hatte geplant, die Außenwände aller Wohnräume der drei Erweiterungsbauten jeweils von Wand zu Wand und vom Boden zur Decke mit Holzfassaden-Fensterelementen zu schließen. Die Räume werden seiner Planung entsprechend mit Elektrospeicheröfen beheizt. Die Kläger hatte ihm bereits im Planungsstadium Bedenken ihrer Aufsichtsbehörde mitgeteilt, die Planung nehme nicht ausreichend Rücksicht auf die klimatischen Verhältnisse dieser Gebirgsgegend. Der Beklagte zu 1 antwortete darauf, dass er bei den Gebäuden außenseitig eine Vollwärmedämmung vorgesehen habe, und dass die vorgesehene Konstruktion der Neubauten einen extrem hohen Wärmedämmwert besitze. Das Berufungsgericht hält, sachverständig beraten, die Planung auch unter Berücksichtigung dieser Erklärungen des Beklagten zu 1 nicht für mangelhaft. Denn die Planung habe die Werte, welche nach der DIN 4108 (Wärmeschutz im Hochbau) für das hier vorliegende Wärmedämmgebiet I gefordert würden, überall überschritten, insgesamt sei der 2,9-fache Wert erreicht.

2. Mit dieser Beurteilung wird das Berufungsgericht dem Fall nicht gerecht:

a) Nach dem ihm vorliegenden Sachverständigengutachten durfte das Berufungsgericht allerdings davon ausgehen, dass die vom Beklagte zu 1 geplanten Holzfassaden-Fensterelemente hinsichtlich ihres Gesamtwärmedurchlasswiderstandes die für das Wärmedämmgebiet I geforderten DIN-Werte erreicht hätte. Der Sachverständige hat den von der DIN 4108 geforderten Gesamt-Wärmedurchlasswiderstand mit 1,13 m2 h° c/Kcal errechnet und weiter dargelegt, dass die Planung insoweit einen Wert von 1,30 erreicht habe. Dagegen bringt auch die Revision nichts vor. Für die weitere Annahme des Berufungsgerichts insgesamt sei der 2,9-fache DIN-Wert erreicht, fehlt es jedoch an einer Grundlage. Derartiges lässt sich dem Sachverständigengutachten nicht entnehmen. Möglicherweise setzt das Berufungsgericht irrig den an der ungünstigsten Stelle (Rahmen) geforderten Wert von 0,45 in Beziehung zu dem von der Planung erreichten Gesamtwert von 1,30. Die Revision weist deshalb zutreffend darauf hin, dass die Planung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der Wärmedämmung die für das Wärmedämmgebiet I geforderten DIN-Werte nur unwesentlich und nicht etwa um das 2,9-fache überschritten hat, und dass das Berufungsgericht davon bei seiner weiteren Beurteilung hätte ausgehen müssen.

b) Die Revision hat ferner Recht damit, dass die Planung nicht schon deshalb in Bezug auf die Wärmedämmung als mangelfrei angesehen werden kann, weil sie die Werte der DIN 4108 für das Wärmedämmgebiet I erreicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht verfahrensfehlerfrei einen Beweisantrag der Kläger übergangen hat, wonach der Ort der Bauten in das höhere Wärmedämmwerte erfordernde Wärmedämmgebiet II eingestuft sei. Denn eine Architektenplanung ist nicht schon dann fehlerfrei, wenn sie DIN-Werte einhält. Das gilt insbesondere, wenn, wie hier, sich die DIN-Werte auf das Gebiet eines ganzen Landkreises beziehen und damit nur Durchschnittswerte sein können. Die drei Erweiterungsbauten liegen 370 m über NN und 90 m höher als der naheliegende Ort. Die Kläger hatte vom Beklagten zu 1 ausdrücklich gefordert, das bei seiner Planung besonders zu berücksichtigen. Dieser hat ihr das daraufhin auch ausdrücklich zugesagt. Die Planung des Beklagten zu 1 muss danach daran gemessen werden, ob sie diese Zusagen einhält. Es mag sein, dass die vom Beklagten dabei verwendeten Begriffe Vollwärmedämmung an der Außenseite und extrem hoher Wärmedämmwert bisher eine verbindliche Auslegung nicht erfahren haben. Die hier in Rede stehenden Zusagen des Beklagten zu 1 müssen jedoch gewertet werden im Zusammenhang mit den dem Beklagten zu 1 von der Kläger gegebenen Hinweisen auf die exponierte Lage der Gebäude, auf die geplante Elektroheizung und auf die Bedenken ihrer Aufsichtsbehörde bezüglich der klimatischen Verhältnisse. Danach hätte das Berufungsgericht nicht zu der Auffassung gelangen dürfen, diesen Zusagen entspreche bereits eine Planung, die hinsichtlich des Gesamtwärmedurchlasswiderstandes die DIN-Mindestwerte für das mildeste Wärmedämmgebiet I (gefordert: 1,13) nur unwesentlich überschreitet (erreicht: 1,30). Für diese Auffassung durfte sich das Berufungsgericht insbesondere nicht auf einen technischen Sachverständigen berufen, der dazu im Wesentlichen nur erklärt hat, dass die Mindestwerte für das mildeste Wärmedämmgebiet I gerade erreicht seien. Gemeint sein konnte mit den Zusagen des Beklagten zu 1 bei vernünftiger Auslegung vielmehr nur eine die Mindestanforderungen erheblich überschreitende Wärmedämmung. Anderes kann aus der Bezeichnung Vollwärmedämmung nicht geschlossen werden. Keinesfalls kann bei einer praktisch nur den Mindestwerten für das Wärmedämmgebiet I entsprechende Wärmedämmung von einem extrem hohen Wärmedämmwert die Rede sein. Das Berufungsgericht hat deshalb den durch die hier in Rede stehenden Zusagen ergänzten und seinem Wortlaut nach unstreitigen Architektenvertrag unter Verletzung der §§ 133, 157 BGB unrichtig ausgelegt. Das rügt die Revision zu Recht. Die richtige Auslegung, die der Senat aufgrund des feststehenden Sachverhalts selbst vornehmen kann, ergibt, dass die Planung des Beklagten zu 1 hinsichtlich der Wärmedämmung aus den oben dargestellten Gründen mangelhaft ist. Gern. § 635 BGB kann die Kläger deshalb vom Beklagten zu 1 Schadensersatz verlangen. Das der Beklagte sich diesem Verlangen nicht mit dem Hinweis entziehen kann, die Klägerin habe ihm Gelegenheit zur Schadensbeseitigung bieten müssen, ist bereits bei der Behandlung der Schadensersatzansprüche aus Planungsmängeln bei der Holzkonstruktion der Fassadenelemente ausgeführt worden. Der Beklagte hätte auch hinsichtlich der mangelnden Wärmedämmung von sich aus verlangen müssen, ihm die Schadensbeseitigung zu überlassen.

3. Die Urteile der Vorinstanzen müssen deshalb auch in diesem Punkte aufgehoben werden. Auch hinsichtlich der Wärmedämmung ist der eingeklagte Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gerechtfertigt. Wegen der Schadenshöhe ist der Rechtsstreit auch insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird im Betragsverfahren u. a. auch zu prüfen haben, ob die Kläger wegen der im Bauwerk verkörperten Planungsmängel sowohl bezüglich der Holzkonstruktion als auch bezüglich der Wärmedämmung etwa mit geringeren Kosten und unter Weiterverwendung der Holzfassadenfensterelemente eine zur Beseitigung der Mängel führende Nachbesserung hätte vornehmen können und müssen (§ 254 BGB), oder ob sie, wie geschehen, voll zu Lasten des Beklagten zu 1 die gesamte Konstruktion ändern und andere Fenster einbauen durfte.

Die Kläger leitet aus der mangelhaften Wärmedämmung keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu 2 her sondern wirft dieser nur vor, sie habe die Holzfassaden-Fensterelemente zwar entsprechend dem vom Architekten K gebilligten Musterelement und den ebenso gebilligten Detailplänen, jedoch abweichend von der in das Leistungsverzeichnis und damit in den Inhalt des Werkvertrages eingegangenen Planung des Beklagten zu 1 zu schwach dimensioniert und teilweise nur unzulänglich befestigt. Die- nicht stattgefundene - Nachbesserung der Elemente im Sinne der ursprünglichen Planung würde 82666,40 DM gekostet haben. Von diesem Betrag setzt die Kläger den Verkaufserlös von 2410 DM für die ausgebauten Fenster-Elemente ab. Von den verbleibenden 80256,40 DM verlangt sie als Schadensersatz nur 78500 DM von der Beklagte zu 2.

2. Das Berufungsgericht stellt, sachverständig beraten, fest, dass die Beklagte zu 2 in Abweichung von der ursprünglichen Planung des Beklagten zu 1 die Holzkonstruktion stellenweise zu schwach ausgeführt und nur mangelhaft befestigt habe. Die Billigung von Musterelement und Detailplänen habe nicht zu einer Abänderung des Werkvertrages geführt. Das Berufungsgericht beurteilt deshalb die Werkleistungen der Beklagte zu 2 als mangelhaft und sieht letztere dafür als voll verantwortlich an. Einem Sachverständigen folgend geht es davon aus, dass die mangelhaften Werkleistungen mit einem Kostenaufwand von 82666,40 DM nachbesserbar gewesen wären. In dieser Höhe abzüglich des Verkaufserlöses für die ausgebauten Elemente bejaht das Berufungsgericht deshalb einen Schadensersatzanspruch der Kläger Diese habe der sich als unzuverlässig erwiesenen Beklagte zu 2 in sinngemäßer Anwendung des § 634 II BGB nicht zuvor eine Frist zur Nachbesserung der Elemente setzen müssen.

II. Das hält der Revision nicht stand:

1. Ob das Berufungsgericht, wie die Beklagte zu 2 meint, deren Werkleistungen deshalb als vertragsgerecht und mangelfrei hätte beurteilen müssen, weil sie dem nicht beanstandeten Musterelement und den gebilligten Detailplänen entsprachen, braucht nicht erörtert zu werden. Für das Revisionsverfahren kann die vom Berufungsgericht bejahte Mangelhaftigkeit der Werkleistungen der Beklagte zu 2 unterstellt werden.

2. Das Landgericht hat den gegen die Beklagte zu 2 geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hergeleitet. Das Oberlandesgericht wendet - zutreffend - auf das Vertragsverhältnis der Kläger zur zu 2 die Bestimmungen der VOB/B an, führt jedoch nicht aus, auf welche dieser Bestimmungen es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gründet.

Die Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der fiktiven Nachbesserungskosten, mithin Ersatz eines auf den Schaden der baulichen Anlage gegründeten Mangelschadens. Die Anspruchsgrundlage fmdet sich danach in § 13 Nr. 7 I VOB/B. Diese Bestimmung hat im allgemeinen dieselbe Tragweite wie § 635 BGB (BGHZ 58, 332 [340] = NJW 1972, 1280 = LM VOB Teil B Nr. 53 = MDR 1972, 772 = BB 1972, 1118). Der hier aus ihr hergeleitete Schadensersatzanspruch ist seinem Umfang nach deckungsgleich mit dem Anspruch auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten aus § 13 Nr. 5 II VOB/B. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, setzt dieser Schadensersatzanspruch für den Regelfall voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuvor vergeblich eine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Anderenfalls würde die Ausschlusswirkung vereitelt werden, welche § 13 Nr. 5 II VOB/B (1952) an das Unterlassen der Fristsetzung durch den Auftraggeber knüpft (so Ingenstau-Korbion, VOB/B, 9. Aufl., § 13, Rdnr. 182, 224c; Heiermann-Riedel-Schwaab, VOB/B, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 81). Das Berufungsgericht meint, unter Berufung auf BGHZ 46, 242 [245f] = NJW 1967, 388 = LM § 398 BGB Nr. 17 = MDR 1967, 209 = JZ 1967, 222 = BB 1967, 10, hier könne die Kläger auch ohne vorherige befristete Aufforderung zur Nachbesserung Schadensersatz fordern, weil die Beklagte zu 2 sich bei der Bauausführung als so unzuverlässig erwiesen habe, dass die Kläger ihr kein Vertrauen mehr habe entgegenbringen müssen. Mit letzterem wird das Berufungsgericht, wie die Beklagte zu 2 mit Erfolg rügt, dem von ihm festgestellten Sachverhalt nicht gerecht: Die Kläger hat, nachdem ihr durch das von ihr eingeholte Gutachten die der Beklagte zu 2 zur Last gelegten Mängel bekannt geworden waren, mit einem vom Berufungsgericht nicht berücksichtigten Schreiben inwieweit sie die Schäden selbst beheben wollte. Dem ist zwingend zu entnehmen, dass die Kläger bei Abfassung dieses Schreibens die Beklagte zu 2 nicht nur wegen dieser Mängel in Anspruch nahm, sondern auch mit einer Beseitigung der Mängel durch die Beklagte zu 2 einverstanden war, sie also damals keineswegs für so unzuverlässig hielt, dass ihr eine Nachbesserung durch die Beklagte zu 2 nicht zumutbar gewesen wäre. Dafür bestand auch kein Anlass, weil die Beklagte zu 2 die beanstandeten Leistungen nach einem vom Architekten der Kläger gebilligten Musterelement und nach den ebenso gebilligten Detailplänen gefertigt hatte. Falls sie insoweit gleichwohl nicht vertragsgerecht im Sinne des ursprünglichen Werkvertrages geleistet haben sollte, kann ein solches Verhalten jedenfalls nicht den Vorwurf einer gewichtigen Unzuverlässigkeit begründen. Die Beklagte hat die Nachbesserung der ihr angelasteten Konstruktionsmängel auch keineswegs abgelehnt, sondern mit einem ausführlichen und sachlichen Schreiben Abhilfevorschläge gemacht. Darauf ist die Kläger jedoch nicht eingegangen. Sie hat vielmehr die Entscheidung getroffen, die Holzfassaden-Fensterelemente nicht von der Beklagte zu 2 nachbessern zu lassen, sondern sie auszubauen und - nach der Aufmauerung konventioneller Brüstungen - durch ganz andere Fenster zu ersetzen. Da es somit hier an der erforderlichen Fristsetzung i. S. von §§ 13 Nr. 5 II VOB/B, 635, 634 I3 BGB fehlt, kann die Kläger von der Beklagte zu 2 keinen Schadensersatz fordern. Die Kläger kann insbesondere die Beklagte zu 2 auch nicht mit den Folgen belasten, die sich daraus ergeben, dass sie die nachbesserbaren Fensterelemente wegen der fehlerhaften Planung des Beklagten zu 1, also aus nicht der Beklagte zu 2 anzulastenden Gründen, nicht weiterverwendet, sondern insoweit ihre Baupläne geändert hat.

3. Die Urteile der Vorinstanzen sind daher auch insoweit aufzuheben, als sie die Beklagte zu 2 verurteilt haben. Die Sache ist insoweit zur Endentscheidung reif. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist abzuweisen.