Planung

Wesen und Bedeutung der Planung im allgemeinen - Die Bauleitpläne sind ihrem Wesen nach Pläne und als solche Bestandteil eines umfassenden Systems von Planungen. Sie nehmen hierin jedoch aufgrund ihrer Funktion und ihrer gesetzlichen Ausgestaltung eine besondere Stellung ein. Planungen gehören heute zu den auch verfassungs- und verwaltungsrechtlich anerkannten Erscheinungsformen staatlichen Handelns, wenn auch die Zuordnung zu den herkömmlichen juristischen Kategorien zunächst Schwierigkeiten bereitet hat. Zu dieser allgemeinen Anerkennung der Planung hat insbesondere die mehr als 100jährige Entwicklung der Bauleitplanung als integrierte Ortsplanung der Bodennutzung beigetragen. Ihre gesetzliche Ausgestaltung sowie ihre Fortbildung durch Lehre und Rechtsprechung waren form- und maßstabsbildend für andere öffentliche Planungen und deren rechtliche Einbindung. Ein einheitlicher Planungsbegriff fehlt allerdings. Es gibt auch keine in sich geschlossene Planungstheorie. Wesen und Bedeutung der Planung lassen sich vielmehr nur in groben Zügen beschreiben. Für die öffentliche Planung der Bodennutzung zeichnen sich jedoch einheitliche Strukturen und Prinzipien ab. Planung ist eine besondere Denk- und Handlungsweise des Menschen. Sie enthält als systematischer und rationeller Entwurf die Summe der Überlegungen zur Vorbereitung künftigen Verhaltens bzw. zur Entwicklung von Handlungszielen und Handlungsabfolgen. Planung zielt darauf ab, für einen bestimmten Zeitraum durch zielgerichtete und methodisch aufeinander abgestimmte Maßnahmen künftiges Geschehen rational zu beherrschen oder doch zumindest zu beeinflussen. Sie grenzt sich hierdurch von zufälligen, spontanen, intuitiven, unkalkulierten und unberechenbaren Reaktionen und Entwicklungen ab. Planung ist in den verschiedenen Daseins- und Wissensbereichen möglich. Gegenstand der Planung können praktisch alle Objekte und Lebensbereiche sein, mit denen sich der Mensch befasst. Planungen sind nicht auf den öffentlichen Bereich beschränkt. Die Planung ist dementsprechend Gegenstand einer Vielzahl von Fachdisziplinen. Die juristische Betrachtung ist nur eine unter vielen Aspekten. Allerdings sind die Auffassungen über den Umfang des Planbaren zeitlichen, politischen und weltanschaulichen Schwankungen unterworfen. Zeiten großer Planungseuphorie folgten Zeiten mit größerer Planungszurückhaltung. In der Vergangenheit wurde die Planungsdiskussion teils vom Rationalitätspostulat der Aufklärung, teils von einem marxistisch beeinflussten politik-ökonomischen Ansatz beherrscht. Heute stehen handlungsorientierte Ansätze im Vordergrund. Trotz aller Meinungsverschiedenheiten wurde und wird die Notwendigkeit von Planung als solche nicht in Frage gestellt. Insbesondere sind staatliche Planung und Marktwirtschaft keine prinzipiellen Gegensätze. Planung ist ihrer Funktion nach einerseits Teil umfassender Entscheidungsprozesse, zum anderen Leitbild für nachfolgende Entscheidungen. Planungen dienen in der Regel der Konsensbildung über bestimmte Ziele. Dabei müssen gegenläufige Ziele zum Ausgleich gebracht werden.

Die Planung erfüllt ihren spezifischen Auftrag durch:

- Problemwahrnehmung, Problemdefinition, Analyse der Ist-Situation, Informationsverarbeitung, Abgrenzung des Problemlösungsspielraums, Entwicklung von Alternativen zur Veränderung der Situation;

- Konsensfindung durch Berücksichtigung der sachlichen Interdependenzen, Einbindung von Individualinteressen in gemein-wohlorientierte Prozesse, Abgleichung unterschiedlicher Individualinteressen;

- Verlängerung der Zeitachse in die Zukunft.

Voraussetzung der Planung ist jedoch, dass Geschehensabläufe und mitwirkende Einflüsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorhersehbar sind. Damit steht die Planung jedoch vor einem beinahe unlösbaren Dilemma. Sie ist auf der einen Seite auf Prognosesicherheit und damit auf Stabilität der äußeren Rahmenbedingungen angewiesen. Auf der anderen Seite wandeln sich die relevanten Bedingungen in der modernen Gesellschaft immer schneller. Darüber hinaus verkürzen bei öffentlichen Planungen wechselnde politische Mehrheiten die Planungshorizonte oder verändern die Planungsziele.Die Effizienz der Planung hängt davon ab, dass die erforderlichen Mittel und Instrumente zur Verwirklichung in der Verfügungsgewalt des Planenden stehen oder doch rechtlich von ihm beherrscht werden können.