Planungsabsichten

Abstimmung des Flächennutzungsplans mit anderen Planungsabsichten im Verfahren der Sonderaufsicht Flächennutzungspläne bedürfen nach §6 Abs. 1 der Genehmigung. Sie unterliegen insoweit einer staatlichen Sonderaufsicht. Auch dieses aufsichtliche Verfahren dient der Abstimmung und Angleichung der verschiedenen Planungen und Nutzungsregelungen. Die Aufsicht ist zwar formal auf die bloße Rechtsaufsicht beschränkt. Dennoch geht sie faktisch und ihrer inneren Rechtfertigung nach darüber hinaus. Sie ist Ausdruck eines Kondominiums des Staates und der Gemeinde über den Flächennutzungsplan. Hieraus ergibt sich für die Aufsichtsbehörde die Pflicht, für eine möglichst weitgehende Koordinierung der staatlichen Planungen mit der Flächennutzungsplanung zu sorgen und erforderlichenfalls vermittelnd tätig zu werden. Die Gemeinde hat aus diesem Grunde die von ihr nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen nicht nur der Bürger, sondern auch der Träger öffentlicher Belange mit einer Stellungnahme der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Diese vermittelnde und koordinierende Tätigkeit der Aufsichtsbehörde findet häufig schon im Vorfeld des eigentlichen Genehmigungsverfahrens statt. Der Aufsichtsbehörde obliegt es, schon vor Eingang des Genehmigungsantrags beratend oder durch informelle Verhandlungen tätig zu werden. Fachplanungen unterliegen dagegen in der Regel keiner besonderen Staatsaufsicht. In vielen Fällen ist jedoch der Planungsträger zugleich Träger der Sonderaufsicht über die Flächennutzungsplanung.

Auflösung von Plankollisionen; Vorränge bei Planungen - Trotz Beachtung der Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung und trotz ordnungsgemäßer Abwägung und Einhaltung aller Beteiligungsvorschriften können konkurrierende Planungen für ein bestimmtes Gebiet inhaltlich voneinander abweichen. Damit liegt ein Fall der Plankollision vor. Plankollisionen bedürfen grundsätzlich der Auflösung, da inhaltlich miteinander unverträgliche Planaussagen gegen den Grundsatz der Plankonkordanz verstoßen. Allerdings erfolgt die Auflösung von Plankollisionen nicht immer in gleicher Weise, vielmehr kommen unterschiedliche Fallkonstellationen in Betracht: Derogation der einen Planung durch die andere; Beeinträchtigung der Durchführbarkeit der einen Planung durch eine andere;

- Anpassungspflicht aufgrund eines speziellen Gebots;

- Anpassungspflicht aufgrund des allgemeinen Grundsatzes der planungsrechtlichen Erforderlichkeit;

- Unberührtbleiben der kollidierenden Planungen.

Welche Rechtslage besteht, muss von Fall zu Fall durch Auslegung an Hand der einschlägigen Vorschriften ermittelt werden.

Derogation liegt vor, wenn die eine Planung die andere ganz oder teilweise verdrängt und damit im Ergebnis aufhebt oder ändert. Ein auf diese Rechtsfolge gerichteter Wille des jeweiligen Plangebers ist nicht erforderlich. Die Derogation als Rechtsfolge ein. Derogation als Rechtsfolge ist grundsätzlich dort in Betracht zu ziehen, wo Planungen mit verbindlicher Außenwirkung miteinander kollidieren. Schließen sich die Wirkungen konkurrierender Rechtsnormen gegenseitig aus, so kann im Ergebnis nur eine zur Anwendung kommen; dies ergibt sich aus dem Wesen des Rechts. Vergleichbares gilt auch für Planungen mit verbindlichem Regelungscharakter. Es muss daher in diesen Fällen entschieden werden, welche Planung der anderen weicht. Maßgebend sind dabei geschriebene oder ungeschriebene Kollisionsregeln. Sie bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange die eine Planung die andere verdrängt. Welche Kollisionsregel heranzuziehen ist, muss von Fall zu Fall geprüft werden. So gilt bei ranggleichen Planungen in bestimmten Fällen der Grundsatz der Priorität, in anderen Fällen der Grundsatz der Posteriorität. Planungen können auch den Vollzug anderer Planungen erschweren oder unmöglich machen. Damit wird die Durchführbarkeit der betroffenen Planungen in Frage gestellt mit der Folge, dass diese nachträglich obsolet und deshalb fehlerhaft werden. Wird ein Plan obsolet oder funktionslos, so ist er damit noch nicht automatisch unwirksam. Vielmehr gelten die allgemeinen Regeln für fehlerhafte Hoheitsakte. Dabei ist von Bedeutung, ob die betroffene Planung durch Verwaltungsakt oder durch eine untergesetzliche Rechtsnorm festgestellt worden ist. Das jeweils maßgebende Fehlerrecht ist nämlich unterschiedlich. Wird z. B. ein Bebauungsplan durch eine andere Planung funktionslos, so ist er damit noch nicht förmlich aufgehoben. Er ist vielmehr wie jeder andere fehlerhafte Bebauungsplan zu beurteilen. Für die Gemeinde ergibt sich aus §1 Abs. 3 die Pflicht, den Rechtsschein des unwirksam gewordenen Bebauungsplans entweder durch eine Neuplanung oder durch ein förmliches Aufhebungsverfahren nach §2 Abs. 4 zu beseitigen. In anderen Fällen nimmt die Rechtsordnung einen 30 Widerspruch zwischen konkurrierenden Planungen in Kauf, verpflichtet jedoch durch spezielle Gebote den anderen Planungsträger zur Anpassung. Diese Anpassung tritt - anders als bei der Derogation - nicht automatisch ein, sondern setzt eine Planänderung oder Planergänzung im Wege eines Planungsverfahrens voraus.

Spezielle Anpassungsgebote gelten z. B.

- für bereits wirksam festgestellte Bauleitpläne und Planungen anderer öffentlicher Träger, wenn die Ziele der Raumordnung und Landesplanung nachträglich geändert werden;

- für rechtsverbindliche Bebauungspläne bei nachträglichen Änderungen des Flächennutzungsplans.

Bereits wirksame Pläne können auch deswegen änderungsbedürftig sein, 31 weil sich die Voraussetzungen für die planungsrechtliche Erforderlichkeit verändert haben. Zu den Beurteilungsunterlagen für die Erforderlichkeit gehören auch die Inhalte anderer Planungen. Die Anpassungspflicht ergibt sich in diesen Fällen nicht unmittelbar aus der anderen Planung, sondern mittelbar über das Medium des jeweils maßgebenden Erforderlichkeitsmaßstabs, z. B. für Bauleitpläne aus §1 Abs. 3. andere Planung unberührt bleibt. Eine solche Formulierung enthält z. B. § 38. Ob in solchen Fällen beide Planungen wirklich nebeneinander Bestand haben können, ist sorgfältig zu prüfen.