Planungsarbeiten

Sind die Planungsarbeiten bereits so weit vorangeschritten, dass im Vorgriff darauf nach § 33 Baugenehmigungen für Vorhaben innerhalb des verplanten Gebietes erteilt werden können, so dürften spätestens von diesem Zeitpunkt der Planreife an die Voraussetzungen für einen vorbeugenden Rechtsschutz gegeben sein, insofern im Wege der Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO der benachbarten Gemeinde untersagt werden kann, das Bebauungsplanverfahren fortzusetzen. § 123 VwGO ist nicht schon wegen § 47 Abs. 7 VwGO ausgeschlossen, da die einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren nur bzgl. bereits erlassener Rechtsvorschriften möglich ist. Dass Anordnung und Klageziel identisch sind, steht - so der BayVGH - dem ErlaB einer Sicherungsanordnung nicht entgegen, weil die Effektivität des Rechtsschutzes es gebietet, der Hauptentscheidung ausnahmsweise vorzugreifen; ein wirksamer Rechtsschutz ist im ordentlichen Verfahren nicht erreichbar, was für die betroffene Gemeinde zu unzumutbaren Folgen führen kann. Unter diesen Voraussetzungen halte auch die h. M. die Vorwegnahme der Hauptsache für denkbar und möglich.

Kein Raum für einen vorbeugenden Rechtsschutz ist hingegen gegeben, wo und solange die betroffene Gemeinde in zumutbarer Weise auf den von der VwGO als grundsätzlich angemessenen und ausreichenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann Zulässiges Rechtsmittel ist insoweit bei einem Bebauungsplan das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO allerdings nicht selbständig angefochten werden kann. Gegenüber einem Flächennutzungsplan ist eine Normenkontrolle ebenfalls nicht möglich; beide sind keine Norm i. S. des § 47 Abs. 1 VwGO. Soweit bei einem in Kraft getretenen Bebauungsplan. Verletzung des Selbstverwaltungsrechts, der Planungshoheit, geltend gemacht und damit der Antrag als juristische Person gestellt wird, die durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten oder in absehbarer Zeit zu erwarten hat, wonach ein behördliches Antragsrecht nur gegeben ist, wenn die Behörde die Norm, die sie für ungültig hält, zu vollziehen [anzuwenden] hat; kann sich ein Nachteil i. S. von § 47 VwGO aus unterbliebener formeller Beteiligung der Nachbargemeinde nicht ergeben. Letztere kann sich nur insoweit auf den Plan auswirken, als sie zu einem Abwägungsmangel führt. Der Verstoß gegen § 4 BauGB als solcher bleibt hingegen zumindest für den Bestand eines genehmigten Plans folgenlos, denn diese Vorschrift stellt eine Ordnungsvorschrift dar. Die formelle Abstimmung ist nicht Gegenstand, sondern Voraussetzung und Sicherung der materiellen Abstimmung; eine von der materiellen Abstimmung unabhängige, selbständige rechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu s. im übrigen zur Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen, ferner zur Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften sowie von Mängeln der Abwägung.

Vor dem Hintergrund des materiellen Abstimmungs, wobei der Inhalt eines Bebauungsplans sich allein nach den in ihm getroffenen Festsetzungen, den ihm beigegebenen Erläuterungen und der maßgebenden BauNVO bestimmt. Beispiele: Einer im Landesentwicklungsplan als Mittelzentrum ausgewiesenen Gemeinde kann eine Antragsbefugnis gegen einen Bebauungsplan der Nachbargemeinde ohne zentralörtliche Funktion zustehen, wenn der Plan ein Sondergebiet für ein Einkaufszentrum vorsieht, weil sie durch den Vollzug des von der Nachbargemeinde erlassenen Bebauungsplans einen Nachteil i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu erwarten hat. Die Feststellung eines großflächigen Möbelmarktes an der Anschlussstelle der Bundesautobahn bedingt dagegen für die Nachbargemeinde keinen Nachteil i. S. von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, sofern diese Einrichtung nach Warensortiment und Standort auf einen überörtlichen Käuferkreis ausgerichtet ist. Reichte eine solche Betroffenheit schon aus, wäre der Kreis der Antragsbefugten so groß und unbestimmt, dass der Begriff des Nachteils seine Aufgabe einer ins Gewicht fallenden Beschränkung der Antragsbefugnis nicht mehr erfüllen könnte. Zudem wäre die Betroffenheit jeder einzelnen Gemeinde für sich vergleichsweise geringfügig; Nach § 47 Abs. 7 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung im Normenkontrollverfahren erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Alsdann ist der Antrag genauso wie im Normenkontrollverfahren erst dann zulässig, wenn der Bebauungsplan erlassen, d. h. rechtsverbindlich geworden ist. Das OVG Münster hatte allerdings zunächst die Antragsbefugnis verneint und auf den vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 bzw. § 123 VwGO verwiesen; es ist dann aber im Beschluss vom 17.9. 1979 wohl zu Recht davon abgerückt, indem es die Zulässigkeit einer einstweiligen Anordnung nach Abs. 7 bejaht hat. Einen vermittelnden Standpunkt hat das OVG Saar im Beschluss vom 11.6. 1981- 2 Q 4.81- BRS 38 Nr. 55 eingenommen. Danach sind, auch wenn im Regelfall der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Normenkontrollverfahren nicht dringend geboten ist, sofern der Antragsteller die Möglichkeit hat, gegen die im Vollzug des Bebauungsplans ergehenden Einzelmaßnahmen vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, doch - wenn auch nicht i. S. einer generellen Subsidiarität des § 47 Abs. 7 VwGO - jedenfalls im Einzelfall Sachverhaltsgestaltungen denkbar, bei denen trotz der Möglichkeit, gegen den Vollzug des Bebauungsplans gemäß §§ 80, 123 VwGO vorzugehen, die Voraussetzungen gegeben sind, einen zulässigen Antrag gemäß § 47 Abs. 7 zu stellen. Beispiel: Verhinderung der Durchführung nicht nur einer Einzelbauweise, sondern einer Vielzahl plankonformer Bauvorhaben.