Planungsbefugnis

Die Befugnis der Gemeinden zur Bauleitplanung ergibt sich bereits aus 5 1 Abs. 1. Diese Bestimmung ist dem 5 1 Abs. 3 vorgelagert. 5 1 Abs. 3 beschränkt sich folgerichtig darauf, die Planungspflicht festzulegen und ein Übermaß an Planung zu verbieten. Insoweit setzt die Vorschrift eine bereits anderweitig begründete Planungsbefugnis der Gemeinden voraus. Durch 5 1 Abs. 3 wird die in 5 1 Abs. 1 festgelegte Planungsbefugnis der Gemeinden und das ihnen eingeräumte Planungsermessen für bestimmte Fälle rechtlich gebunden und eingeschränkt. Denn den Gemeinden ist durch 5 1 Abs. 1 die Planungsbefugnis nicht uneingeschränkt verliehen worden. 1 Abs. 3 legt zum einen fest, wann eine Bauleitplanung erforderlich und damit rechtlich geboten ist. Von der Befugnis zur Planung kann jedoch schon Gebrauch gemacht werden, bevor die Schwelle der Planungspflicht erreicht ist. So kann die Gemeinde eine neues Baugebiet ausweisen, obwohl kein akutes Bedürfnis nach Planung besteht. Würde 5 1 Abs. 3 neben der Planungspflicht auch die Planungsbefugnis bestimmen, wäre Bauleitplanung erst zulässig, wenn zugleich eine mit den Mitteln der Kommunalaufsicht durchsetzbare Pflicht zur Planung bestünde. Diese Konsequenz wird jedoch auch von der h.M. nicht gezogen. Vielmehr geht auch sie davon aus, dass die Befugnis zur Bauleitplanung schon vor der Schwelle der Planungspflicht einsetzt. Die Befugnis zur Planung einerseits und die Pflicht zur Planung andererseits sind somit an unterschiedlich hohe Voraussetzungen gebunden. So ist die Planungsbefugnis bereits gegeben, wenn überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für die Planung sprechen. Eine Planung, für die unter keinem Gesichtspunkt ein an der Aufgabe des § 1 Abs. 1 orientierter und auf die Planungsziele des § 1 Abs. 5 bezogener Bedarf dargelegt werden kann, ist städtebaulich nicht legitimiert und damit nach § 1 Abs. 1 nicht gerechtfertigt. Sind die in § 1 Abs. 1 normierten Voraussetzungen erfüllt, ist die Gemeinde zur Planung befugt. Eine Pflicht zur Planung besteht in diesem Falle aber noch nicht. Die Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 entsteht erst bei einem über die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 hinausgehenden Planungsbedarf. Insofern ist zwischen der Planungsbefugnis ohne Planungspflicht und der Planungsbefugnis mit Planungspflicht zu unterscheiden. Die h.M., die in § 1 Abs. 3 zugleich die Grundlage für die Planungsbefugnis sieht, wäre gezwungen, das Merkmal erforderlich unterschiedlich zu bestimmen, je nachdem, ob es auf die Befugnis oder aber auf die Pflicht zur Planung bezogen wird. So mit überzeugenden Gründen Bernd Bender a.a.O., 125 ff. Die Planungspflicht nach § 1 Abs. 3 schließt die Planungsbefugnis notwendig ein, jedoch gilt dies nicht umgekehrt. § 1 Abs. 3 setzt der Planung zum anderen mit dem Verbot der Übermaßplanung Schranken. Die Vorschrift konkretisiert insoweit den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch diese Kontrolle ist der Prüfung nach § 1 Abs. 1 nachgeschaltet und unabhängig hiervon durchzuführen. Die Situation entspricht damit dem allgemeinen Schema, wonach der konkreten Zweck-Mittel-Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine generelle Prüfung vorangehen kann, z.B. ob sich eine Maßnahme mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründen lässt.

Verhältnis zum Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4 - Das Verhältnis von Zielen der Raumordnung und Landesplanung 1 zur Bauleitplanung ist in § 1 Abs. 4 abschließend geregelt. Diese Vorschrift betrifft somit einen anderen Fall als § 1 Abs. 3, bei dem auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung abgestellt wird. So gesehen überschneiden sich die Anwendungsbereiche beider Vorschriften nicht.Zur Frage, inwieweit Ziele der Raumordnung und Landesplanung eine Bauleitplanung i.S. von § 1 Abs. 3 erfordern können.