Planungserfordernis

Ausgangspunkt der Lehre vom bebauungsrechtlichen Planungserfordernis war die Frage nach der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit bestimmter Typen nicht-privilegierter Vorhaben nach § 35 Abs. 2. Solche Vorhaben sind nach dieser Vorschrift nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Da die Aufzählung in § 35 Abs. 3 nicht abschließend ist, stellte sich die Frage, ob das Planungserfordernis als sonstiger öffentlicher Belang i.S. dieser Vorschrift anzusehen sei. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 22. 11. 1968 ausgeführt, dass von einer bestimmten Größe an Vorhaben sich nur ausführen ließen, wenn eine förmliche Planung vorausgegangen sei; ihre Zulassung ohne eine solche Planung scheide aus, weil das Erfordernis einer förmlichen Planung... als öffentlicher Belang beeinträchtigt würde. Im Urteil vom 26. 11. 1976 beschränkte das BVerwG das Planungserfordernis bei nicht privilegierten Vorhaben jedoch auf den Fall, dass das Vorhaben wegen seines Umfanges der Koordination der in seinem Gebiet potentiell betroffenen Interessen durch Planung nach innen bedürfe: Wann ein Vorhaben diesen zur Erforderlichkeit einer förmlichen Bauleitplanung führenden Umfang erreicht, lässt sich nicht ganz allgemein oder gar unter Angabe irgendwelcher Zahlen festlegen. Abzustellen ist nicht... auf das Verhältnis, in dem ein Vorhaben zu seiner Umgebung stehen würde... Dass ein Vorhaben in seine Umgebung eingebettet werden muss und dies zu nicht ohne weiteres überwindbaren Schwierigkeiten führen kann, hat als solches nichts mit dem Umfang eines Vorhabens zu tun. Wenn sich insoweit nicht... zu überwindende Schwierigkeiten erheben, liefern in Wahrheit auch gar nicht das Planerfordernis und die hinter ihm stehende Planungshoheit den hindernden öffentlichen Belang, sondern sind es diese Schwierigkeiten der Einbettung, ist es, anders ausgedrückt, die konkrete Beschaffenheit der Umgebung, an denen das Vorhaben scheitern muss. Demgegenüber wird das Planerfordernis... durch Fragestellungen ausgelöst, die sich sozusagen innerhalb eines Vorhabens stellen.... Ein Vorhaben bedarf wegen seines Umfanges der förmlichen Bauleitplanung, wenn die Koordinierung der in seinem Gebietpotentiell betroffenen Interessen nicht mehr - wie typischerweise bei einem einzelnen dem Bauherrn überlassen bleiben kann, sondern eine spezifisch planerische und für das Ergebnis auch gleichsam amtlich einstehende Abwägung erfordert. Das Bedürfnis nach Außenkoordination löst demnach ein Planungserfordernis nicht aus. Außenkoordination kann erforderlich sein, wenn in der Umgebung des Vorhabens konkurrierende Interessen oder Belange vorhanden sind, die nur durch Planung zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden können, z.B. weil das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorruft oder einen unwirtschaftlichen Erschließungsaufwand auslöst. In einem solchen Falle ist das Vorhaben bereits wegen Beeinträchtigung gesetzlich genannter oder allgemein anerkannter öffentlicher Belange unzulässig, so dass die Heranziehung des Planungserfordernisses als eigenständiger Belang überflüssig ist. In seinem Urteil vom 3. 4. 1987 kommt das BVerwG zu dem Ergebnis, dass das Planungserfordernis kein eigenständiger Belang sei, sondern erst eine Folge des Umstands, dass ein Vorhaben in bezug auf seine Einordnung in seine Umgebung bestimmte - zu benennende - Probleme aufwirft. So gesehen hat der Begriff keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Gehalt.