Planungsgebot

Von entscheidender Bedeutung für die Anwendung des § 1 Abs. 3 - auch in seiner schranken setzenden Funktion - ist die nähere Bestimmung des Begriffs erforderlich. Dies gilt sowohl für die Reichweite des Planungsgebots als auch des Verbots der Übermaß-Planung. Bei näherer Betrachtung bestätigt sich die bereits von getroffene Feststellung, dass der Begriff erforderlich in § 1 Abs. 3 von geradezu bodenlos relativer Bedeutung ist. Er bedarf der Begrenzung und Ausrichtung in verschiedener Hinsicht. Zur Ausfüllung des Begriffs erforderlich werden in Literatur und Rspr. teils objektiv vorgegebene Kriterien tatsächlicher oder normativer Art herangezogen, teilweise wird dezisionistisch auf den Planungswillen der Gemeinde abgestellt. Eine erste Eingrenzung ergibt sich aus der Funktion des 5 1 Abs. 3 als äußere Schranke der Planungsbefugnis und seiner Stellung von § 1 Abs. 3 zu § 1 Abs. 1 und 5 1 Abs. 6. § 1 Abs. 3 hebt sich - wie oben dargelegt - von der in § 1 Abs. 1 geregelten Planungsbefugnis ab. Für seine Anwendung gelten strengere Anforderungen als für die Annahme der Planungsbefugnis. Die in § 1 Abs. 3 vorgesehenen Rechtsfolgen treten daher nur ein, wenn die Erforderlichkeit wegen besonderer Gründe gegeben ist. Dies macht eine besondere Gewichtung erforderlich. Dabei kommt es auch darauf an, ob im konkreten Fall das Planungsgebot oder das Verbot der Übermaß-Planung als Prüfungsmaßstab in Rede steht. Eine inhaltliche Begrenzung ergibt sich zum anderen aus der Anbindung des Begriffs erforderlich an die vorgegebene Zielsetzung. Nach § 1 Abs. 3 müssen die Bauleitpläne für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sein. Damit beschränkt das Gesetz den Maßstab für die Erforderlichkeit auf das Bodenrecht als Gegenstand der Bauleitplanung. Das ergibt sich aus dem Wortlaut und Sinn der Vorschrift, aber auch aus der Systematik der die Bauleitplanung betreffenden Vorschriften des BauGB. Bodenrechtlich nicht relevante Ziele sind unbeachtlich, z.B Sicherheitsinteressen ohne bodenrechtlichen Bezug. Eine Ausnahme besteht für die Fachplanung durch Bebauungsplan. Sie bezieht die erforderliche Rechtfertigung in erster Linie aus fachspezifischen Gesichtspunkten. Bei der Zielbestimmung stellt das Gesetz des weiteren auf die Städtebauliche Entwicklung ab. Mit dem Begriff Entwicklung werden nicht nur vorhandene Verhältnisse und Gegebenheiten, sondern auch künftige Veränderungen in die Betrachtung einbezogen. Ein akutes Bedürfnis nach Planung braucht daher nicht vorzuliegen. Eine vorausschauende und in etwa erkennbare Entwicklungen berücksichtigende Planung einer Stadt muss auch den künftigen Bedarf... planerisch sicherstellen. Zum Wesen der Planung gehört auch die Sicherung einer langfristig zu verwirklichenden Konzeption. Daher kann die Erforderlichkeit auch gegeben sein, wenn ein Bebauungsplan nicht sogleich vollzogen werden soll. Vorratspläne sind daher nicht generell unzulässig. Die Bauleitplanung ist darum auch zulässig, wenn sie nicht sogleich vollzogen werden soll; einen solchen Fall sah S 9 a BBauG 1976 vor. Bauleitplanung kann daneben auch zur Ordnung bestehender Zustände oder sonst ungesteuert verlaufender Entwicklungen erforderlich sein. Die Planung braucht dabei nicht notwendig auf Veränderung der städtebaulichen Verhältnisse zu zielen. Auch die Sicherung vorhandener Zustände kann erforderlich sein, wenn z.B. unerwünschte Fehlentwicklungen drohen. Eine Störung oder Gefahr im polizeirechtlichen Sinne braucht für die Anwendung von S 1 Abs. 3 nicht vorzuliegen. Die Bauleitplanung muss auch nicht unausweichlich sein. Der Erforderlichkeitsmaßstab zwingt auch nicht dazu, bereits bei der Bauleitplanung die Anforderungen an eine Enteignung zu beachten. Diese sind im anschließenden Enteignungsverfahren zu prüfen. Insoweit unterscheidet sich die Bauleitplanung von der Fachplanung. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz würde im übrigen auch keinen absoluten Schutz gewährleisten. Er stößt an Grenzen, soweit Aufgaben der öffentlichen Daseinsvorsorge generell erfüllt werden müssen. Die Erfüllung dieser Aufgabe würde behindert, wenn bei Inanspruchnahme privaten Grundbesitzes nur unumgängliche Maßnahmen geplant werden dürfen 1 Abs. 3 enthält keine Zeitautomatik. Daher ist nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine Neuplanung, Änderung oder Ergänzung nicht generell erforderlich. Bauleitpläne sind in ihrer Geltungsdauer nicht von vornherein begrenzt. Die Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 kann sich nur aus der konkreten Situation des Planungsraums sowie aus den jeweiligen örtlichen Bezügen ergeben. Ob ein Flächennutzungsplan erforderlich ist, ist stets aus gemeindlicher Gesamtsicht zu beurteilen. Beim Bebauungsplan ist der konkrete örtliche Bereich in Betracht zu ziehen.