Planungskompetenz

Festsetzungen im Bebauungsplan werden aber nur ausgeschlossen, wenn die privilegierte Fachplanung formell und materiell rechtmäßig ist. Die Gemeinde muss daher im Hinblick auf ihre Planungskompetenz im Fachplanungsverfahren hinreichend beteiligt worden sein. In materieller Hinsicht müssen die Belange der Gemeinde mit den Interessen für das planfestzustellende Vorhaben oder für die Festsetzung schränkung der Planungskompetenz der Gemeinde nur, wenn und soweit sich bei der vorzunehmenden Güterabwägung ergibt, dass schutzwürdige überörtliche Interessen diese Einschränkung erfordern. Weiterhin muss § 7 beachtet sein. Festsetzungen im Bebauungsplan sind abweichend hiervon auch in dem einer privilegierten Fachplanung vorbehaltenen Bereich zulässig, soweit das jeweilige Fachplanungsgesetz dies gestattet. In diesem Fall erfolgt die Fachplanung durch Bebauungsplan. Durch einen Bebauungsplan können ersetzt werden:

- Planfeststellungen fair Bundesfernstraßen;

- Planfeststellungen für Straßenbahnen.

Folgende Planfeststellungen können dagegen nicht durch einen Bebauungsplan ersetzt werden:

- Planfeststellungsbeschluss nach § 7 Abs. 1 AbfG;

- Planfeststellungen bei Bundesbahnanlagen nach § 36 Abs. 1 und 4 BBahnG;

- Wasserstraßenplanung gemäß § 14 Abs. 1 WaStrG;

- luftverkehrsrechtliche Planfeststellung nach §§ 8, 9 und 17 LuftVG;

- Planfeststellungen nach dem WHG und Ausbaupläne nach § 31 WHG;

- atomrechtliche Planfeststellungen für die Errichtung eines Bundesendlagers

Privilegierte Planfeststellungen nach Landesrecht - Gemäß § 38 Satz 2 sind Fachplanungen nach Landesrecht auf den Gebieten des

- Verkehrsrechts,

- Wegerechts,

- Wasserrechts

ebenfalls privilegiert, wenn sie von überörtlicher Bedeutung sind und die Gemeinde an ihnen beteiligt worden ist. Eine Planung ist überörtlich, wenn eine Planung entwickelt werden muss, welche die städtebauliche Steuerungsfunktion der Gemeinde angesichts raumbedeutsamer Bezüge voraussichtlich überfordert. Gebiet von zumindest zwei Gemeinden tatsächlich berührt. Auf die überörtliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde kommt es nicht entscheidend an, da sonst die Reichweite des § 38 Satz 2 allein von den Besonderheiten der landesrechtlichen Behördenorganisation abhinge. Liegt eine überörtliche Planung i. S. des § 38 Satz 2 vor, bestimmt das jeweilige Fachplanungsrecht, in welchem Umfange ein Bebauungsplan daneben noch von Bedeutung ist. Verschiedene Landesstraßengesetze lassen auch die Ersetzung von Planfeststellungsbeschlüssen durch Bebauungspläne zu.

Gleichrangige Festsetzungen und Nutzungsregelungen - Planungen und sonstige Nutzungsregelungen liegen formell auf der gleichen Ebene wie der Bebauungsplan, wenn sie ebenfalls durch Satzung der Gemeinde festgesetzt werden. Hierzu zählen z.B. die örtlichen Bauvorschriften nach den Bauordnungen der Länder, Satzungen nach dem Naturschutzrecht wie z.B. der Landschaftsplan in Nordrhein-Westfalen. Betrifft die Festsetzung oder Nutzungsregelung eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises der Gemeinde, so geht sie dem Bebauungsplan vor. Das gleiche gilt für den Fall, dass die betreffende Materie in anderen gesetzlichen Vorschriften speziell geregelt ist. Solche Festsetzungen können - falls das Landesrecht dies zulässt - gemäß § 9 Abs. 4 in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Sie schließen inhaltsgleiche Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sachlich aus. Ein räumlicher Ausschluss wird in der Regel nicht vorliegen. Im übrigen gilt beim Zusammentreffen gleichstufiger Planungen oder Nutzungsregelungen in Form gemeindlicher Satzungen der Grundsatz der zeitlichen Priorität.