Planungsrechtliche Erforderlichkeit

Planungsrechtliche Erforderlichkeit der Bauleitplanung. Allgemeines, Abgrenzungen - Nach § 1 Abs. 3 haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Durch diese Vorschrift wird die in § 1 Abs. 1 statuierte Planungsbefugnis der Gemeinden und die damit verbundene planerische Gestaltungsfreiheit rechtlich an den Maßstab der planungsrechtlichen Erforderlichkeit gebunden.

In dieser Vorschrift sind kombiniert

- ein Gebot erforderlicher Planungen;

- ein Verbot nicht-erforderlicher Planungen;

Die gesetzliche Grundlage der Planungsbefugnis ist dagegen bereits in § 1 Abs. 1 enthalten. Im Rahmen des § 1 Abs. 1 ist auch die Planrechtfertigung zu prüfen, soweit diese für die Bauleitplanung relevant ist. Ableitung aus dem Verfassungsrecht - Das in § 1 Abs. 3 enthaltene Planungsgebot konkretisiert den allgemeinen Grundsatz der Planmäßigkeit. Es ist aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip des GG abgeleitet. Das BVerfG hat bereits in seinem Beschluss vom 12. 1. 1967 ausgeführt, dass Grund und Boden in einer Gemeinde unvermehrbar seien. Eine gerechte Rechts- und Gesellschaftsordnung zwinge vielmehr dazu, die Interessen der Allgemeinheit beim Boden in weit stärkerem Maße zur Geltung zu bringen als bei anderen Vermögensgütern. Die städtebauliche Entwicklung bedarf daher im modernen Sozialstaat der Ordnung und Lenkung durch die öffentliche Gewalt, da nur so die verschiedenen Bedürfnisse und Nutzungsansprüche sowohl der öffentlichen Hand als auch der privaten Eigentümer an Grund und Boden ausgeglichen werden können. Diese Ausgleichsfunktion fällt dem Planungsrecht und seiner Umsetzung durch Bauleitpläne zu. Die Normierung der Planungspflicht ist darum mit Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Sobald und soweit es erforderlich ist, steht es nicht mehr im Belieben der Gemeinden, zu planen oder nicht zu planen. Das in § 1 Abs. 3 ebenfalls enthaltene Verbot der Übermaß-Planung ist eine spezielle Ausprägung von Teilaspekten des allgemeinen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entwickelten Kriterien können daher sinngemäß auch zur Auslegung von § 1 Abs. 3 herangezogen werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist ein allgemeiner, gewohnheitsrechtlich verfestigter Grundsatz des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ableitet und damit verfassungsrechtlichen Rang besitzt. Er ist in einer Reihe von Rechtsgebieten positiv-rechtlich geregelt, aber auch außergesetzlich von Bedeutung. Der Grundsatz ist bei allen Eingriffen der öffentlichen Gewalt in den Freiheitsbereich des Bürgers zu beachten. Er gilt nicht nur für den Verwaltungsvollzug, sondern auch für die Gesetzgebung. Er findet damit auch auf den Erlass von gemeindlichen Satzungen Anwendung. Auch Planungsentscheidungen sind dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterworfen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fungiert bei Entscheidungen, die einen Entscheidungsspielraum einschließen, als objektive Schranke des Ermessens. Er ist darüber hinaus aber auch im Rahmen.