Planverwirklichung

Die aus dem BBauG übernommenen Gebote zur Planverwirklichung sind nicht Bestandteile der Bauleitplanung, sondern treten zu dieser hinzu. Der Bebauungsplan selbst erzeugt keine unmittelbaren Handlungspflichten für den Grundstückseigentümer. Dementsprechend können in den Bebauungsplan auch keine speziellen Festsetzungen aufgenommen werden, die für den Planbetroffenen unmittelbare Handlungspflichten oder sonstige Verhaltensweisen begründen sollen. Der Bebauungsplan setzt - nach wie vor - der Planverwirklichung nur einen rechtlichen Rahmen; er darf entsprechend vollzogen werden, er zwingt jedoch nicht zum Vollzug. Die Planverwirklichung bleibt dem Eigentümer überlassen. Im Regelfall ist weder die Gemeinde noch eine sonstige Behörde verpflichtet, unverzüglich nach Inkrafttreten des Bebauungsplans für seine Realisierung zu sorgen. Nur in besonderen Fällen bei Hinzutreten weiterer Umstände kann sich für die Gemeinde die Rechtspflicht ergeben, Maßnahmen zur Plandurchführung zu ergreifen. Soll der Planvollzug hoheitlich erzwungen werden, so ist hierzu ein besonderer administrativer Akt aufgrund einer eigenständigen Ermächtigungsgrundlage erforderlich. Die Anwendung dieser Vollzugsinstrumente ist an besondere Voraussetzungen gebunden und in verschiedener Hinsicht begrenzt, die zur Planausweisung hinzutreten müssen. Die Verneinung einer eigenständigen Entwicklungsfunktion schließt Wechselbeziehungen zwischen Bauleitplanung und Planung der städtebaulichen Entwicklung nicht aus. Die Bauleitplanung ist einerseits eingebunden in ein umfassenderes Entwicklungskonzept der Gemeinde, soweit ein solches vorhanden ist. Andererseits werden im Wege der Bauleitplanung Entwicklungsziele der Gemeinde erst bestimmt und definiert; insoweit wird die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde bestimmt.

Determinierungs- und Progranunierungsfunktion - Die Bauleitpläne besitzen eine Determinierungs- oder Programnnierungsfunktion im Hinblick auf die nachfolgenden Planungen oder Maßnahmen. Dies folgt aus ihrer Stellung im System hierarchisch gestufter Planungs- und Entscheidungsebenen. Die Determinierungsfunktion ergibt sich aber auch aus § 1 Abs. 1; hiernach sollen die Bauleitpläne die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke vorbereiten und leiten. Mit diesen Begriffen wird zugleich die Wirkungsweise der Bauleitplanung als rahmensetzende Programme beschrieben. Die Begriffe vorbereiten und leiten knüpfen an die jeweilige Funktion des Flächennutzungsplans bzw. des Bebauungsplans an. Diese Betrachtungsweise entspricht auch dem Rechtsgutachten des BVerfG vom 16.6.1954. Das BVerfG versteht unter leiten die gegenüber dem Eigentümer verbindliche Festlegung der Bodennutzung, unter vorbereiten dagegen die Festlegung der Flächenaufteilung im ganzen als Vorbereitung für verbindliche Bebauungspläne. Die Begriffe vorbereiten und leiten bestätigen, dass die Bauleitpläne noch nicht selbst die Durchführung bewirken, sondern dass bis zum Vollzug weitere hoheitliche Maßnahmen notwendig sind. Weder der Flächennutzungsplan noch der Bebauungsplan sind Vollzugsnormen, sondern als rahmensetzende Instrumente der jeweils nachgeordneten Ebene vorgelagert und im Hinblick auf den Vollzug auf ein Durchführungsinstrumentarium, angewiesen. Der übergeordnete Bauleitplan hat notwendigerweise nur Rahmencharakter im Verhältnis zum planabhängigen Plan oder zur abhängigen Vollzugsmaßnahme. Sein Regelungsgehalt ist von vornherein beschränkt, da er zumindest partiell Spielräume für konkretisierende Entscheidungen und Vollzugsmaßnahmen auf der nachgelagerten Ebene offen lassen muss. Es ist weder Ziel noch Zweck der Bauleitplanung, die künftige Entwicklung bis in die letzten Einzelheiten festzulegen; ihre Funktion besteht vielmehr in der programmatischen Lenkung der Vollzugsakte. Für den Flächennutzungsplan ergibt sich der Rahmencharakter aus §5 Abs. 1 und §8 Abs. 2. Hiernach hat er die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus seinen Darstellungen sind gemäß §8 Abs. 2 die Bebauungspläne zu entwickeln. Auch der Bebauungsplan trifft selbst noch keine endgültigen Entscheidungen, sondern bildet nach §8 Abs. 1 Satz 2 erst die Grundlage für den Vollzug. Er ist grundsätzlich nicht in der Lage, die Entscheidungen auf der Vollzugsebene vollständig zu determinieren. Er legt die Vollzugsakte nicht bis ins einzelne genau fest und gibt auch nicht erschöpfend Auskunft über das baurechtliche Schicksal jedes einzelnen Grundstücks. Wie weit der Rahmen im Einzelfall gezogen ist, hängt sowohl von der Art des Bauleitplans, beim Bebauungsplan wiederum von seiner Qualifikation nach §30 als auch von seinem Inhalt, insbesondere der Dichte bzw. Schärfe einzelner Darstellungen bzw. Festsetzungen ab.