Planzeichens

Im Vergleich zu Abs. I Nm. 1 und 3 bis 10 fällt auf, dass in Nr. 2 nicht von Flächen die Rede ist, sondern von der Ausstattung des Gemein- degebietes mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs. Dies schließt nicht aus, dass im Flächennutzungsplan insoweit auch Flächen dargestellt werden können. Indessen kann hier im Gegensatz zur Festsetzung im Bebauungsplan auf die Darstellung von Flächen verzichtet werden. Eine flächenmäßige Darstellung wird im Flächennutzungsplan häufig noch nicht möglich sein. Erforderlich ist jedoch in jedem Fall die Darstellung der ungefähren Lage der Anlagen und Einrichtungen. Dies folgt aus Nr. 4 der Anl. zur PlanzeichenVO, nach welcher im Flächennutzungsplan Planzeichen zur Kennzeichnung der Lage auch ohne Flächendarstellung verwendet werden können. Da die PlanzeichenVO jedoch nur Planzeichen zur Kennzeichnung der Lage von Gemeinbedarfsanlagen enthält, ist zur Darstellung der Ausstattung die Entwicklung anderer Planzeichen erforderlich. Darzustellen ist die Ausstattung des Gemeindegebietes, erforderlich ist also eine auf das gesamte Gemeindegebiet bezogene Darstellung.

Darzustellen sind die Ausstattung des Gemeindegebietes mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern, und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit den der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen des Gemeinbedarfs. Hierbei wird die Darstellung der wichtigsten Anlagen und Einrichtungen in aller Regel erforderlich sein, während weniger wichtige Anlagen und Einrichtungen im Rahmen des Entwickelns nach § 8 Abs. 2 erst im Bebauungsplan festgesetzt werden können.

Die beispielsweise Erläuterung des Begriffs Gemeinbedarf umfasst in Anpassung an den Sprachgebrauch der BauNVO der Allgemeinheit dienende bauliche Anlagen und Einrichtungen, wie Schulen und Kirchen sowie sonstige kirchlichen und sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen. Zum Begriff bauliche Anlagen. Als Einrichtungen, die keine baulichen Anlagen sind, kommen z. B. in Betracht: Truppenübungsplätze, Flugplätze, Luftlandeplätze. Zum Begriff Gebäude. Die baulichen Anlagen und Einrichtungen müssen der Allgemeinheit dienen, d. h. einem nicht fest bestimmten, wechselnden Teil der Bevölkerung und ihren Bedürfnissen. Unschädlich ist, wenn die der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen außerdem auch einen privatwirtschaftlichen Nebenzweck erfüllen. Entsprechend den in § 1 Abs. 5 aufgeführten Bedürfnissen der Allgemeinheit kommen u. a. als bauliche Anlagen und Einrichtungen in Betracht und zählen zum Gemeinbedarf: Soziale Bedürfnisse: Altenheime, Altenpflegeheime, Altenwohnheime, Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagheime, Mütterheime, Studentenheime, Auszubildendenheime, Obdachlosenheime, Waisenhäuser, Erziehungsanstalten. Kulturelle Bedürfnisse: Bibliotheken, Museen, Theater, Opernhäuser, Kinos, Archive, Rundfunkhäuser, Konzerthallen, Kongreßhallen, Vortragsräume, allgemein bildende Schulen, Fachschulen und Hochschulen aller Art, Schulheime, Schullandheime. Soll im Zusammenhang mit einem Alten- und Altenpflegeheim eine Pflegerinnenschule und ein Schwestern- und Personalwohnheim eingerichtet werden, so dienen auch dahingehende Anlagen und Einrichtungen der Allgemeinheit insofern, als dies vor allem der Gesundheit und Betreuung der alten Menschen zugutekommt. Es wird sichergestellt, dass das Altersheim über die erforderliche Zahl von Pflegestätten und Personal verfügt. Besonderes Gewicht erhalten diese öffentlichen Belange, wenn ein ähnlich geeignetes Gebäude an anderer Stelle nicht zur Verfügung steht Sicherheit: Gefängnisse, Bauten der Polizei, Feuerwehr, öffentliche Luftschutzanlagen. Gesundheit: Krankenhäuser, Kliniken, Hospitäler, Sanatorien, Kur-, Heil- und Pflegeanstalten, Trinkerheilanstalten, Rettungsstellen, Schwesternheime, Desinfektionsanstalten, Heilbäder, Kurbäder, Mineralbäder, Hallenbäder, Unfallstationen. Von den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öff. Rechts festgestellte Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge: Kirchen, Kapellen, kirchliche Gemeindehäuser und -zentren, Pfarrhäuser, Klöster, Mutterhäuser. Wirtschaft: Märkte, Markthallen, Schlachthöfe, Ausstellungshallen, Messehallen. Jugendförderung: Jugendherbergen, Jugendheime, Spielplätze, Auszubildendenwohnheime. Verkehr: Verwaltungsbauten der Bundesbahn, der Bundespost; der Luftverkehrsgesellschaften, der Straßenbahn u. a.. Verteidigung: Kasernen, Truppenübungsplätze, Militärflugplätze, Depots und Verwaltungsgebäude der Bundeswehr. Sonstige Bedürfnisse der Allgemeinheit: Verwaltungsbauten von Bund, Land, Gemeinde und sonstigen öffentlichen Körperschaften, Gerichtsgebäude, Betriebshöfe der Straßenreinigung und Müllabfuhr.

Darzustellen sind, soweit erforderlich, im übrigen die über den eigentlichen Gemeinbedarf hinausgehenden Infrastrukturmaßnahmen, wie die Ausstattung mit Einrichtungen und Anlagen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs. Die Voraussetzungen des Gemeinbedarfs brauchen insoweit nicht erfüllt zu sein. Die baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs stellen lediglich ein Beispiel der Tatbestandsmerkmale von Nr. 2 dar. Beispiele: Ladenzentren, private Bildungseinrichtungen u. a. Nach § 11 Abs. 3 BauNVO i. d. F. vom 19.12.. 1986 sind Einkaufszentren sowie großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe mit bestimmten landesplanerischen und städtebaulichen Auswirkungen der Ansiedlung in Kerngebieten und für diese Betriebe ausgewiesenen Sondergebieten vorbehalten. Insoweit sind hierfür, diesen Bedürfnissen Rechnung tragend, soweit erforderlich, in Betracht kommende Flächen im Flächennutzungsplan als Sonderbauflächen bzw. als Sondergebiete unter Bestimmung der Funktion, die sie im Rahmen der städtebaulichen Ordnung erfüllen sollen, darzustellen.