Platzen eines Reifens

Zur Frage, unter welchen Umständen es einen Schuldvorwurf gegen einen Kraftfahrer begründet, wenn er auf das Platzen eines Reifens seines Kraftwagens während der Fahrt falsch reagiert.

Zum Sachverhalt: Der Erstbeklagte befuhr mit seinem bei der Zweitbekl: haftpflichtversicherten Pkw die Bundesautobahn mit einer Geschwindigkeit von etwa 90 km/st. In dem Wagen fuhren seine Schwester und, deren Ehemann, der Kläger, mit. Plötzlich platzte infolge äußerer Einwirkung unbekannter Art der linke Hinterreifen und damit der Schlauch des Pkw. Das Fahrzeug schleuderte schräg nach rechts gegen die Leitplanke, geriet auf die Fahrbahn zurück, stieß mit einem folgenden Pkw zusammen und blieb nach weiteren Schleuderbewegungen total beschädigt an der rechten Leitplanke stehen. Die Ehefrau des Klägers erlitt tödliche Verletzungen. Auch der Kläger und der Erstbeklagte trugen schwere Verletzungen davon. Die Auswertung der Spuren an der Unfallstelle hat ergeben, dass der Erstbeklagte nach dem Platzen des Reifens stark gebremst und dadurch das Schleudern ausgelöst hat.

Der Kläger begehrt Ersatz der Kosten für die Beerdigung seiner Ehefrau, Ersatz der Kosten für eine Hausgehilfin sowie ein angemessenes Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Revision der Bekl, wurde das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht nimmt an, der Erstbeklagte habe den Unfall schuldhaft verursacht, deshalb hafteten beide Beklagten.

Der Erstbeklagte haben auf längere Zeit hin stark gebremst und dadurch die Schleuderbewegung des Fahrzeugs nach rechts verursacht. Stattdessen hätte er Gas wegnehmen und den Wagen ausrollen lassen müssen, wobei er das wegen des geplatzten linken hinteren Reifens zu erwartende leichte Ziehen nach links durch vorsichtiges Gegenlenken hätte ausgleichen können. Zwar habe ihn der Eintritt der Gefahrenlage durch den völligen Luftverlust des Reifens, verbunden mit einem explosionsartigen Knall, schuldlos überrascht. Daher wäre für ihn, falls er sofort hätte anhalten müssen, eine Schreckzeit von einer Sekunde in Betracht gekommen. Hier gehe der Vorwurf aber nicht dahin, dass er verspätet oder gar nicht, sondern dass er falsch reagiert habe. Zu bremsen sei eine offensichtlich falsche Reaktion gewesen. Es gehöre zum Wissensstand eines jeden ausgebildeten Fahrschülers, dass in solchen Situationen nicht gebremst werden dürfe, weil sonst das Fahrzeug nicht in der Spur bleibe. Der Beklagten habe darüber hinaus unmittelbar nach Einsetzen der Bremswirkung, also nach Ablauf von etwa einer Sekunde ab Beginn der Reaktionszeit, bemerkt, dass der Wagen ins Schleudern kam. In dieser Lage hätte er, auch angesichts einer schreckbedingten ersten Fehlreaktion, den Bremsvorgang abbrechen und versuchen können, durch Gegenlenken die nun schon begonnene Bewegung des Fahrzeugs nach rechts zu ändern. Stattdessen habe er einen weiteren schweren Fahrfehler begangen, nämlich das Bremsen fortgesetzt und sogar bis zum Blockieren verstärkt.

Die Annahme des Berufsgericht, der Beklagten habe den Unfall fahrlässig herbeigeführt, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit Recht rügt die Revision, dass das Berufsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten im vorliegenden Fall überspannt hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers dann kein Verschulden, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen, für ihn nicht voraussehbaren Gefahrenlage keine Zeit zu ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht das Richtige und Sachgemäße unternimmt, um den Unfall zu verhüten, sondern aus verständlicher Bestürzung objektiv falsch reagiert. Davon geht im Grundsatz auch das Berufsgericht aus. Seiner Ansicht jedoch, ein solcher Fall liege hier nicht vor, vermag der Senat nicht zu folgen.

Das Berufsgericht meint, der Beklagten könne sich auf die Rechtsgrundsätze nicht berufen, weil er eine offensichtliche Fehlreaktion eingeleitet habe; jeder ausgebildete Fahrschüler wisse, dass in solchen Situationen nicht gebremst werden dürfe. Daran ist richtig, dass ein solches theoretisches Wissen darüber, was zu tun ist, wenn während der Fahrt die Luft aus dem Reifen entweicht, von jedem durchschnittlichen Kraftfahrer erwartet werden darf. Er muss, wie das Berufsgericht zutreffend sagt, dementsprechend versuchen, durch Gaswegnehmen und Gegensteuern in erster Linie das zu befürchtende Ausbrechen des Wagens zu verhindern, außerdem die Geschwindigkeit durch Ausrollenlassen zu vermindern. Gebremst hingegen gerät erfahrungsgemäß in solchem Falle der Wagen aus seiner Fahrtrichtung und kann dann, insbesondere bei hohen Geschwindigkeiten, u. U. nicht mehr abgefangen werden. Der objektiv zu bejahende Fahrfehler des Beklagten hat sich vorliegend so ausgewirkt. Im allgemeinen wird das Entweichen der Luft aus einem Reifen während der Fahrt auch nicht so plötzlich auftreten, dass der Kraftfahrer keine ausreichende Gelegenheit mehr hat, am Fahrverhalten seines Wagens zu erkennen, dass dieser unruhig wird und aus der Spur drängt. Ein durchschnittlicher Kraftfahrer muss, wenn er dem Maßstab des § 276 BGB gerecht werden will, auch eine solche Notlage beherrschen können; gerät er dennoch ohne Not in Panik und reagiert falsch, etwa wie hier durch starkes Bremsen, so wird sein Verschulden an einem dadurch verursachten Unfall in der Regel nicht verneint werden können.

Eine andere Beurteilung ist jedoch geboten, wenn der Kraftfahrer während der Fahrt von der Gefahrenlage, wie sei beim Platzen eines Reifens eintritt, plötzlich und unvermutet überrascht wird, so dass er angesichts der von ihm gefahrenen hohen Geschwindigkeit zu einer ruhigen Überlegung was geschehen ist, und Besinnung darauf, wie er nun zu reagieren hat, nicht mehr fähig ist. So lag es hier: Der verunglückte Kraftwagen war mit Schlauchreifen ausgerüstet. Der Schlauch des linken Hinterreifens platzte, wie das Berufsgericht feststellt, mit einem explosionsartigen Knall; die Luft entwich also nicht allmählich, sondern mit einem Schlage aus dem Reifen. In einer solchen, während der Fahrt nicht voraussehbare Gefahrenlage kann dem Kraftfahrer, der keine praktische Schulung in der Bewältigung solcher Situationen hat, nicht mehr vorgeworfen werden, dass er schuldhaft falsch reagiert hat. Es liegt dann nicht anders als in sonstigen Fällen, in denen ein Kraftfahrer von einer gefährlichen Verkehrslage überrascht wird, die zum Schrecken und zur Bestürzung oder gar Panik führen kann. Da er im ersten Augenblick zu ruhiger Überlegung nicht fähig ist, kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er sich darauf besinnt, was ihm für einen solchen Fall theoretisch in der Fahrschule gesagt worden war. Auch verkehrserfahrene und sorgfältige Kraftfahrer können, ohne dass ihnen das als Verschulden angelastet werden dürfe, in derartigen Situationen instinktiv etwas Falsches tun, um der Gefahr zu begegnen. Das plötzliche Bremsen des Beklagten - so wie die häufigen Fälle des Ausweichens in die falsche Richtung - ist eine typische instinktive Reaktion auf das zunächst vom Fahrer nicht deutbare Geschehen aus einer psychischen Lage heraus, die er nicht verschuldet hat.

Zu Unrecht zieht das Berufsgericht für seine gegenteilige Ansicht das Urteil des 4. Strafsenats des BGH vom 5. 4.1968 an. Dort ist dem Fahrer deswegen ein Schuldvorwurf gemacht worden, weil er nach Erkennen einer Gefahr, mit deren Auftreten er überdies rechnen musste, noch mehr als zwei Sekunden zum Handeln zur Verfügung hatte. Im vorliegenden Fall aber brauchte der Beklagten weder mit dem plötzlichen Platzen des linken Hinterreif ens zu rechnen noch hatte er längere Zeit zur Überlegung zur Verfügung; er wurde vielmehr überrascht und meinte, mehr dem Instinkt als einer Überlegung folgend, schuldlos, zu allererst der Gefahr eines Abkommens des Fahrzeugs von der Spur durch Bremsen begegnen zu müssen.

Die Ausführungen im angefochtenen Urteil könnten allerdings auch dahin verstanden werden, dass insoweit, nämlich bei der Beurteilung des Fahrverhaltens des Beklagten in der ersten Phase des Geschehensablaufs gleich nach dem explosionsartigen Knall, auch das Berufsgericht dem Beklagten keinen subjektiven Vorwurf machen will. Er wirft ihm jedoch als weiteren Fahrfehler vor, er habe, obwohl er unmittelbar nach Einsetzen der Bremswirkung bemerkt habe, dass der Wagen jetzt ins Schleudern komme nicht den Bremsvorgang abgebrochen und versucht, nach links gegenzulenken, wie es allein richtig gewesen wäre, sondern weiter gebremst und das sogar bis, zum Blockieren verstärkt.

Auch dabei überspannt aber das Berufsgericht die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Beklagten, wenn es sein objektiv falsches Fahrverhalten fahrlässig wertet. Selbst wenn die - übrigens von der Revision bekämpfte - Feststellung zugrunde gelegt wird, dass ein Schleudern des Pkw in diesem Augenblick durch Abbruch des Bremsmanövers und Gegensteuern hätte verhindert werden können, so verkennt das Berufsgericht, dass ein normaler Kraftfahrer überfordert sein kann, wollte man auch in dieser Phase des Geschehens von ihm fahrtechnisch richtige Überlegungen und deren Umsetzung bei der Bedienung des Pkw verlangen: Es kann schon zweifelhaft sein, ob die einem explosionsartigen Knall Zeitspanne von einer Sekunde seit der Reaktion auf das Platzen des Reifens, wie sie das Berufsgericht gewährt, angesichts der Überraschung und Bestürzung und der dadurch ausgelösten Verwirrung für den durchschnittlichen Kraftfahrer ausreichend ist, um sich darauf zu besinnen, was nunmehr fahrtechnisch geboten war, um sich sofort dementsprechend zu verhalten. Wesentlich ist jedenfalls folgendes: Die - vom Berufsgericht selbst festgestellte Tatsache, dass nunmehr das Fahrzeug infolge der Bremsung nach rechts auf die Leitplanke zuzufahren begann, und zwar mit immer noch erheblicher Geschwindigkeit, außerdem ins Schleudern geriet, stellte eine erneute und zusätzlich überraschende Gefahrensituation für den Beklagten dar, die geeignet war, seine Bestürzung und Panik zu vergrößern. Sehr erfahrene und kaltblütige Kraftfahrer mögen solchen Situationen gewachsen sein; daher würde, wenn hier eine Haftung des Beklagten aus § 7 StVG in Frage stünde, diese nicht zu verneinen sein. Von einem Durchschnittskraftfahrer, auf den es § 276 BGB abstellt, kann das trotz aller theoretischen Kenntnisse nicht erwartet werden. Wenn er objektiv falsch reagiert und wie hier der Beklagten etwa verzweifelt versucht, die einmal eingeleitete Bremsung noch zu verstärken, um den Aufprall auf die rasch näher kommende Leitplanke zu vermeiden, so kann nicht schon festgestellt werden, dass er fahrlässig gehandelt hat.

Hat der Erstbeklagte somit nicht schuldhaft gehandelt, so entfällt eine Haftung aus unerlaubter Handlung nach §§ 823ff. BGB, ebenso die des Zweitbeisl.. aus § 3 Nr. 1 PflVersG.