Politische Parteien

Das öffentliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland ist von politischen Parteien geprägt. Dabei bildet Art. 21 GG die Grundlage für ihr wirken und schreibt zugleich Organisationsmerkmale vor. Dabei wirken die Parteien bei der Willensbildung des Volkes mit. Die Parteien an sich müssen dabei bezüglich ihrer inneren Strukturen demokratischen Grundsätzen genügen. Die Finanzierung muss grundsätzlich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gewährleistet werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit öffentliche Mittel zu erhalten. Die Regelungen hierzu sind jedoch kompliziert und werden immer wieder in Frage gestellt.

Im Parteiengesetz (PartG) wird dieser Rechtsbereich näher geregelt. In §2 Abs. 1 PartG wird der Begriff der politischen Partei definiert. Danach sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für eine längere Zeit auf die Willensbildung Einfluss nehmen wollen und an der Vertretung des deutschen Volkes mitwirken wollen.

Als verfassungswidrig werden Parteien angesehen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder beseitigen wollen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Die Verfassungswidrigkeit muss jedoch vom Verfassungsgericht festgestellt werden, damit Parteien nicht aufgrund parteipolitischer Opportunität von der Regierung verboten werden. Dies wird auch als das Parteienprivileg bezeichnet(Art. 21 Abs. 2 GG). In der Anfangphase der Bundesrepublik Deutschland sind zwei Parteien verboten worden.

Der weitreichende Einfluss der politischen Parteien in Deutschland kommt dadurch zum Ausdruck, dass nicht nur das Parlament sondern auch Ämter in der Richterschaft, im Beamtentum, kulturellen Einrichtungen und manchen Medien von den Parteien bestimmt werden.