Post

Die Kläger ist Postbeamtin. Sie war Mitglied beim Beklagten, dem Verband Deutscher Posthalter. Diesem Verband gehören im wesentlichen Posthalter an, die Beamte auf Widerruf im Nebenamt bei der Deutschen Bundespost sind. Er erstrebt gemäß § 4 seiner Satzung unter anderem die Verwirklichung des Leistungsprinzips, die Erreichung gerechter Gehalts-, Lohn- und Vergütungsverhältnisse, die Sicherung des Besitzstandes, den Schutz der Arbeitskraft, die Sicherung und den Ausbau der Stellung der Mitglieder und ein weitgehendes Mitbestimmungsrecht in den Personalvertretungen und sozialen Einrichtungen der Deutschen Bundespost. Die Kläger, deren Poststelle aufgelöst worden ist und die der Deutschen Postgewerkschaft beitreten möchte, erklärte mit Schreiben vom 27. 2. 1978 - dem Beklagten zugegangen am 4. 3. 1978 - den Austritt aus dem Beklagten Dieser teilte der Kläger mit, ihre Mitgliedschaft ende erst am 31. 12. 1979. Er berief sich dafür auf § 10 Nr. 1 b seiner Satzung: Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt. Die Kündigung muss... mindestens drei Monate vor Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Sie wird dann am Schluss des folgenden Kalenderjahres wirksam. Die Kläger hat beantragt festzustellen, dass ihre Mitgliedschaft mit Ablauf des 31. 5. 1978, hilfsweise mit Ablauf des 31. 12. 1978 geendet habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage festgestellt, dass die Kläger seit 5. 9. 1978 nicht mehr Mitglied des Beklagten ist. Die - zugelassene - Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Gem. § 10 Nr. 1 b der Satzung des Beklagten beträgt die Frist, die zwischen der Austrittserklärung und deren Wirksamwerden liegen muss, mindestens 15 Monate: Die Kündigung muss spätestens drei Monate vor Schluss eines Kalenderjahres erklärt werden und wird dann am Schlusse des folgenden Jahres wirksam. Im Falle der Kläger würde - bei Wirksamkeit der Satzungsbestimmung - die Zeitspanne zwischen der Austrittserklärung vom 27. 2. 1978 und deren Wirksamwerden am 31. 12. 1979 sogar 22 Monate betragen. Solch lange Kündigungsfristen stehen mit Art. 9 III GG nicht in Einklang. Diese Vorschrift schützt jedermann in seinem Recht, sich mit anderen zu einer Koalition zusammenzuschließen sowie diese zu wechseln. Dies bedeutet allerdings nicht die Ungültigkeit jeglicher Kündigungsfrist. Wie der Senat im Urteil LM Art. 9 GrundG Nr. 6 im Einzelnen dargelegt hat, ist dem Mitglied einer Gewerkschaft mit Rücksicht auf deren ebenfalls durch Art. 9 III GG geschützte Interessen die Einhaltung einer mäßigen Kündigungsfrist in der Regel zuzumuten und keine nennenswerte Beeinträchtigung seiner Individualrechte, wenn es diese nach einem verhältnismäßig kurzen Zeitraum verwirklichen kann. Andererseits darf die individuelle Koalitionsfreiheit nicht unangemessen durch zeitliche Austrittshindernisse erschwert werden. Die nach § 39 II Halbs. 2 BGB für Vereine grundsätzlich zulässige Kündigungsfrist von zwei Jahren wäre mit Art. 9 III GG nicht vereinbar; sie würde denjenigen, der die Koalition wechseln oder eine neue gründen möchte, von einer koalitionsmäßigen Wahrnehmung seiner geschützten Interessen durch eine Organisation eigener Wahl für einen Zeitraum fernhalten, der viel zu lange wäre, um noch durch berechtigte Belange seiner alten Organisation gerechtfertigt zu sein.

Nach diesen Grundsätzen erschwert schon die in der Satzung des Beklagten enthaltene Mindestkündigungsfrist von 15 Monaten den Koalitionswechsel in unangemessener Weise. Es handelt sich nicht mehr um eine mäßige Frist, die das Mitglied an der Verwirklichung seiner Rechte nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit hindert. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Senat im Urteil LM Art. 9 Grundgesetz Nr. 6 die in der Satzung der damaligen Kläger vorgesehene Kündigungsfrist von drei Monaten für zulässig gehalten. Das Berufungsgericht erachtet eine Frist von sechs Monaten für angemessen. Eine noch längere Kündigungsfrist zugunsten des Beklagten wäre unzulässig. Der von diesem hierfür vorgebrachte Grund der Verwaltungskostenersparnis rechtfertigt es nicht, ein Mitglied länger als sechs Monate an der Verwirklichung seines Grundrechts auf individuelle Koalitionsfreiheit zu hindern. Obgleich anzuerkennen ist, dass dem Beklagten unerwartete Entwicklungen im Mitglieder- bestand nicht von heute auf morgen zuzumuten sind, muss mit Rücksicht auf das Recht der Mitglieder, die Koalition zu wechseln, verlangt werden, dass er sich darauf innerhalb eines Zeitraums einstellt, der keinesfalls länger als ein halbes Jahr sein kann. Diese Frist reicht jedem Verein, um die aufgrund des Austritts notwendigen Maßnahmen zu treffen. Ob dazu eine halbjährige Kündigungsfrist überhaupt notwendig ist und ob diese an sich schon lange Frist mit Art. 9 III GG in Einklang steht, erscheint zweifelhaft, braucht aber nicht entschieden zu werden, da die Kläger das Berufungsurteil insoweit nicht angefochten hat.

Der Beklagten verweist vergeblich darauf, dass nach § 8 Nr. 4 der Satzung jedem Mitglied die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsorganisation freigestellt ist. Daraus kann er nicht für sich das Recht herleiten, den Austritt seiner Mitglieder über die vorstehend aufgezeigten Grenzen hinaus zu erschweren. Dadurch allein, dass der Beklagten die Zugehörigkeit zu einer anderen Berufsorganisation gestattet, wird die durch eine unangemessen lange Kündigungsfrist bewirkte Beschränkung der individuellen Koalitionsfreiheit nicht beseitigt. Der Zwang, weiterhin lange Zeit Mitglied des Beklagten bleiben und die damit verbundenen Pflichten erfüllen zu müssen, ist geeignet, die Mitglieder am Beitritt zu einer anderen Berufsorganisation vor Ablauf der Kündigungsfrist zu hindern. Ferner vermag die Zulassung der Doppelmitgliedschaft an der Beeinträchtigung der ebenfalls grundsätzlich geschützten negativen Koalitionsfreiheit, also des Rechts, sich keiner Koalition anzuschließen, nichts zu ändern. Letztlich hängt es nicht allein von der Satzung des Beklagten ab, ob die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Organisation erworben werden kann. Dies ist beispielsweise dann nicht möglich, wenn deren Satzung, - wie bei der Postgewerkschaft hinsichtlich des Beklagten - eine Doppelmitgliedschaft verbietet. Aus diesen Gründen kann eine unangemessene Kündigungsfrist durch die Zulassung der gleichzeitigen Mitgliedschaft in einer anderen Berufsorganisation nicht ausgeglichen werden.

Nach alldem verstößt die Kündigungsfrist in der Satzung des Beklagten gegen Art. 9 III GG. Ob dies dazu führt, dass der Austritt nunmehr nach § 39 I BGB jederzeit zulässig ist, oder ob - wie das Berufungsgericht meint - lediglich an die Stelle der unzulässigen eine angemessene Frist tritt, bedarf keiner Entscheidung, da der Beklagten insoweit nicht beschwert ist und die Kläger das Berufungsurteil nicht angefochten hat.