Praxisräumen

Zur Frage der Verjährung des Vergütungsanspruchs eines Veräußerers von noch herzustellenden Praxisräumen in einem Ärztehaus gegen den Erwerber.

Zum Sachverhalt: Der Kläger, von Beruf Zahnarzt, ließ aufgrund notarieller Erklärung vom 10. 9. 1971 das Eigentum an seinem Grundstück in 21 Miteigentumsteile teilen, mit denen jeweils das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an bestimmten Geschäfts-, Büro- oder Praxisräumen in dem zu errichtenden Gebäude verbunden werden sollte. Durch notariellen Vertrag vom 20. 11. 1972 verkaufte er den Beklagten, die eine Röntgenarztpraxis eröffnen wollten, drei Miteigentumsanteile und verpflichtete sich, für sie die drei dazu gehörigen Praxis- und Büroraumeinheiten nach bestimmten Bauplänen und -beschreibungen herzustellen. Die Beklagten hatten 340000 DM als Gesamtfestpreis durch eine Anzahlung und in bestimmten Teilbeträgen nach Baufortschritt zu zahlen. Zugleich vereinbarten die Parteien, dass der Kläger zum Verwalter bestellt werden sollte, und zwar abweichend von der Teilungserklärung nicht bis zum 31. 12. 1991, sondern bis zum 31. 12. 1982. Im Jahre 1973 wurden die Räume bezugsfertig. Die Beklagten eröffneten ihre Praxis. Sie zahlten auf den zuletzt noch offenen, bei Bezugsfertigkeit fälligen Teilbetrag von 68000 DM am 5. 11. 1973 51156,16DM. Mit der im September 1978 erhobenen Klage verlangt der Kläger von der Beklagten Zahlung der restlichen 16843,84 DM. Die Beklagten berufen sich in erster Linie auf Verjährung. Hilfsweise rechnen sie mit Schadensersatzansprüchen auf.

LG und Oberlandesgericht haben die Klage wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen. Die - zugelassene - Revision des Kläger hatte keinen Erfolg.

Aus den Gründen: Das Berufsgericht führt aus, der Klageanspruch sei wegen der den notariellen Vertrag der Parteien prägenden Verpflichtung des Kläger zur Herstellung der Praxisräume eine der kurzen Verjährungsfrist nach § 196I Nr. 1 BGB unterliegende Werklohnforderung und nicht ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für die Grundstücksanteile, der nach § 195 BGB in 30 Jahren verjähren würde. Hierbei sei es ohne Bedeutung, dass der Kläger weder Kaufmann noch Handwerker im herkömmlichen Sinne sei und die Errichtung des Ärztehauses als einzige Baumaßnahme durchgeführt habe. § 196 I Nr. 1 BGB gelte für alle Geschäfte, die im Wesentlichen handwerksmäßig zu bewirkende Leistungen zum Gegenstand hätten. Das treffe hier zu. Diese kurze Verjährungszeit sei bei Klageerhebung im September 1978 abgelaufen gewesen. - Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

Dem Berufsgericht ist darin zuzustimmen, dass das im notariellen Vertrag vereinbarte Entgelt als werkvertragliche Vergütung und nicht als Kaufpreis für die Grundstücksanteile zu bewerten ist. Das hat der Senat bereits für Fälle ausgesprochen, in denen sich der Veräußerer eines Grundstücksanteils in dem Vertrag zugleich zur Herstellung einer Eigentumswohnung oder der Veräußerer eines Grundstücks in dem Vertrag zugleich zur Errichtung eines Einfamilienhauses verpflichtet. Für den vorliegenden Fall der gleichzeitigen Verpflichtung zur Herstellung von Praxisräumen kann nichts anderes gelten. Auch hier stehen die Werkleistungen gegenüber der Grundstücksverschaffung wirtschaftlich und nach den gerade für Bauleistungen typischen Risiken weitaus im Vordergrund und geben dem Vertragsverhältnis das charakteristische Gepräge. Die Vereinbarungen sind als Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache zu beurteilen. Das für Werkleistung und Grundstücksverschaffung vereinbarte Entgelt ist daher auch hinsichtlich der Verjährung einheitlich als Werklohn und nicht als Kaufpreis zu beurteilen. Das zieht die Revision nicht in Zweifel.

Derartige Werklohnansprüche können, da sie im Wesentlichen das Entgelt für Ausführung von Arbeiten oder Besorgung fremder Geschäfte sind, der Verjährung nach § 196I Nr. 1 BGB unterliegen. Weitere gesetzliche Voraussetzungen ist aber, dass sie von einem Angehörigen der in dieser Bestimmung genannten Berufsgruppen in Ausübung seines Gewerbes erbracht werden. Von dieser Voraussetzung hat der Senat auch nicht in seiner Entscheidung BGHZ 39, 255 = LM vorstehend Nr. 10 = NJW 1963, 1398, abgesehen. Vielmehr hat er dort ausgesprochen, dass Ansprüche eines Bauunternehmers auf die Vergütung für seine Bauleistungen auch dann nach § 196I Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjähren, wenn er zwar weder Kaufmann i. S. der §§ 1, 2 HGB ist noch selbst handwerksmäßig in seinem Betrieb mitarbeitet, aber die Oberaufsicht über diesen ausübt. Um eine solche in einem Betrieb des Kläger handwerksmäßig bewirkte

Leistung geht es hier nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger ein Bauunternehmen etwa durch Beschäftigung handwerklich ausgebildeter Kräfte betrieben hat, die die ihm übertragenen Arbeiten ausgeführt haben. Somit liegen hier, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Voraussetzungen des § 196 I Nr. 1 BGB nicht vor.

Der Anspruch des Kläger unterliegt jedoch der kurzen Verjährung nach § 196 I Nr. 7 BGB. Danach verjähren in zwei Jahren die Ansprüche derjenigen, die nicht zu den in Nummer 1 bezeichneten Personen gehören, aber die Besorgung fremder Geschäfte oder die Leistung von Diensten gewerbsmäßig betreiben, wegen der ihnen aus dem Gewerbebetrieb gebührenden Vergütungen mit Einschluss der Auslagen.