Stromversorgungsunternehmen

Kündigt ein Stromversorgungsunternehmen den mit einem Sonderabnehmer bestehenden Liefervertrag und setzt es danach mit Willen des Abnehmers die Lieferungen fort, ohne dass eine Einigung über den Preis erzielt wurde, so ist das Unternehmen berechtigt, den Preis in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB zu bestimmen.

In einem solchen Falle ist es dem Abnehmer nicht verwehrt, sich gegenüber dem Verlangen des Versorgungsunternehmens, den von ihm bestimmten Preis zu zahlen, auf die Unbilligkeit der Preisbestimmung zu berufen.

Zum Sachverhalt: Die Kläger ist Energieversorgungsunternehmen. Sie ist aufgrund von Gebietsabsprachen gegen Konkurrenz in ihrem Versorgungsbereich abgesichert. Seit vielen Jahren beliefert sie die Beklagte mit Strom. Diese betreibt ein Verteilerunternehmen und liefert den Strom an ihre Abnehmer im Verteilungsgebiet weiter. Den zwischen den Parteien geschlossener Stromversorgungsvertrag aus dem Jahre 1960, der durch eine Vereinbarung vom 31. 8. 1972 ergänzt worden war, kündigte die Kläger zum 31. 12. 1975. Sie belieferte aber die Beklagte weiter und rechnete auf der Grundlage der Vereinbarung vom 31. 8. 1972 ab. Die Beklagte beglich die Rechnungen bis Dezember 1979 in voller Höhe. Vom 1. 1. bis 30. 9. 1980 kürzte sie jedoch die Rechnungsbeträge um monatlich zwischen 5000 und 9000 DM, insgesamt um 65727,98 DM. Diesen Betrag hat die Kläger nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Die Beklagte hat eingewandt, die Kläger fordere unter Ausnutzung ihrer Monopolstellung unangemessen hohe Preise.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagte führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. 1. Das Berufungsgericht bejaht den geltend gemachten Zahlungsanspruch der Kläger aus Vertrag. Es hat hierzu ausgeführt, zwischen den Parteien sei ein wirksamer Kaufvertrag auch für die Zeit ab Januar 1980 geschlossen worden. Trotz der Kündigung der zwischen den Parteien früher getroffenen Vereinbarung sei davon auszugehen, dass sich der Weiterbezug der elektrischen Energie durch die Beklagte über den 31. 12. 1975 hinaus innerhalb eines fortbestehenden Vertragsverhältnisses vollzogen habe. Da die Kläger infolge von Gebietsabsprachen ein marktbeherrschendes, dem Abschluss zwang unterliegendes Unternehmen sei, sei die nach dem 31. 12. 1975 erfolgte Lieferung von Strom als Angebot der Kläger auf Abschluss eines Kaufvertrages anzusehen, das die Beklagte durch die Abnahme des Stroms stillschweigend angenommen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass es an einer ausdrücklichen Einigung über den Strompreis fehle. Die Parteien hätten gleichwohl eine vertragliche Bindung im übrigen gewollt, so dass die Einigungslücke durch eine entsprechende Anwendung der §§ 315, 316 BGB auszufüllen sei.

2. Die Revision hält dem entgegen, in der Lieferung von Strom könne auch im Zusammenhang mit einem Abschluss zwang dann kein Vertragsangebot erblickt werden, wenn der bestehende Vertrag durch Kündigung des Lieferanten ausdrücklich aufgelöst und damit ein vertragloser Zustand geschaffen worden sei. Auch stelle die Abnahme von Strom durch den Kunden keine stillschweigende Annahmeerklärung dar, wenn der Abnehmer nicht verpflichtet sein wolle, einen bestimmten Preis zu zahlen. Die Parteien hätten nicht ungeachtet der fehlenden Einigung über den Preis einen vertraglichen Bindungswillen zum Ausdruck gebracht. Vielmehr hätten sie einen vertragslosen Zustand gewollt, so dass ihre Beziehungen nach Bereicherungsrecht zu beurteilen seien.

3. Diese Revisionsangriffe gehen fehl.

a) Zwar finden im Allgemeinen mit der rechtlichen Beendigung eines auf Leistungsaustausch gerichteten Vertrages Leistungs- und Gegenleistungspflicht der Vertragspartner ein Ende, so dass danach dennoch erfolgende Leistungen ohne rechtfertigenden Grund erbracht werden. Bei Stromlieferungsverträgen ist es dagegen - wie auch bei sonstigen Energielieferungsverträgen - regelmäßig anders, wenn der Leistungsaustausch mit Willen der Parteien weitergeht. Für den Bereich der Tarifabnehmer ist dies seit langem anerkannt. Hier kommt nach feststehender Rechtsprechung durch die Abnahme von Strom ohne weiteres ein Energielieferungsvertrag zwischen Abnehmer und Versorgungsunternehmen zu den tariflich festgesetzten Bedingungen auch bei Widerspruch des Abnehmers zustande (vgl. RGZ 111, 310 [312]; Senat, LM Vorb. zu § 145 BGB Nr. 7 = NJW 1959, 1676 [L]; WM 1968, 115 [118] = LM Allg. Beding. d. ElektroversorgUnternehmen Nr. 11). Die hierzu entwickelten Grundsätze kommen zwar in Fällen der vorliegenden Art, in denen sich die Abnahmebedingungen nicht nach einem festen Tarif des Vorsorgungsunternehmens, sondern nach dem im Einzelfall abzuschließenden Sonderabnahmevertrag bestimmen, nicht zur Anwendung (BGH, WM 1971, 1456 = LM vorstehend Nr. 12). Dies bedeutet aber nicht, dass Versorgungsunternehmen und Sonderabnehmer im vertraglosen Raum handeln, wenn sie sich etwa wie hier über den Strompreis nicht einig sind, aber wegen bestehender Gebietsschutzabsprachen gleichwohl Strom liefern und abnehmen. Vielmehr ist in einem solchen Falle entgegen der Auslegungsregel des § 1541 BGB grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Parteien als Lieferer und Abnehmer in einem vertragslosen Zustand bleiben wollen, in dem sich die von ihnen erbrachten und zu erbringenden Leistungen nur nach den Bereicherungsvorschriften (§§ 812ff. BGB) beurteilen würden, die für die Abwicklung der von beiden Parteien gewollten und faktisch bereits bestehenden Dauerbeziehung ungeeignet sind (vgl. hierzu BGHZ 41, 271 [275] = LM vorstehend Nr. 5 = NJW 1964, 1617). In derartigen Fällen ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass ein Sonderabnahmevertrag zustande gekommen ist und das Versorgungsunternehmen in entsprechender Anwendung der §§ 315, 316 BGB berechtigt ist, nach billigem Ermessen die Höhe des Strompreises zu bestimmen (BGH, WM 1971, 1456 = LM vorstehend Nr. 12; vgl. auch Hiddemann, WM 1976, 1297; Fischerhof, in: Rechtsfragen der Energiewirtschaft I, S. 73, 74).

b) Der zu entscheidende Streitfall nötigt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Annahme der Revision, die Parteien hätten einen vertragslosen Zustand gewollt, entbehrt - worauf die Kläger zutreffend hinweist - jeglicher tatsächlicher Grundlage. Sie widerspricht der gegenteiligen, rechtlich möglichen Feststellung des Berufungsgerichts und zudem angesichts des Umstandes, dass die Kläger Strom liefern und die Beklagte, die keine andere Bezugsmöglichkeit hatte, den Strom auch abnehmen wollte sowie das geforderte Entgelt zunächst in voller Höhe entrichtete, der Lebenswirklichkeit. Eine andere Beurteilung rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision auch die Tatsache nicht, dass vorliegend der zunächst bestehende Liefervertrag gekündigt wurde, während es in dem der Entscheidung des Kartellsenats vom 1. 7. 1971 (WM 1971, 1456 = LM vorstehend Nr. 12) zugrunde liegenden Fall von vornherein nicht zum Abschluss eines Vertrages gekommen war. Für die Beurteilung der notwendigerweise auf Dauer angelegten Beziehungen der Parteien zueinander bedeutet dies keinen entscheidenden Unterschied. Wesentlich ist, dass in beiden Fällen trotz Fehlens einer Einigung über den Preis die Stromlieferungen im gegenseitigen Einverständnis erfolgten und die Bereicherungsvorschriften in jedem der Fälle zur Abwicklung der entstandenen Dauerbeziehung ungeeignet sind.

c) Nach alledem hat das Berufungsgericht zu Recht eine kaufvertragliche Bindung der Parteien und die Befugnis der Kläger bejaht, den Strompreis entsprechend §§ 315, 316 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen.

II. 1. Das Berufungsgericht meint allerdings weiter, die Beklagte könne mit ihrem Einwand, die von der Kläger bestimmten Preise seien unangemessen hoch, im vorliegenden Rechtsstreit nicht gehört werden. Sie habe vielmehr zunächst die Rechnungen der Kläger zu begleichen und möge sodann gegebenenfalls in einem anderen Prozess die nach ihrer Meinung zu viel entrichteten Beträge zurückfordern. Das Verbot der Kürzung bzw. Minderung des Kaufpreises ergebe sich - so führt das Berufungsgericht unter Berufung auf Degen-Odenthal (BB 1970, 1423) und Hiddemann (WM 1976, 1302) aus - bei Energielieferungsverträgen aus der Natur der Sache und entspreche einem allgemeinen Rechtsgedanken, wie er in § 30 der Verordnung über Allg. Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBE1tV) vom 21. 6. 1979 (BGB l. I, 684) zum Ausdruck komme. Dieser Grundsatz finde seine Berechtigung vor allem in der Vorleistungspflicht des Versorgungsunternehmens und darin, dass andernfalls Abnehmer auch mit völlig unbegründeten Einwendungen zu Lasten des mit laufenden Kosten belasteten Versorgungsunternehmens und damit letztlich zu Lasten der Gesamtheit der Abnehmer einen unberechtigten Zahlungsaufschub erreichen könnten. Darüber hinaus ergebe sich der Ausschluss der Einwendungen zur Preishöhe auch daraus, dass die Kläger ihr Bestimmungsrecht nach §§ 315, 316 BGB auch dahin ausgeübt habe, dass die Beklagte die Rechnungen nicht von sich aus kürzen dürfe, sondern zunächst voll zu begleichen habe. Diese auf die zuvor schon übersandten Rechnungen zurückwirkende Bestimmung habe die Kläger getroffen, indem sie sich in ihrem Schriftsatz vom 18. 12. 1980 auf ein entsprechendes Bestimmungsrecht berufen habe. Die Bestimmung halte sich im Rahmen der Billigkeit.

2. Diese Ausführungen greift die Revision im Ergebnis mit Recht an. Nach §i 315 III 1 BGB ist die von der Klägergetroffene Preisbestimmung für die Beklagte nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Zur Nachprüfung dieser Frage kann die Beklagte gemäß § 315 III 2 BGB das Gericht anrufen. Die nach dieser Vorschrift vorgesehene Entscheidung des Gerichts begehrt die Beklagte, indem sie gegenüber der Leistungsklage geltend macht, die von der Kläger für die Stromlieferungen festgesetzte Gegenleistung sei in Höhe der Klagesumme unangemessen (vgl. Senat, WM 1967, 1201 = LM § 535 BGB Nr. 35). Die Ausübung dieser Befugnis kann der Beklagte nicht mit der Begründung verwehrt werden, bei Energielieferungsverträgen ergebe sich aus der Natur der Sache, dass der Abnehmer zunächst dem Leistungsverlangen des Versorgungsunternehmens voll entsprechen und seine etwaigen Einwendungen in einem gesonderten Prozess geltend machen müsse.

a) Die Kläger weist allerdings zu Recht darauf hin, dass ein Versorgungsunternehmen, das grundsätzlich zur Vorleistung verpflichtet sei, aus den vom Berufungsgericht dargelegten Gründen regelmäßig ein schutzwürdiges Interesse daran hat, keine unvertretbaren Verzögerungen bei der Realisierung seiner Preisforderungen hinnehmen zu müssen, damit die Energieversorgung dauerhaft und ohne Beeinträchtigung aufrechterhalten werden kann. Diesem Ziel dienen im Tarifkundenbereich die Bestimmungen der §§ 30, 31 AVBE1tV, wonach Einwände gegen Rechnungen und Abschlagszahlungen nur bei offensichtlichen Fehlern zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung berechtigen und Aufrechnungen gegen Ansprüche des Versorgungsunternehmens nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig sind. Der Kläger ist zuzugeben, dass sich der hierin zum Ausdruck kommende Regelungsgehalt als der Natur der Sache entsprechend in Einzelfällen auch auf Verträge mit Sonderabnehmern übertragen lässt, für welche die Allgemeinen Bedingungen für Elektrizitätsversorgung nicht unmittelbar gelten. Auch in der Literatur (vgl. Hiddemann, WM 1976, 1302; Degen-Odenthal, BB 1970, 1423) wird die Auffassung vertreten, der Ausschluss von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechten könne sich aus der Natur der Rechtsbeziehungen zwischen Versorgungsunternehmen und Abnehmer ergeben. Wegen der Besonderheiten dieser Rechtsbeziehungen hat der Kartellsenat des BGH in seinem bereits erwähnten Urteil vom 1. 7. 1971 (WM 1971, 1458 = LM vorstehend Nr. 12) dem Versorgungsunternehmen im Interesse eines glatten Geschäftsablaufes das Recht zuerkannt, bei der Bestimmung der Gegenleistung nach §§ 316, 315 BGB die Aufrechnung des Abnehmers mit Gegenforderungen auszuschließen. Die Billigkeit dieser Bestimmung i. S. des § 315 III BGB hat er in dem konkreten Falle mit der Begründung bejaht, es bedeute für die Beklagte (Abnehmer) auch bei voller Berücksichtigung ihrer Belange keine unzumutbare Härte, dass sie die begründete Klageforderung zunächst einmal erfülle und hinsichtlich ihrer angeblichen Gegenforderungen auf die Möglichkeit der Klageerhebung verwiesen werde.

b) Hiernach mag im Hinblick auf die Interessenlage der Versorgungsunternehmen der Ausschluss der Geltendmachung der Aufrechnung und von Zurückbehaltungsrechten aus der Natur der Energielieferungsverträge zu folgern sein. Diese Gegenrechte betreffen aber nicht die Leistungsbemessung und lassen sich daher aus dem Zusammenhang mit der im Übrigen feststehenden Leistungspflicht des Abnehmers lösen. Es geht dabei nicht um die Frage, ob die vom Versorgungsunternehmen geforderte Leistung des Abnehmers als solche geschuldet wird oder nicht. Anders verhält es sich jedoch mit der Geltendmachung des den Leistungsumfang betreffenden Einwandes der Unangemessenheit des von der Kläger verlangten Preises. Die Frage der Billigkeit der Leistung ist untrennbar mit der Leistungspflicht der Beklagte verbunden. Ist der Einwand der Unangemessenheit berechtigt, so ist von Anfang an nur der vom Gericht bestimmte Preis geschuldet (§ 315 III BGB). Nur auf diesen hat die Kläger Anspruch, und es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, ihr die Befugnis zuzugestehen, zunächst eine - eventuell gar nicht geschuldete - Zahlung zu vereinnahmen und den Abnehmer auf einen Rückforderungsprozess zu verweisen. Dies liefe dem Zweck des § 315 III 2 BGB zuwider. Durch diese Regelung soll dem Betroffenen nicht nur ein einfacher Weg eröffnet werden, um zur gerichtlichen Bestimmung der Leistung zu kommen (Mot. II, 192), sondern man war sich schon bei der Formulierung des Gesetzestextes darin einig, dass die richterliche Entscheidung über die Frage, welche Leistung billig sei, regelmäßig in dem Rechtsstreit über die Leistungsfrage zu treffen sein werde (Prot. I, 465). Darüber hinaus würde eine solche Verfahrensweise zu einer für die Beklagte nicht hinnehmbaren einseitigen Berücksichtigung der Interessen der Kläger führen. Die Interessenlage stellt sich in den Fällen der vorliegenden Art anders dar als bei der Frage, ob es einem Versorgungsunternehmen angesonnen werden kann, gegenüber einer von vornherein feststehenden, in voller Höhe geschuldeten Leistung des Abnehmers ein Zurückbehaltungsrecht oder eine Aufrechnung gegen sich gelten zu lassen. Dort erscheint es für den Abnehmer tragbar, ohne Rücksicht auf seine Gegenrechte zunächst einmal die Forderung des Versorgungsunternehmens zu erfüllen, weil diese als solche berechtigt ist. Wenn dagegen die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung nach §§ 315, 316 BGB einer Partei - wie hier der Kläger - überlassen ist, so entfällt die bei einem Vertrag normalerweise bestehende Gewissheit über Inhalt und Umfang der Leistung, welche aus der Einigung der Parteien hierüber folgt. Gegenüber dem einseitigen, bis an die Grenzen des Ermessenspielraumes reichenden Bestimmungsrecht der Kläger kann daher den Belangen der Beklagte, die die Preisbestimmung für unbillig hält und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, lediglich den tatsächlich geschuldeten Preis zahlen zu müssen, nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass es ihr gestattet wird, sich gegenüber dem Leistungsverlangen der Kläger entsprechend dem in § 315 III BGB enthaltenen Schutzgedanken auf die Unangemessenheit und damit Unverbindlichkeit der Preisbestimmung zu berufen und diesen Einwand im Rahmen der Leistungsklage zur Entscheidung des Gerichts zu stellen. Demgemäß hat auch der Kartellsenat in seinem Urteil vom 1. 7. 1971 (WM 1971, 1457 = LM vorstehend Nr. 12) den von dem dort beklagte Sonderabnehmer geltend gemachten Einwand der Unbilligkeit der Preisbestimmung in der Sache selbst beschieden. Hinzu kommt, dass die Beklagte, würde man ihr den fraglichen Einwand gegenüber dem Leistungsverlangen der Kläger abschneiden, weiterhin dadurch benachteiligt sein könnte, dass sie auf einen besonderen Rückforderungsprozess angewiesen wäre, in dem es ihr obläge, nach der für Ansprüche aus § 812 BGB geltenden Beweislastregel (vgl. hierzu BGH, NJW 1983, 626 = WM 1983, 14 [15]) die Zahlung auf eine Nichtschuld und damit die diese begründende Unbilligkeit der Leistungsbestimmung der Kläger zu beweisen, während sonst der die Leistung Bestimmende die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt (vgl. BGH, NJW 1969, 1809 = LM vorstehend Nr. 9; BGH, NJW 1981, 571 = LM Allg. Geschäftsbedingungen d. Sparkassen Nr. 4).

c) Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Kläger ihr Bestimmungsrecht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht wirksam dahin ausüben konnte, dass die Beklagte die in Rechnung gestellten Preise ungeachtet des Einwandes der Unbilligkeit der Preisbemessung zunächst voll bezahlen müsse.

III. Das angefochtene Urteil konnte demnach keinen Bestand haben. Da die gemäß § 315 III 2 BGB noch zu treffende gerichtliche Bestimmung des Strompreises dem Tatrichter vorbehalten ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden.