Preisabschlag

Preisabschlag - Abschlag vom Betriebspreis, Industrieabgabepreis, Einzelhandelsverkaufspreis oder von anderen Preisen, der auf Grund preisrechtlicher oder vertragsrechtlicher Bestimmungen vorzunehmen ist oder zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden kann. Preisabschlag ermöglichen zusammen mit den Preiszuschlägen die Berücksichtigung spezifischer Produktions- und Realisierungsbedingungen bei der Festlegung des Preises; sie tragen zur Herausbildung optimaler Lieferbeziehungen und zur Stimulierung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und der Qualität bei. Preisabschlag gibt es im allgemeinen für Wahlsortierung, bei Nichterreichen der unteren zulässigen Qualitätsgrenze u. a. Oualitätsminderungen (Oualitätsabschläge), für technisch überholte Erzeugnisse, für Bestellungen größeren Umfangs, bei Oberschreitung brancheüblicher Lieferfristen und bei Leistungen außerhalb der Saison. Die Höhe der Preisabschlag kann - soweit sie nicht in preisrechtlichen Vorschriften festgelegt ist - zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, wobei die sich ergebenden Minderkosten oder die Gebrauchswertminderung die Grundlage für die Ermittlung bilden. Die Preisabschläge werden grundsätzlich nicht kalkulationswirksam. Hiervon abweichende Regelungen gelten insbesondere für Qualitätsabschläge.