Preisgericht

Zur Nachprüfung der Entscheidung des Preisgerichts, wenn es einen Bewerber, der die formellen Ausschreibungsbedingungen erfüllt, zu Unrecht nicht zu einem Preisausschreiben zulässt.

Zur Frage, welche Schadensersatzansprüche einem Architekten zustehen, der wegen angeblich verspäteter Einreichung seiner Arbeit rechtswidrig von der Teilnahme an einem Architektenwettbewerb ausgeschlossen wird.

Zum Sachverhalt: Die Beklagten Stadt schrieb am 27. 10. 1976 einen Architektenwettbewerb für ein Kurhaus mit Hoteltrakt aus. Der Ausschreibung lagen Allgemeine Wettbewerbsbedingungen zugrunde, die wiederum auf die - 1952 aufgestellten und 1954 ergänzten - Grundsätze und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet des Bauwesens und des Städtebaus verwiesen. Die Wettbewerbsarbeiten waren bis zurr 18.2. 1977 bei der von der Beklagten mit der Durchführung des Wettbewerbs beauftragten N-GmbH einzureichen. In Nr. 12.1 S. 1, AWB war bestimmt: Die Wettbewerbsarbeiten werden von einem Preisgericht beurteilt, dessen Entscheidungen endgültig sind. Dieser Beurteilung ging eine Vorprüfung der eingereichten Entwürfe durch besondere Vorprüfer, die bei der N tätig waren, voraus. Der Klägerin, ein Architekt, beteiligte sich neben 42 weiteren Bewerbern an dem Wettbewerb. Er gab das Paket mit den Unterlagen am Gepäckschalter des Hauptbahnhofs F. am 18. 2. 1977 gegen 24.00 Uhr als Expressgut an die N auf. Das Preisgericht schloss am 21. 4. 1977 auf Vorschlag der Vorprüfer die Arbeit des Klägers von dem Wettbewerb aus, weil sie verspätet eingereicht worden sei. Der Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, er sei zu Unrecht von dem Wettbewerb ausgeschlossen worden. Er hat seinen Schaden in erster Linie auf der Grundlage eines Architektenhonorars für einen Vorentwurf und ein Modell mit 108947,44 DM errechnet, hilfsweise nach einem dem Zeitaufwand entsprechenden Honorar von 60455,51 DM und höchst vorsorglich nach dem effektiven Aufwand von 82697,88 DM.

Das Landgericht hat dem Klägerin 11213,38 DM, das Oberlandesgericht insgesamt 5822823 DM zugesprochen. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Aus den Gründen: I. 1. Zutreffend hat das Berufsgericht angenommen, dass sich der von der Beklagten veranstaltete Architektenwettbewerb für ein Kurhaus mit Hoteltrakt rechtlich als ein Preisausschreiben i. S. des § 661 BGB darstellt. Dem Berufsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Arbeit des Klägerin nicht von dem Wettbewerb hätte ausgeschlossen werden dürfen, da sie innerhalb der Bewerbungsfrist eingereicht worden war. Dieser Beurteilung steht die abweichende Entscheidung des Preisgerichts nicht entgegen. Zwar sind nach Nr. 12.1 S. 1 AWB die Entscheidungen des Preisgerichts endgültig. Das gilt jedoch nicht für eine Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist. Die genannte Bestimmung ist § 661 II 2 BGB nachgebildet, wonach die Entscheidung des Preisgerichts für die Beteiligten verbindlich ist. Für diese Vorschrift ist anerkannt, dass die Entscheidung zwar nicht auf ihre sachliche Richtigkeit nachgeprüft werden kann, dass aber das Verfahren des Preisgerichts auf schwerwiegende Mängel, die offensichtlich auch die getroffene Entscheidung selbst beeinflusst haben, überprüft werden darf, wobei als Leitlinie für den Umfang der Nachprüfungsbefugnis die für Schiedssprüche geltende Regelung des § 1041 ZPO dienen kann. Einen derartigen Verfahrensmangel bildet der ungerechtfertigte Ausschluss einer Arbeit wegen Versäumung der Bewerbungsfrist. Dieses Auslegungsergebnis gilt auch für die Nr. 12.1 S. 1 AWB, die sich - wie ausgeführt - an § 661 II 2 BGB anlehnt. Nach dem Vorbringen des Klägers lässt sich nicht ausschließen, dass der aufgezeigte Verfahrensfehler die Sachentscheidung des Preisgerichts beeinflusst hat, zumal er eine sachliche Bewertung der Arbeit des Klägerin überhaupt verhindert hat.

Die Beklagten hat, wie das Berufsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, für den unberechtigten Ausschluss der Arbeit des Klägers vom Wettbewerb einzustehen. Die Beklagten muss sich die Ausschlussentscheidung des Preisgerichts und den entsprechenden Vorschlag der Vorprüfer nach § 278 BGB zurechnen lassen. Nach dem gesetzlichen Leitbild des Preisausschreibens prüft der Auslobende, ob die Bewerbung fristgerecht eingegangen ist, während das fachkundige Preisgericht zu beurteilen hat, ob die Bewerbung der Auslobung inhaltlich entspricht und ob sie preiswürdig ist. Bei dieser Betrachtungsweise obliegt die Prüfung der Rechtzeitigkeit dem Auslobenden gegenüber dem Bewerber als eine Vorbereitungspflicht. Es handelt sich dann um eine von dem Auslobenden vorzunehmende Prüfung der formellen Teilnahmevoraussetzungen im Vorfeld der Sachentscheidung des Preisgerichts. An dieser rechtlichen Einordnung ändert sich nichts, wenn - wie im Streitfall - die Vorprüfung sich auf die rechtzeitige Einreichung der Arbeiten erstreckt und dem Preisgericht auch die Entscheidung über diesen Punkt übertragen wird. Damit fällt diese mehr verwaltungsmäßige Aufgabe nicht in den Bereich der fachlichen Tätigkeit der Vorprüfer und des Preisgerichts. Die Grundsätze und Richtlinien trennen in § 38 zwischen den verwaltungstechnischen Aufgaben der Vorprüfer - dazu gehört die Prüfung der fristgerechten Abgabe der Arbeiten - und ihren fachlichen Aufgaben. Ferner unterscheiden die §§ 40, 41 GRW für das Verfahren des Preisgerichts zwischen der Feststellung der wettbewerbsfähigen Arbeiten - dazu zählt die Entscheidung darüber, ob die Arbeiten rechtzeitig eingereicht wurden - und der eigentlichen Beurteilung der Arbeiten mit der Zuerkennung der Preise. Hiernach hat im vorliegenden Falle die Beklagte als Auslobende eine an sich sie treffende Vorbereitungspflicht aus Zweckmäßigkeitsgründen durch die Vorprüfer und das Preisgericht miterledigen lassen. Damit hat sich die Beklagten zur Erfüllung ihrer durch die Auslobung begründeten Verpflichtung, die entsprechend den Ausschreibungsbedingungen fristgerecht eingereichten Arbeiten zum Wettbewerb zuzulassen, der Vorprüfer und der Mitglieder des Preisgerichts bedient. Sie muss daher deren Verschulden wie eigenes vertreten.

Soweit es um den unrichtigen Entscheidungsvorschlag der Vorprüfer geht, war dieser auch für den eingetretenen Schaden kausal, obwohl das Preisgericht die Letztentscheidung über den Ausschluss des Klägers traf. Der Zurechnungszusammenhang wird hier durch die - selbständige - Entscheidung des Preisgerichts schon deshalb nicht unterbrochen, weil diese durch den unrichtigen Vorschlag der Vorprüfer erleichtert bzw. tendenziell begünstigt wurde.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagten für den Ausschluss der Arbeit des Klägers aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung oder der Unmöglichkeit haftet.