Preisgleitklausel

Eine Bank handelt mit der Diskontierung eines so genannten Akzeptantenwechsels nicht ohne weiteres sittenwidrig, auch wenn sie weiß, dass ihr Kunde sein Geschäftsvermögen so weit sicherungsübereignet hat, dass bei ihm für einen etwaigen Regress des Ausstellers kein vollstreckungsfähiges Vermögen vorhanden ist.

Liegen die Voraussetzungen des finanzierten Abzahlungskaufs nur für einen Teil des Darlehens vor, so beschränkt sich auch das Widerrufsrecht nach § 1 b AbzG auf diesen Teil; im Übrigen gilt § 139 BGB. Zum Inhalt der Widerrufsbelehrung nach § 1b II2 AbzG beim finanzierten Abzahlungskauf. Zur Nichtigkeit eines Ratenkreditvertrages nach § 138I und II BGB.

Im Geschäftsverkehr unter Kaufleuten ist ein Preisbestimmungsrecht des Unternehmers, das nicht mit einem folgenlosen Lösungsrecht des Bestellers gekoppelt ist, wenn der vom Unternehmer bestimmte Preis den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in der Zeit zwischen Bestellung und Abruf der Werkleistung nicht unerheblich übersteigt, nicht zu beanstanden.

Anmerkung: Die Entscheidung betrifft die Verwendung einer Preisgleitklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich auf einen Werklieferungsvertrag zwischen einem Vollkaufmann und einem Minderkaufmann aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des AGB- Gesetzes beziehen. Gegenstand der Vereinbarung war die Lieferung von 250000 Zündholzschachteln mit Werbeaufdruck, die in Teillieferungen nach Wahl des Bestellers abgerufen werden sollten. Über die Preise war unter anderem bestimmt: Erhöht der Verkäufer während der Zeit seine Preise allgemein, so ist der Verkäufer berechtigt, auch die hier vereinbarten Preise in gleicher Weise zu erhöhen.

Die Preise stiegen in der Zeit, in der der Vertrag abgewickelt wurde, etwa um das Doppelte und wurden vom Besteller bezahlt. Er verweigert nunmehr die Abnahme der noch nicht abgerufenen Menge. Die Kläger verlangt entgangenen Gewinn, den ihr das Landgericht teilweise zugesprochen, das BerGer jedoch abgesprochen hat.

Das AGB-Gesetz ist, so führt der BGH einleitend aus, nicht anwendbar, da der Vertrag nicht die regelmäßige Erbringung von Werkleistungen betrifft, sondern eine einmalige Bestellung mit einer Abrufklausel.

Die Preisklausel ist nach der Auffassung des BGH so zu verstehen, dass sie der Kläger die Befugnis gibt, die im Vertrag genannten Preise bis zur Höhe der von ihr allgemein zur Zeit der jeweiligen Teillieferung geforderten Preise anzuheben. Diese Klausel verstößt, wie der BGH darlegt, nicht gegen die §§ 242, 138 BGB.

Der Wettbewerb setzt Preiserhöhungen im allgemeinen Grenzen; es ist kein Anhaltspunkt erkennbar geworden, dass die Marktmechanismen hier versagen und der Kläger willkürliche Preiserhöhungen gestatten könnten.

Dass der Beklagten das Ausmaß der Preiserhöhungen nicht vorhersehen kann, ist nicht entscheidend: Er steht damit nicht anders als ein Käufer oder Werkbesteller, der seinen jeweiligen Bedarf durch Einzelbestellungen beschafft und ebenso wenig vorhersehen kann, welche Tagespreise er für künftige Lieferungen wird entrichten müssen. Im vorliegenden Fall hat der Beklagten den zusätzlichen Vorteil, dass er durch die einmalige Großbestellung die nach Abnahmemengen gestaffelten Preisvergünstigungen der Kläger in Anspruch nehmen konnte.

Als entscheidend hat es der BGH angesehen, dass das Preisbestimmungsrecht der Kläger durch die Pflicht eingeschränkt ist, billiges Ermessen walten zu lassen.

Schließlich hat der BGH berücksichtigt, dass es sich bei dem Beklagten, anders als bei dem vom VIII. Zivilsenat des BGH entschiedenen Fall, um einen Kaufmann handelt, der weniger schutzbedürftig erscheint als Nichtkaufleute. Hierzu verweist der BGH darauf, dass auch in der Literatur zu § 9 AGBG die Auffassung verbreitet ist, dass im kaufmännischen Verkehr ein anzuerkennendes Bedürfnis nach Listenpreisklauseln in längerfristigen Verträgen besteht.

Dass dem Beklagten durch den Vertrag für den Fall einer Preiserhöhung erheblich über den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten hinaus kein folgenloses Lösungsrecht vorbehalten war, sah der BGH danach weder als einen Verstoß gegen die guten Sitten noch als einen Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben an.