Preisklausel

Preisklausel - in der Wirtschaft gebräuchliche preisrechtliche Sicherungen, Vorbehalte und vertragliche Regelungen in Preisangeboten, Lieferverträgen sowie allg. Verkaufs und Lieferbedingungen. Es sind zu unterscheiden: Preisänderungs-, Preisinhalts-, Vorbehaltsklauseln und sonstige Preisklausel Zu den Preisänderungsklauseln zählen Rabatt-, Zins- und Mengenklauseln; sie erstrecken sich auch auf anzuwendende Preis zu und -abschläge. Sie enthalten die Bedingungen, unter denen der Anbieter zu einer Preisänderung bereit ist. Die Preisinhaltsklauseln dienen der Abgrenzung des Preisinhaltes, wie es z. B. durch die Gefahren-, Preisstellungs-, Transportkosten-, Verpackungs-, Mengenbestimmungs-, Garantie- und Gewährleistungsklauseln geschieht. Mit den Vorbehaltsklauseln behält sich der Anbieter bestimmte Preisänderungen vor; sie dienen vornehmlich seiner finanziellen Sicherung, so z. B. a) im Falle unstabiler Währungsverhältnisse Wertsicherungsklausel (Währungsklausel): Es wird eine Relation zwischen der Währung der zu erbringenden Geldleistung und einer anderen, als stabiler eingeschätzten Währung hergestellt und die Forderung darauf bezogen; b) im Falle zu erwartender Preisänderungen (Preisschwankungs- oder Fluktuationsklausel) bzw. des Eintretens genau fixierter Tatbestände, die Preisänderungen notwendig machen (Preisrevisionsklausel). Auch die Preisgleitklausel zählt zu dieser Gruppe. Sie wird vor allem in Verträge über langfristige Lieferungen aufgenommen, um dagegen abgesichert zu sein, dass die tatsächlich anfallenden Herstellkosten höher liegen als im Vertragspreis kalkuliert; c) im Falle des Fehlens eines endgültigen Preises (Verkaufspreisklausel) z. B. bei Neuentwicklungen oder auch bei langfristigen Lieferverträgen. Es liegt dann ein Richtpreis oder vorläufiger Preis vor, mit dem gleichzeitig mögliche Abweichungsgrenzen vereinbart werden können. Die sonstigen Preisklausel regeln u. a. Vertragsstrafen und Weiterveräußerungsbedingungen (Preisbindung).