Preisstelle

Der an die Preisstelle für Mieten in Berlin gerichtete Antrag des Mieters, über den aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrag zu entscheiden, unterbricht nicht die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung preisrechtswidrig geleisteter Mietzahlungen.

Zum Sachverhalt: Durch schriftlichen Mietvertrag vom 30. 3. 1974 vermietete der Beklagten eine Wohnung mit Wirkung vom 1. 4. 1974 an die Kläger Es handelte sich um eine preisgebundene Altbauwohnung. § 3 des Mietvertrages, der die Miethöhe regelt, enthält den Hinweis: Einbauküche, Umlageerhöhung und Wertverbesserung sind in der Miete enthalten. Das Mietverhältnis der, Parteien ist einverständlich zum 31. 7. 1977 beendet worden. Während des Bestehens des Mietvertrags kam es zwischen den Parteien wegen der Höhe der preisrechtlich zulässigen Miete zum Streit. Zur Klärung der preisrechtlichen Zulässigkeit des vom Beklagten für Modernisierungsmaßnahmen beanspruchten und nach § 3 des Mietvertrages in der Miete enthaltenen Wertverbesserungszuschlages beantragten die Kläger am 9. 4. 1975 bei der zuständigen Preisstelle für Mieten die Feststellung der Höhe des preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlages. Die Preisstelle für Mieten setzte nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens mit Bescheid vom 6. 5. 1977 den Wertverbesserungszuschlag auf monatlich 107,69 DM fest. Der mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist den Klägern am 9. 5. 1977 und dem Beklagten am 7. 5. 1977 zugegangen. Ein Rechtsmittel ist nicht eingelegt worden. Die Kläger ermittelten unter Berücksichtigung des von der Preisbehörde festgesetzten Wertverbesserungszuschlages die preisrechtlich zulässige Miete und machten für die Zeit vom 1. 4. 1974 bis 31. 7. 1977 den überzahlungsbetrag geltend. Auf einen am 9. 9. 1977 beim AG eingegangenen Antrag der Kläger wurde am 19. 9. 1977 ein Mahnbescheid erlassen und dem Beklagten am 24. 9. 1977 zugestellt. Der Beklagten hat im Wesentlichen geltend gemacht, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, weil sie den Anspruch an die Nachmieterin abgetreten hätten. Forderungen aus der Zeit vor dem 19. 9. 1976 seien im Übrigen verjährt. Soweit die Rückzahlungsansprüche nicht verjährt seien, hat der Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, der ihm deshalb zustehe, weil die Kläger die Wohnung in mangelhaftem Zustand zurückgelassen hätten; er habe der Nachmieterin für die Renovierung der Wohnung vereinbarungsgemäß 5000 DM gezahlt. Das Landgericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden war, hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Seine Revision führt zur überwiegenden Klageabweisung.

Aus den Gründen: I. Gegen die Feststellung des Berufsgericht die Kläger hätten in der Zeit vom 1. 5. 1974 bis 31. 6. 1977 preisrechtlich unzulässige Überzahlungen geleistet, wendet sich die Revision nicht. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.

Das Berufsgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch aus §§ 30 I 1 des I. BMG, 812 I 1 BGB sei nicht deshalb unbegründet, weil die Kläger am 30. 6. 1977 ein Schriftstück unterzeichnet hätten, in dem es u. a. heißt: Hiermit erklären wir, aus dem Mietvertrag auszuscheiden und alle Rechte und Pflichten dem Nachmieter abzutreten... Ein aus dem Mietverhältnis ausscheidender Mieter wolle in der Regel nur die in Zukunft entstehenden Rechte und Pflichten auf den Nachmieter übertragen. Dies entspreche auch dem Interesse des Vermieters. Dieser wolle sich nicht seiner bis zum Ausscheiden des alten Mieters gegen diesen begründeten Rechte und Ansprüche begeben. Der Beklagten habe sich dementsprechend nach seinem eigenen Vorbringen für verpflichtet gehalten, die Ansprüche der Nachmieterin wegen der angeblichen Mängel der Wohnung zu befriedigen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Nachmieterin die bisher entstandenen Pflichten übernommen habe. Was aber hinsichtlich der übernommenen Pflichten gelte, müsse entsprechend für die aus dem Mietverhältnis herrührenden Ansprüche der Mieter gelten, denn die Abtretungserklärung unterscheide insoweit nicht zwischen Pflichten und Rechten.

Diese vom Berufsgericht vorgenommene Auslegung ist möglich und interessengerecht; sie verletzt weder die Denkgesetze, noch lässt sie einen wesentlichen Tatsachenvortrag des Beklagten unberücksichtigt. Die Erwägung der Revision, es sei denkbar, dass die Kläger ihre vermeintlichen Rückzahlungsansprüche an den Nachfolgemieter abgetreten hätten, um damit aus der Haftung für die vorhandenen Mängel entlassen zu werden, findet im Tatsachenvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen keine Stütze. Durch Benennung der Nachmieterin als Zeugin hatte der Beklagten unter Beweis gestellt, dass diese mit der Erklärung in den Mietvertrag eingetreten sei, sie übernehme den Vertrag der Kläger mit allen Rechten und Pflichten ab 1. 8. 1977. Gerade dieser Vortrag spricht für die Auffassung des Berufsgericht, dass die Nachmieterin jedenfalls nicht in die Rechte und Pflichten der Kläger eingetreten ist, die vor dem 1. 8. 1977 entstanden waren. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufsgericht die für diesen Vortrag benannte Zeugin nicht vernommen hat.

Das Berufsgericht hält die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung für unbegründet. Es hat angenommen, das bei der Preisstelle für Mieten am 11. 4. 1975 eingegangene Gesuch der Kläger vom 9. 4. 1975 auf Festsetzung des preisrechtlich zulässigen Wertverbesserungszuschlages habe die Verjährung der Überzahlungsansprüche der Kläger in entsprechender Anwendung des § 210 S. 1 BGB unterbrochen. Die Kläger hätten innerhalb von drei Monaten nach der Erledigung des Gesuchs durch die Preisbehörde bei der zuständigen AG einen Mahnbescheid beantragt, der dem Beklagten alsbald zugestellt worden sei. Eine Erledigung des Gesuchs sei nämlich erst mit der Bestandskraft des Bescheides der Preisbehörde, also frühestens am 9. 6. 1977 eingetreten. Das am 9. 9. 1977 beim AG eingegangene Gesuch der Kläger auf Erlass des Mahnbescheides habe daher gemäß §§ 210 BGB, 693 II ZPO die Unterbrechung der Verjährung bewirken können. Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis mit Erfolg.

Zu Unrecht rügt die Revision allerdings eine Verletzung des § 551 Nr. 7 ZPO. Die Ausführungen des Berufsgericht, ein Antrag nach § 11 VI AMVOB könne in entsprechender Anwendung des § 210 S. 1 BGB eine Unterbrechung der Verjährung des auf Rückzahlung preisrechtswidriger Leistungen des Mieters gerichteten Anspruchs bewirken, lassen, obwohl wegen der Einzelheiten der Begründung auf ein früheres, nicht zwischen den Parteien ergangenes und nicht im Prozess vorgetragenes Urteil des Berufsgericht verwiesen wird, die der Auffassung des Berufsgericht zugrunde liegenden maßgeblichen Erwägungen erkennen. Denn das Berufsgericht hat erkennbar die Auffassung des Landgerichts gebilligt, die gerichtliche Geltendmachung des auf § 30 I 1 des I. BMG gestützten Anspruchs des Mieters auf Rückzahlung preisrechtwidrig erbrachter Leistungen hänge in der Weise von der Entscheidung der Preisbehörde ab, dass diese Sachurteilsvoraussetzung sei; § 210 S. 1 BGB sei auf einen solchen Fall entsprechend anwendbar.

Die Auffassung des Berufsgerichts beruht jedoch auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 210 S. 1/1. Fall BGB. Bei dem auf Antrag des Mieters oder Vermieters ergehenden Entscheid der Preisbehörde handelt es sich nicht um eine Vorentscheidung i. S. des § 210 S. 1/1. Fall BGB, von der die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Zivilgerichten abhängig ist; der Entscheid ist auch sonst nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage vor dem Zivilgericht.

§ 210 S. 1/1. Fall BGB trägt den Fällen Rechnung, in denen wegen der besonderen Ausgestaltung des Rechtsschutzes der Berechtigte ohne die Vorentscheidung einer Behörde an der gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs vor den Gerichten und daher an der Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gehindert ist. Die in § 210 BGB angesprochenen behördlichen Vorschaltverfahren, die den Zugang zu den Gerichten vor der Entscheidung im behördlichen Prüfungsverfahren sperren, haben den Zweck, der Behörde eine sachliche Prüfung des Begehrens zu ermöglichen, welches den Gegenstand der Klage bilden soll. Dadurch, dass der Behörde die Möglichkeit gegeben wird, dem Begehren stattzugeben, sollen insbesondere dem Fiskus unnötige Prozesse erspart und die Gerichte entlastet werden. Beispielhaft für Regelungen, die die Klage vor den ordentlichen Gerichten von einer vorausgegangenen Entscheidung einer Verwaltungsbehörde abhängig machen, sind zu nennen etwa §§ 10ff. des Gesetzes über die Entschädigung von Strafverfolgungsmaßnahmen vom B. 2. 1971, Art. 6ff. des Gesetzes zum Nato-Truppenstatut. Allen diesen Regelungen ist gemeinsam, dass der Anspruchsberechtigte den Weg zu einer gerichtlichen Sachentscheidung erst dann beschreiten kann, wenn die Behörde über einen von ihm angemeldeten Anspruch in einer ihn beschwerenden Weise gefunden hat.